Das Schweizer Vorsorgesystem ist einzigartig und hochkomplex. Der rechtskonforme Umgang mit den Sozialversicherungen in der Schweiz gibt Ihnen als Arbeitgeber einige Pflichten und viele Aufgaben auf. Damit gehen Risiken einher, denen Sie angemessen begegnen müssen – sonst kann es für Ihr Unternehmen teuer werden. Mit vielfältigen Dienstleistungen, qualifizierten Experten und einer langjährigen Erfahrung in der Begleitung von Arbeitgebern engagieren wir uns in der Sozialversicherungsberatung. So helfen wir Ihnen, die Komplexität des Themas zu reduzieren, Rechtliches zu verstehen, Risiken zu vermeiden und Ihre Ressourcen effizient zu nutzen.
Die Vorsorge gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod ist in der Schweiz auf drei Säulen aufgebaut. Sowohl die erste als auch die berufliche zweite Säule wirken sich direkt auf Ihre Personaladministration aus. Denn die entsprechenden Behörden geben Rechtliches vor und verlangen, dass Sie sich für das Einhalten umfangreicher Vorschriften engagieren. Das legt Ihnen einen dicken Stapel administrativer Arbeiten auf den Tisch. Da kann sich eine gezielte Sozialversicherungsberatung schnell lohnen.
Der Dialog mit Behörden und Versicherungen in der Schweiz ist oft hürdenreich und zeitraubend. Deshalb gehen wir Ihnen mit vielfältigen Leistungen der Sozialversicherungsberatung zur Hand. Für die folgenden Anliegen dürfen Sie auf unsere tatkräftige Unterstützung und Beratung zählen:
Eine arbeitslose Person erleidet einen Unfall. Bezahlt die Arbeitslosenversicherung oder die Unfallversicherung? Im Spital erkrankt diese Person zusätzlich. Wer zahlt jetzt?
Mit der Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 wollte der Gesetzgeber die einzelnen Sozialversicherungsgesetzgebungen koordinieren und möglichst viele Fragestellungen beantworten.
Das ATSG definiert Grundsätze und Begriffe, klärt das Verfahren und die Rechtspflege und regelt die Institute des Sozialversicherungsrechts. Ausserdem regelt es, welcher Sozialversicherungszweig bei Unklarheiten vorleistungspflichtig wird, welche Leistungen wie gekürzt werden dürfen, wenn verschiedene Leistungsansprüche aufeinandertreffen und inwieweit der Regress auf Dritte möglich ist.
Mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge richten sich die einzelnen Sozialversicherungszweige grundsätzlich am ATSG aus. In einzelnen Bestimmungen können jedoch Ausnahmen vorliegen, die ausdrücklich im jeweiligen Sozialversicherungsrecht erwähnt werden müssen. Der Zusatz «in Abweichung zu Art. xyz, ATSG» dürfte dem häufigen Anwender wohlbekannt sein.
Die Grundlage einer griffigen Sozialversicherungsberatung ist der Gesetzestext selbst. Diesen lesen Sie hier.
Die AHV ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Zusammen mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen bildet sie die erste, staatliche Vorsorgesäule und dient einer angemessenen Existenzsicherung. Damit hat sie den Charakter eines Solidaritätswerks.
Altersrenten erhalten Frauen ab dem 64. und Männer ab dem 65. Altersjahr. Eine AHV-Rente lässt sich bereits früher beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Ein Rentner kann den Bezug der AHV-Rente bis zu fünf Jahre aufschieben. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Zuschlag auf die Rente gewährt. Witwen und Witwer erhalten eine Hinterlassenenrente, sofern unmündige Kinder oder Jugendliche in Ausbildung in ihrem Haushalt leben.
Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber und unseren Aufgaben als Experten der Sozialversicherungsberatung gehören unter anderem die folgenden Themen:
Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen finden Sie hier.
Weitere Grundlagen zur AHV lesen Sie hier.
Die IV ist eine staatliche und obligatorische Sozialversicherung und Teil der ersten Säule. Mit Massnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder finanziellen Leistungen will die IV Versicherten die Existenzgrundlage sichern, wenn eine Invalidität eintritt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür legt das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) fest. Dieses stützt sich auf die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung.
Sie als Arbeitgeber haben mit der IV in diesem Zusammenhang zu tun:
Im Rahmen unserer Sozialversicherungsberatung helfen wir Ihnen, diese Aufgaben korrekt abzuwickeln. Detaillierte Informationen zur IV erhalten Sie hier.
Die EO kompensiert den Verdienstausfall von Personen, die Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten. Diese Versicherung wurde während des Zweiten Weltkriegs eingeführt, damals unter dem Namen «Wehrmannsschutz». Die ausbezahlten Beträge richten sich nach dem Einkommen. Seit dem 1. Januar 2015 zahlt die EO nur noch bis zum AHV-Rentenalter. Ab dem 1. Juli 2005 wurde die EO um den Erwerbsersatz berufstätiger Frauen beim Mutterschaftsurlaub (MSE) und ab dem 1. Januar 2021 auch um den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ergänzt.
Im Rahmen der EO und MSE/VSE müssen Sie diesen Arbeitgeberpflichten nachkommen:
Dasselbe gilt für die Entschädigung für Erwerbsausfälle, die durch COVID-19 bedingt sind – auch wenn diese nur an die EO-Entschädigungen angelehnt sind und durch die Ausgleichskassen entrichtet werden.
Mit unserer Sozialversicherungsberatung zeigen wir Ihnen, warum die EO auch Ihr Unternehmen tangiert. Weiterführende Erläuterungen lesen Sie hier.
Die EL ergänzen AHV und IV. Sie helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Als Bedarfsleistungen stellen die EL einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar. Zusammen mit der AHV und der IV gehören sie zum sozialen Fundament der Schweizer Vorsorge.
Mehr über die EL erfahren Sie hier.
Die BV entspricht der zweiten Säule des Schweizer Sozialvorsorgesystems. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung erlauben, ihr Leben in angemessener Weise fortzusetzen. BVG-Versicherte erhalten als Richtwert aus der ersten und zweiten Säule ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns bis zu einem Einkommen von ca. CHF 85’000. Zudem versichert die BV die Risiken Tod und Invalidität.
Ihnen als Arbeitgeber gibt die BV diese Schlüsselaufgaben auf:
Beim Thema berufliche Vorsorge bringen wir Sie mit unserer Sozialversicherungsberatung weiter. Ebenfalls wissenswert sind diese Ausführungen des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Werden Personen ganz oder teilweise arbeitslos, haben sie Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld. ALV-anspruchsberechtigt sind versicherte Arbeitnehmer und neu in den Arbeitsmarkt eintretende Personen. Sie müssen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und dürfen weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine AHV-Rente beziehen.
Selbstständigerwerbende und nicht Erwerbstätige sind nicht ALV-versichert. Auch unselbstständig erwerbende Personen, die als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH die Entscheidungen einer solchen Firma wesentlich beeinflussen können, haben keinen Anspruch auf ALV-Entschädigung.
Als Arbeitgeber können im Rahmen der ALV diese Aufgaben auf Sie zukommen:
Mit unserer Sozialversicherungsberatung klären wir Sie über Wissenswertes und Praktisches zur ALV auf. Weitere Informationen finden Sie bei der Informationsstelle der AHV oder beim RAV.
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gibt seit dem 1. Januar 2009 den nationalen Rahmen für die Gesetzgebung der Kantone vor. Die FamZ sollen jene Kosten teilweise ausgleichen, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die Geburts- und Adoptionszulagen einzelner Kantone. Für Familien in der Landwirtschaft gilt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz.
Als Arbeitgeber kommt das FamZG bei diesen Massnahmen zum Tragen:
Die meisten Unternehmen sind vom FamZG tangiert. Was das konkret für Sie bedeutet, legen wir im Rahmen unserer Sozialversicherungsberatung aus.
Die Wegleitung über die Familienzulagen wurde angepasst und ist unter "Gesetze & Verordnungen" zu finden.
Zusätzlich zu der Familienzulagenübersicht sind weitere kantonale Abzüge und Beiträge in der Tabelle 2 der jeweils gültigen Version der «Arten und Ansätze der Familienzulagen» vom BSV zu entnehmen.
Alle in der Schweiz beschäftigten Personen sind gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Das UVG schützt vor wirtschaftlichen Folgen bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Freizeitunfällen; dies mit Leistungen für medizinische Behandlungen und finanzieller Unterstützung. Für Freizeitunfälle und den Arbeitsweg versichert sind Mitarbeitende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten (BU) trägt der Arbeitgeber. Diejenigen für Nichtberufsunfälle (NBU) gehen gemäss Gesetz zulasten des Arbeitnehmers. In der Praxis erfolgt die Finanzierung in gewissen Branchen oft durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten UVG-Prämienbetrag, wobei er den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht. Die Prämien richten sich nach dem Einkommen des Versicherten und nach der Art des Betriebs.
Für einen korrekten Umgang mit der Unfallversicherung lohnt sich eine Sozialversicherungsberatung auf jeden Fall. Zudem helfen Ihnen diese Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheit weiter.
Die Krankenversicherung gewährt allen in der Schweiz lebenden Personen den Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung und deckt die finanziellen Mehrkosten infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die Versicherten können eine Krankenkassenzusatzversicherung für weiterführende Leistungen abschliessen. Arbeitstätige Personen können den Zusatz für die Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse ausschliessen, da sie bereits über den Arbeitgeber mit der Unfallversicherung für Leistungen bei Unfällen versichert sind.
Ins Ausland entsandte Mitarbeitende und ihre Angehörigen bleiben aus Sicht der Sozialversicherungen während maximal sechs Jahren krankenversichert. Allerdings kann im Entsendungsland trotzdem eine Versicherungspflicht bestehen, wenn es die Versicherungsleistung der Schweiz nicht als gleichwertig erachtet.
Sie als Arbeitgeber betrifft die Krankenversicherung in mehrfacher Hinsicht:
Langzeitabwesenheiten können Ihr Unternehmen belasten. Wie Sie damit umgehen, zeigen wir Ihnen mit unserer Sozialversicherungsberatung. Mehr zur Krankenversicherungspflicht finden Sie hier.
Für die Implementierung und die Aufsicht von Präventionsmassnahmen der Arbeitssicherheit in den Betrieben ist die Suva als selbstständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts beauftragt. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben die Gründung der Suva zu Beginn stark bekämpft. Heute ist klar geregelt, wer sich bei der Suva versichern muss (Art. 66 UVG), zum Beispiel Unternehmen aus den Bereichen Bau, maschinelle Einrichtungen oder Transport.
Firmen, die nicht Suva-gebunden sind, können ihre Unfallversicherungsgesellschaft frei wählen. Da die Auswahl sehr gross ist, empfehlen wir eine ganzheitliche Betrachtung von Leistungsangebot und Rechtlichem. Nur so können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden einen angemessenen Schutz bieten.
Bei der Unfallversicherung sind Sie in diesen Bereichen gefordert:
Das Thema Arbeitssicherheit hält für Ihr Unternehmen zahlreiche Hürden bereit. Unsere Experten der Sozialversicherungsberatung zeigen Ihnen, wie Sie diese gekonnt meistern. Weitere Auskünfte finden Sie hier:
Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig. Sie sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer bei längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bis zu seiner Genesung oder bis zum Anspruch auf eine Invaliditätsrente seinen Lohn erhält. Mit dem Abschluss einer KTG-Versicherung werden Sie als Arbeitgeber davon befreit, den vollen Lohn bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zu bezahlen. Dies, sofern die versicherten Leistungen mindestens gleichwertig sind. Die Prämien variieren je nach Wartefrist. Einzelne Gesamtarbeitsverträge sehen sehr kurze Wartefristen vor.
Sie als Arbeitgeber stehen bei der Krankentaggeldversicherung vor diesen Herausforderungen:
Wie Sie diese Aufgaben am besten erfüllen, zeigen wir Ihnen mit diversen Dienstleistungen der Sozialversicherungsberatung. Wissenswertes und Nützliches finden Sie zudem hier.
Die Militärversicherung wird seit dem 1. Juli 2005 in der Suva geführt. Die Finanzierung erfolgt über die öffentliche Hand. Damit gibt es keine lohnsummenabhängigen Beiträge. Die Militärversicherung ist für Dienstleistende in der Armee, im Zivilschutz und im Zivildienst vorgesehen.
Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.
Die 3. Säule des 3-Säulen-Prinzips ist die Grundlage für die individuelle Vorsorge. Über die Säule 3a (gebundene Vorsorge) kann jede Person neben der AHV und der Pensionskasse einen gewissen Betrag steuerfrei sparen: Der Beitrag ist vom Einkommen abzugsfähig und weder das Guthaben noch die daraus resultierenden Erträge in der Steuererklärung müssen deklariert werden. Die Kriterien für einen Barbezug des Guthabens sind ähnlich wie bei der Pensionskasse.
Die Säule 3b bietet im Rahmen der freien Vorsorge das flexiblere Sparpotenzial, da grundsätzlich jederzeit über das Guthaben verfügt werden kann. Hier gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Finanzinstituts.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Für Mitarbeitende, die sich vorübergehend in einem anderen Land für Ihr Unternehmen engagieren, gelten während dieser Zeit die Sozialversicherungsgesetze der Schweiz. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Sie als Arbeitgeber sollten bei Auslandseinsätzen diese Aspekte prüfen:
Mit unserer Sozialversicherungsberatung unterstützen wir Sie gerne mit Fachwissen. Die Komplexität der Abrechnungspflichten und des Versicherungsschutzes bei Auslandseinsätzen ist nicht zu unterschätzen.
Ebenfalls nützlich für die Abwicklung von internationalen Einsätzen sind diese Hilfsmittel: