Sozialversicherungen: Beratung für Arbeitgeber

Optimieren Sie mit uns Ihren Aufwand und Ihre Arbeitgebercompliance rund um die Schweizer Sozialversicherungen.

Sozialversicherungsberatung – die 4. Säule Ihrer Compliance

Das Schweizer Vorsorgesystem ist einzigartig und hochkomplex. Der rechtskonforme Umgang mit den Sozialversicherungen in der Schweiz gibt Ihnen als Arbeitgeber einige Pflichten und viele Aufgaben auf. Damit gehen Risiken einher, denen Sie angemessen begegnen müssen – sonst kann es für Ihr Unternehmen teuer werden. Mit vielfältigen Dienstleistungen, qualifizierten Experten und einer langjährigen Erfahrung in der Begleitung von Arbeitgebern engagieren wir uns in der Sozialversicherungsberatung. So helfen wir Ihnen, die Komplexität des Themas zu reduzieren, Rechtliches zu verstehen, Risiken zu vermeiden und Ihre Ressourcen effizient zu nutzen.

Sozialversicherungen Schweiz – das 3-Säulen-Konzept

Die Vorsorge gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod ist in der Schweiz auf drei Säulen aufgebaut. Sowohl die erste als auch die berufliche zweite Säule wirken sich direkt auf Ihre Personaladministration aus. Denn die entsprechenden Behörden geben Rechtliches vor und verlangen, dass Sie sich für das Einhalten umfangreicher Vorschriften engagieren. Das legt Ihnen einen dicken Stapel administrativer Arbeiten auf den Tisch. Da kann sich eine gezielte Sozialversicherungsberatung schnell lohnen.


Diese Dienstleistungen dürfen Sie von uns erwarten

Der Dialog mit Behörden und Versicherungen in der Schweiz ist oft hürdenreich und zeitraubend. Deshalb gehen wir Ihnen mit vielfältigen Leistungen der Sozialversicherungsberatung zur Hand. Für die folgenden Anliegen dürfen Sie auf unsere tatkräftige Unterstützung und Beratung zählen:

  • Fragen zur Beitragspflicht und Abrechnung beantworten
  • Versicherungsleistungen abwickeln
  • AHV- und UVG-Revisionen vorbereiten und begleiten
  • Mitarbeitende Ihrer Personalabteilung schulen
  • Administrative Arbeiten rund um die Sozialversicherungen erledigen
  • Eine passende Versicherungslösung (obligatorisch und freiwillig) auswählen
  • Sozialversicherungsunterstellung abklären, insbesondere im internationalen Kontext
  • ANobAG (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber) registrieren und abwickeln

Beiträge und Leistungen 2023

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Mehr erfahren

Familienzulagen

Lesen Sie den kantonalen Vergleich. 

Mehr erfahren

Eckwerte Sozialversicherungen

Informieren Sie sich über aktuelle Zahlen. 

Mehr erfahren

Sozialversicherungen im Wandel

Sind Sie bereit für die Herausforderung?

Mehr erfahren


Was Sie über Sozialversicherungen wissen sollten

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Eine arbeitslose Person erleidet einen Unfall. Bezahlt die Arbeitslosenversicherung oder die Unfallversicherung? Im Spital erkrankt diese Person zusätzlich. Wer zahlt jetzt?

Mit der Einführung des ATSG auf den 1. Januar 2003 wollte der Gesetzgeber die einzelnen Sozialversicherungsgesetzgebungen koordinieren und möglichst viele Fragestellungen beantworten.

Das ATSG definiert Grundsätze und Begriffe, klärt das Verfahren und die Rechtspflege und regelt die Institute des Sozialversicherungsrechts. Ausserdem regelt es, welcher Sozialversicherungszweig bei Unklarheiten vorleistungspflichtig wird, welche Leistungen wie gekürzt werden dürfen, wenn verschiedene Leistungsansprüche aufeinandertreffen und inwieweit der Regress auf Dritte möglich ist.

Mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge richten sich die einzelnen Sozialversicherungszweige grundsätzlich am ATSG aus. In einzelnen Bestimmungen können jedoch Ausnahmen vorliegen, die ausdrücklich im jeweiligen Sozialversicherungsrecht erwähnt werden müssen. Der Zusatz «in Abweichung zu Art. xyz, ATSG» dürfte dem häufigen Anwender wohlbekannt sein.

Die Grundlage einer griffigen Sozialversicherungsberatung ist der Gesetzestext selbst. Diesen lesen Sie hier.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die AHV ist die obligatorische Rentenversicherung der Schweiz. Zusammen mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen bildet sie die erste, staatliche Vorsorgesäule und dient einer angemessenen Existenzsicherung. Damit hat sie den Charakter eines Solidaritätswerks.

Altersrenten erhalten Frauen ab dem 64. und Männer ab dem 65. Altersjahr. Eine AHV-Rente lässt sich bereits früher beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Ein Rentner kann den Bezug der AHV-Rente bis zu fünf Jahre aufschieben. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Zuschlag auf die Rente gewährt. Witwen und Witwer erhalten eine Hinterlassenenrente, sofern unmündige Kinder oder Jugendliche in Ausbildung in ihrem Haushalt leben.

Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber und unseren Aufgaben als Experten der Sozialversicherungsberatung gehören unter anderem die folgenden Themen:

  • Aufgaben und Haftung als Arbeitgeber
  • Berücksichtigung sämtlicher AHV-pflichtigen Lohnelemente (siehe «Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)»)
  • Deklaration und Abstimmung von Lohn- und Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Revision
  • Internationale Versicherungspflichten
  • Sozialversicherungsunterstellungsdokumente für internationale Einsätze (Entsendungsbescheinigung A1 oder E101, Weiterführung der AHV)
  • Informationspflicht zur AHV-Beitragspflicht bei Austritt und Langzeitkrankheit
  • Anwendung des vereinfachten Verfahrens
  • Beitragspflicht von Selbstständigerwerbenden (SE)
  • Beitragspflicht von nicht Erwerbstätigen (NE)
  • Pflichten aus freiwilligen Versicherungen

Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen finden Sie hier.

Weitere Grundlagen zur AHV lesen Sie hier.

Invalidenversicherung

Die IV ist eine staatliche und obligatorische Sozialversicherung und Teil der ersten Säule. Mit Massnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder finanziellen Leistungen will die IV Versicherten die Existenzgrundlage sichern, wenn eine Invalidität eintritt. Die gesetzlichen Grundlagen dafür legt das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) fest. Dieses stützt sich auf die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung.

Sie als Arbeitgeber haben mit der IV in diesem Zusammenhang zu tun:

  • Mitwirkungspflicht durch eine Früherkennungsmeldung nach vier Wochen Absenz eines Mitarbeitenden
  • Ausfüllen von Fragebogen für IV-Fälle
  • Aktivitäten der Wiedereingliederung

Im Rahmen unserer Sozialversicherungsberatung helfen wir Ihnen, diese Aufgaben korrekt abzuwickeln. Detaillierte Informationen zur IV erhalten Sie hier.

Erwerbsersatzordnung (EO), Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (MSE/VSE) sowie die künftige Betreuungsentschädigung

Die EO kompensiert den Verdienstausfall von Personen, die Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leisten. Diese Versicherung wurde während des Zweiten Weltkriegs eingeführt, damals unter dem Namen «Wehrmannsschutz». Die ausbezahlten Beträge richten sich nach dem Einkommen. Seit dem 1. Januar 2015 zahlt die EO nur noch bis zum AHV-Rentenalter. Ab dem 1. Juli 2005 wurde die EO um den Erwerbsersatz berufstätiger Frauen beim Mutterschaftsurlaub (MSE) und ab dem 1. Januar 2021 auch um den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ergänzt.

Im Rahmen der EO und MSE/VSE müssen Sie diesen Arbeitgeberpflichten nachkommen:

  • Abwicklung der Lohnfortzahlung und Leistungen bei Schwangerschaftsabsenzen, Mutterschaft und während des Vaterschaftsurlaubs (am Stück oder tageweise)
  • Ab dem 1. Juli 2021: Betreuungsentschädigung für Arbeitnehmende, deren Kinder wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind
  • Spezielle Bedingungen nach dem Arbeitsgesetz für Schwangere und stillende Mütter
  • Korrekte Abwicklung der Absenzen bei Militärdienst, Zivildienst und weiteren EO-entschädigten Fällen

Dasselbe gilt für die Entschädigung für Erwerbsausfälle, die durch COVID-19 bedingt sind – auch wenn diese nur an die EO-Entschädigungen angelehnt sind und durch die Ausgleichskassen entrichtet werden.

Mit unserer Sozialversicherungsberatung zeigen wir Ihnen, warum die EO auch Ihr Unternehmen tangiert. Weiterführende Erläuterungen lesen Sie hier.

Ergänzungsleistungen

Die EL ergänzen AHV und IV. Sie helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Als Bedarfsleistungen stellen die EL einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar. Zusammen mit der AHV und der IV gehören sie zum sozialen Fundament der Schweizer Vorsorge.

Mehr über die EL erfahren Sie hier.

Berufliche Vorsorge 

Die BV entspricht der zweiten Säule des Schweizer Sozialvorsorgesystems. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung erlauben, ihr Leben in angemessener Weise fortzusetzen. BVG-Versicherte erhalten als Richtwert aus der ersten und zweiten Säule ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns bis zu einem Einkommen von ca. CHF 85’000. Zudem versichert die BV die Risiken Tod und Invalidität.

Ihnen als Arbeitgeber gibt die BV diese Schlüsselaufgaben auf:

  • Wahl der richtigen Kombination von Aufbau, Risikoträger und Finanzierungsmodell bei der Auswahl der Pensionskasse. Eine individuelle Lösung über dem Obligatorium der BV müssen Sie korrekt umsetzen.
  • Wahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter
  • Korrekte Abwicklung der versicherten Löhne gemäss Vorsorgeplan – oft auch für regelmässige Leistungen, die nicht zum Basisgehalt gehören
  • Einhaltung der Eintrittsschwellen bei gewissen Arbeitsverhältnissen (Teilzeitmitarbeitende, Entlöhnung auf Stundenbasis)
  • Vorgehen bei längeren Krankheiten, unbezahlten Urlauben und ähnlichen Sachverhalten
  • Erkennen von Situationen der Teilliquidation, zum Beispiel bei grösseren Entlassungswellen

Beim Thema berufliche Vorsorge bringen wir Sie mit unserer Sozialversicherungsberatung weiter. Ebenfalls wissenswert sind diese Ausführungen des Bundesamts für Sozialversicherungen.

Arbeitslosenversicherung

Werden Personen ganz oder teilweise arbeitslos, haben sie Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld. ALV-anspruchsberechtigt sind versicherte Arbeitnehmer und neu in den Arbeitsmarkt eintretende Personen. Sie müssen die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und dürfen weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine AHV-Rente beziehen.

Selbstständigerwerbende und nicht Erwerbstätige sind nicht ALV-versichert. Auch unselbstständig erwerbende Personen, die als Gesellschafter einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH die Entscheidungen einer solchen Firma wesentlich beeinflussen können, haben keinen Anspruch auf ALV-Entschädigung.

Als Arbeitgeber können im Rahmen der ALV diese Aufgaben auf Sie zukommen:

  • Korrektes Ausfüllen der Zwischenverdienstbescheinigung für die ALV
  • Definition der Voraussetzungen und richtige Abwicklung bei Kurzarbeit
  • Korrekte Abwicklung von Schlechtwetterentschädigungen
  • Durchführung von Massenentlassungen und Prüfung einer Teilliquidation der Pensionskasse
  • Korrekte Auskunft über die Höhe der Arbeitslosengelder bei Vollarbeitslosigkeit für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland

Mit unserer Sozialversicherungsberatung klären wir Sie über Wissenswertes und Praktisches zur ALV auf. Weitere Informationen finden Sie bei der Informationsstelle der AHV oder beim RAV.

Familienzulagen

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gibt seit dem 1. Januar 2009 den nationalen Rahmen für die Gesetzgebung der Kantone vor. Die FamZ sollen jene Kosten teilweise ausgleichen, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die Geburts- und Adoptionszulagen einzelner Kantone. Für Familien in der Landwirtschaft gilt das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz.

Als Arbeitgeber kommt das FamZG bei diesen Massnahmen zum Tragen:

  • Korrekte Auszahlung der Familienzulagen, insbesondere auch der Differenzzulagen im nationalen und internationalen Verhältnis
  • Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen und Abwicklung bei unregelmässig arbeitenden Mitarbeitenden oder Personen in einer Teilzeitanstellung
  • Einwandfreie Handhabung längerer Absenzen, unbezahlter Urlaube und versicherten Personen mit Kindern

Die meisten Unternehmen sind vom FamZG tangiert. Was das konkret für Sie bedeutet, legen wir im Rahmen unserer Sozialversicherungsberatung aus.

Die Wegleitung über die Familienzulagen wurde angepasst und ist unter "Gesetze & Verordnungen" zu finden.

Kantonale Beiträge und Abzüge

Zusätzlich zu der Familienzulagenübersicht sind weitere kantonale Abzüge und Beiträge in der Tabelle 2 der jeweils gültigen Version der «Arten und Ansätze der Familienzulagen» vom BSV zu entnehmen. 

Unfallversicherung

Alle in der Schweiz beschäftigten Personen sind gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Das UVG schützt vor wirtschaftlichen Folgen bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Freizeitunfällen; dies mit Leistungen für medizinische Behandlungen und finanzieller Unterstützung. Für Freizeitunfälle und den Arbeitsweg versichert sind Mitarbeitende, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten (BU) trägt der Arbeitgeber. Diejenigen für Nichtberufsunfälle (NBU) gehen gemäss Gesetz zulasten des Arbeitnehmers. In der Praxis erfolgt die Finanzierung in gewissen Branchen oft durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten UVG-Prämienbetrag, wobei er den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht. Die Prämien richten sich nach dem Einkommen des Versicherten und nach der Art des Betriebs.

Für einen korrekten Umgang mit der Unfallversicherung lohnt sich eine Sozialversicherungsberatung auf jeden Fall. Zudem helfen Ihnen diese Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheit weiter.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung gewährt allen in der Schweiz lebenden Personen den Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung und deckt die finanziellen Mehrkosten infolge Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die Versicherten können eine Krankenkassenzusatzversicherung für weiterführende Leistungen abschliessen. Arbeitstätige Personen können den Zusatz für die Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse ausschliessen, da sie bereits über den Arbeitgeber mit der Unfallversicherung für Leistungen bei Unfällen versichert sind.

Ins Ausland entsandte Mitarbeitende und ihre Angehörigen bleiben aus Sicht der Sozialversicherungen während maximal sechs Jahren krankenversichert. Allerdings kann im Entsendungsland trotzdem eine Versicherungspflicht bestehen, wenn es die Versicherungsleistung der Schweiz nicht als gleichwertig erachtet.

Sie als Arbeitgeber betrifft die Krankenversicherung in mehrfacher Hinsicht:

  • Hinweis auf Optimierungsmöglichkeiten für sozialversicherungsberechtigte Grenzgänger und deren nichterwerbstätigen Familienangehörigen
  • Versicherungsschutz bei Auslandseinsätzen

Langzeitabwesenheiten können Ihr Unternehmen belasten. Wie Sie damit umgehen, zeigen wir Ihnen mit unserer Sozialversicherungsberatung. Mehr zur Krankenversicherungspflicht finden Sie hier.

Unfallversicherung und Arbeitssicherheit

Für die Implementierung und die Aufsicht von Präventionsmassnahmen der Arbeitssicherheit in den Betrieben ist die Suva als selbstständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts beauftragt. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben die Gründung der Suva zu Beginn stark bekämpft. Heute ist klar geregelt, wer sich bei der Suva versichern muss (Art. 66 UVG), zum Beispiel Unternehmen aus den Bereichen Bau, maschinelle Einrichtungen oder Transport.

Firmen, die nicht Suva-gebunden sind, können ihre Unfallversicherungsgesellschaft frei wählen. Da die Auswahl sehr gross ist, empfehlen wir eine ganzheitliche Betrachtung von Leistungsangebot und Rechtlichem. Nur so können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden einen angemessenen Schutz bieten.

Bei der Unfallversicherung sind Sie in diesen Bereichen gefordert:

  • Richtige Auswahl der Unfallversicherung, gerade für Leistungen im Überobligatorium
  • Unfallpräventionsmassnahmen
  • Meldung der Leistungsfälle an den/die Versicherer
  • Korrekte Lohnfortzahlungsabwicklung für Kurz- und Langzeitfälle, insbesondere bei Grobfahrlässigkeit und Selbstverschulden
  • Versicherungsschutz bei Einsätzen im Ausland
  • Versicherungsschutz von Entsandten in die Schweiz
  • Unfallversicherungsdeckung nach Austritt des Mitarbeitenden, vor allem bei internationalen Sachverhalten
  • Unfallversicherungsdeckung bei unbezahltem Urlaub, Arbeitslosigkeit und IV-Fällen

Das Thema Arbeitssicherheit hält für Ihr Unternehmen zahlreiche Hürden bereit. Unsere Experten der Sozialversicherungsberatung zeigen Ihnen, wie Sie diese gekonnt meistern. Weitere Auskünfte finden Sie hier:

Krankentaggeldversicherung

Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig. Sie sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer bei längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit bis zu seiner Genesung oder bis zum Anspruch auf eine Invaliditätsrente seinen Lohn erhält. Mit dem Abschluss einer KTG-Versicherung werden Sie als Arbeitgeber davon befreit, den vollen Lohn bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist zu bezahlen. Dies, sofern die versicherten Leistungen mindestens gleichwertig sind. Die Prämien variieren je nach Wartefrist. Einzelne Gesamtarbeitsverträge sehen sehr kurze Wartefristen vor.

Sie als Arbeitgeber stehen bei der Krankentaggeldversicherung vor diesen Herausforderungen:

  • Richtige Wahl der Krankentaggeldversicherung und der optimalen Wartefrist
  • Meldung der Leistungsfälle an den/die Versicherer
  • Korrekte Lohnfortzahlungsabwicklung für Kurz- und Langzeitfälle
  • Versicherungsschutz bei Einsätzen im Ausland
  • Krankentaggeld-Versicherungsdeckung nach Austritt des Mitarbeitenden, insbesondere in internationalen Verhältnissen
  • Krankentaggeld-Versicherungsdeckung bei unbezahltem Urlaub und Arbeitslosigkeit
  • Aufsetzen von Arbeitsvertrag oder Personalreglement bei Fällen mit Verweigerung der Krankentaggeldversicherung

Wie Sie diese Aufgaben am besten erfüllen, zeigen wir Ihnen mit diversen Dienstleistungen der Sozialversicherungsberatung. Wissenswertes und Nützliches finden Sie zudem hier.

Militärversicherung

Die Militärversicherung wird seit dem 1. Juli 2005 in der Suva geführt. Die Finanzierung erfolgt über die öffentliche Hand. Damit gibt es keine lohnsummenabhängigen Beiträge. Die Militärversicherung ist für Dienstleistende in der Armee, im Zivilschutz und im Zivildienst vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

3. Säule

Die 3. Säule des 3-Säulen-Prinzips ist die Grundlage für die individuelle Vorsorge. Über die Säule 3a (gebundene Vorsorge) kann jede Person neben der AHV und der Pensionskasse einen gewissen Betrag steuerfrei sparen: Der Beitrag ist vom Einkommen abzugsfähig und weder das Guthaben noch die daraus resultierenden Erträge in der Steuererklärung müssen deklariert werden. Die Kriterien für einen Barbezug des Guthabens sind ähnlich wie bei der Pensionskasse.

Die Säule 3b bietet im Rahmen der freien Vorsorge das flexiblere Sparpotenzial, da grundsätzlich jederzeit über das Guthaben verfügt werden kann. Hier gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Finanzinstituts.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Auslandseinsätze

Für Mitarbeitende, die sich vorübergehend in einem anderen Land für Ihr Unternehmen engagieren, gelten während dieser Zeit die Sozialversicherungsgesetze der Schweiz. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Sie als Arbeitgeber sollten bei Auslandseinsätzen diese Aspekte prüfen:

  • Nationalität (für die Anwendung des korrekten Abkommens)
  • Herkunftsland (für die Lohngegebenheiten)
  • Gastland (für die zusätzlich zu berücksichtigenden Lohnaspekte)
  • Bewilligung (für die Einreise- und Arbeitserlaubnis im Gastland)
  • Situation von Sozialversicherungen und Steuern (für die korrekte Abrechnung)
  • Vertragsgestaltung

Mit unserer Sozialversicherungsberatung unterstützen wir Sie gerne mit Fachwissen. Die Komplexität der Abrechnungspflichten und des Versicherungsschutzes bei Auslandseinsätzen ist nicht zu unterschätzen.

Ebenfalls nützlich für die Abwicklung von internationalen Einsätzen sind diese Hilfsmittel:

Kontaktieren Sie unsere Experten

Marlene Oswald

Leader Payroll Services East, PwC Switzerland

+41 58 792 63 06

E-Mail

Stephen Turley

Leader Employment Solutions, PwC Switzerland

+41 58 792 14 59

E-Mail