Mit dem neuen Lohnausweis wurde ein einheitliches Formular für die ganze Schweiz geschaffen. Dieses ist detaillierter und somit transparenter, die Anpassung ist jedoch mit einigen Tücken verbunden. PwC hilft Ihnen in allen praktischen Anwendungsfragen auch nach erfolgter Umstellung.
Der neue Lohnausweis ist ab dem Fiskaljahr 2007 in den meisten Kantonen verbindlich. Für die Lohnbescheinigung ist das neue Formular zwingend, als Rentenbescheinigung erfolgt die Verwendung auf freiwilliger Basis. Ausnahmsweise können Arbeitgeber für die Steuerperiode 2007 noch den geltenden Lohnausweis (Formular) benutzen, wenn Lohnausweise für Löhne des Jahres 2007 bereits im Kalenderjahr 2007 ausgestellt werden müssen oder ein Arbeitgeber den neuen Lohnausweis aus technischen Gründen für die Steuerperiode 2007 (Löhne 2007) nicht rechtzeitig einführen kann.
Das von den Steuerbehörden veröffentlichte "Musterspesenreglement" soll den Firmen eine Idee geben, wie ein Reglement aussehen könnte. Es deckt jedoch nicht alle möglichen Spesenentschädigungen ab und ist nicht vollständig.
Je nach Firma sind in diesem Muster lediglich 35 bis 90% der möglichen Spesenentschädigungen enthalten. Ein Beispiel hierfür sind geschäftliche Mobiltelefone, welche nicht im Reglement erwähnt sind. In der Wegleitung zum neuen LA, Randziffer 72, steht, dass die Benützung von Mobiltelefonen zu geschäftlichen Zwecken keinen steuerbaren Lohnbestandteil darstellt, jedoch wird nur von der Benützung des Gerätes gesprochen, nicht aber von den monatlichen Gebühren. Um eine korrekte Handhabung zu garantieren, muss eine Weisung im Reglement formuliert werden.
Ebenfalls aufgenommen werden so genannte Fringe Benefits des Arbeitgebers sowie alle Arten von Auslagen, die der Mitarbeitende über eine Spesenabrechnung oder die Kreditorenbuchhaltung geltend machen könnte. Ein Beispiel: Der Mitarbeitende kauft für seine Tätigkeit Fachliteratur auf eigene Kosten und macht diese Auslagen über die Spesenabrechnung geltend. Sind solche Leistungen und Auslagen im Reglement nicht erfasst, stellen sie einen Lohnbestandteil dar.
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