Quellensteuer 2021: Neue Bestimmungen

Die Neuerungen der Quellensteuerrevision betreffen die meisten Unternehmen. Wir zeigen Ihnen, worum es geht.

Worum es geht

Revidierte Grundlagen schaffen Anpassungsbedarf

Die gesetzlichen Änderungen bei der Quellenbesteuerung sind vielfältig: Am 15. Dezember 2016 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. Im April 2018 wurde die Quellensteuerverordnung publiziert. Am 12. Juni 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV das Kreisschreiben Nr. 45 zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern publiziert. Zudem wurde der ELM-Standard 5.0 Ende März 2020 von der Swissdec publiziert. Voraussichtlich wird dieser bis Ende März 2021 noch ergänzt.

Als Arbeitgeber mit Quellensteuerpflichtigen müssen Sie die neuen Gesetzesgrundlagen kennen und in der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigen.  Dies ob Sie mit einer für die Quellensteuern aktualisierten Payroll-Software arbeiten oder die Berechnungen manuell vornehmen. 

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Bundesgesetz und die Verordnung enthalten diverse relevante Neuerungen. Hier ein Auszug:

  • Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird praktisch einheitlich definiert.
  • Sie müssen mit allen zuständigen Kantonen abrechnen.
  • Die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Monats- resp. Jahresmodell ist einheitlich definiert.
  • Es gilt eine einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Sie müssen die Berechnungen bei Entlöhnungselementen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt umdefinieren und innerhalb der beiden Berechnungsmodelle (Monatsmodell, Jahresmodell) gleich behandeln.
  • Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Dafür kommt bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung.
  • Der Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden, wenn sie nicht mit einer für ELM 5.0 vorbereiteten Software arbeiten.
  • Für unregelmässige Stunden- oder Tageslöhner (nicht monatliche Zahlung) gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
  • Das revidierte Gesetz verankert die Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland.
  • Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen Sie die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnen und abliefern. 
  • Die Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Veranlagung) wurden angepasst und erweitert. Die Tarifkorrektur entfällt und für abschliessend aufgeführte Situationen ist die Neuberechnung der Quellensteuern vorgesehen (kantonale Unterschiede vorhanden).
  • Die Bezugsprovision wurde auf 1 % bis 2 % reduziert.
  • Die Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland wurden präzisiert und angepasst.
  • Etc. 

Wo Sie das Wesentliche nachlesen

Das wollen Gesetzgeber und Standardsetter

Wie Sie auf dem Laufenden bleiben

Gut informiert heisst besser vorbereitet

Auf unserem Treuhand Blog informieren wir Sie über Aktuelles und Zukünftiges zur Quellensteuer. Individuelle Fragen und Anliegen klären wir am liebsten im persönlichen Gespräch.

Wie wir Sie unterstützen

Nutzen Sie unsere Expertise

Nutzen Sie unseren Wissensvorsprung und unsere Expertise, denn das Thema ist unser Metier und wir setzen uns Tag für Tag mit seinen gesetzlichen Entwicklungen und Konsequenzen auseinander.

Hier dürfen Sie auf uns zählen
  • Analyse Ihres Handlungsbedarfs/Review der vorgenommenen Umstellungen
  • Evaluation einer neuen HR-/Lohnsoftware, zum Beispiel in der sicheren Cloud
  • Schulung von Teams oder Einzelpersonen
  • Payroll-Review nach der Einführung, um Ihre Fälle und Quellensteuerberechnungen zu checken
  • Neuveranlagung der Quellensteuern bis zum 31. März des Folgejahres und weitere Möglichkeiten zur Steueroptimierung
  • Erneuerung von Quellensteuerrulings bei den Behörden für Gültigkeit ab 2021 
  • Neuanmeldung zur Registrierung der Unternehmung in den betroffenen Kantonen
Auslagern als weitsichtige Option

Sie können Ihre Lohnbuchhaltung auch ganz einfach in eine integrierte Firmenumgebung auslagern. Als Quellensteuerprofis stellen wir gemeinsam mit Ihnen und unseren Partnern sicher, dass von Anfang an alles rund läuft. Nutzen Sie z.B. unsere Abacus-Cloudlösung, die Ihre Gegebenheiten korrekt abbildet. Bei solchen Entscheidungen unterstützen wir Sie gerne und schulen auf Wunsch Ihre Anwender.

Stolpersteine und mögliche Fragestellungen

Welches sind die grössten Stolpersteine resp. Fragestellungen?

  • Für wen und wie soll die Teilzeithochrechnung erfolgen?
  • Welches sind periodische und welches sind aperiodische Elemente?
  • Wie werden Korrekturen vorgenommen?
  • Darf die Rückrechnung immer noch eingesetzt werden in der Software?
  • Muss die Familienzulage bei der Teilzeithochrechnung als periodisches Element tatsächlich nochmals hochgerechnet werden?
  • Wie erfolgt die Hochrechnung, wenn kein Pensum bestimmt werden kann?
  • Wie erfolgt die Hochrechnung bei einer unregelmässigen Zahlung, wenn diese weder im Stunden- noch im Tageslohn definiert wurde?
  • Kann eine Teilzeithochrechnung über 100 % erfolgen?
  • Muss ich mit ELM 5.0 zwingend elektronisch übermitteln?
  • Welches sind die Unterschiede zwischen dem Kreisschreiben 45 und den ELM 5.0 Richtlinien? Wann muss was angewendet werden?
  • Wie muss ich Leistungen nach Austritt korrekt abwickeln?
  • Wie werden bei den Grenzgängern die Home-Office Tage richtig berücksichtigt?
  • Wie gehe ich vor, wenn der Mitarbeitende zwei Wohnsitze hat?
  • Wie weiss ich ob wir der faktische Arbeitgeber sind bei unseren Project-Workers?

Presse


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