Anpassung der Verordnungen zur beruflichen Vorsorge (Teil I)

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 05 Okt 2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2020 vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge punktuell angepasst. Damit will er aktuellen finanziellen und versicherungstechnischen Entwicklungen Rechnung tragen und mehrere Parlamentsaufträge umsetzen. Die Änderungen treten per 1. Oktober 2020 in Kraft.

Mit den Anpassungen der Verordnungen gleicht der Bundesrat Bestimmungen zur aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, Mortalitätsrate und Invaliditätsquote an. Zudem führt er Aufträge des Parlaments aus, die aus parlamentarischen Vorstössen hervorgehen.

Die Änderungen betreffen:

  • die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV),
  • die Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV),
  • die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und
  • die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

Nachfolgend beleuchten wir die Änderungen der FZV. In Teil 2 dieser Blogreihe gehen wir auf die Änderungen der BVV 2 und BVV 3 ein. Für Details zur neuen Anlagekategorie «Anlagen in Infrastrukturen» verweisen wir auf den Blogpost «Finanzierung von Infrastrukturanlagen in der neuen BVV 2 Anlagekategorie».

Anpassung des technischen Zinssatzes

Eine Änderung der FZV betrifft den technischen Zinssatz. Zurzeit beträgt dessen Bandbreite 2,5 bis 4,5 %. Im Hinblick auf die Revision der Fachrichtlinie 4 (FRP) ist die Untergrenze zu hoch angesetzt und die von den Versicherten durch Einkauf erworbenen Leistungen sind unzureichend finanziert. Die vom Stimmvolk abgelehnte Reform «Altersvorsorge 2020» wollte diese Gesetzgebung aufheben und die Höhe des Zinssatzes damit komplett den Vorsorgeeinrichtungen überlassen. Um der Realität am Finanzmarkt gerecht zu werden und gleichzeitig Verluste bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, ist eine Anpassung unumgänglich. Der Bundesrat hat den neuen Zinsrahmen deshalb von 1,0 bis 3,5 % angesetzt. Da nur wenige Versicherte noch einen höheren Satz als 3,5 % haben, sind mit dieser Anpassung fast alle angewendeten technischen Zinssätze abgedeckt.

Vorsätzlich herbeigeführter Tod

Wird der Tod einer versicherten Person von Begünstigten vorsätzlich herbeigeführt, können die Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ihre Kapitalleistungen kürzen oder verweigern (dispositives Recht). Die obligatorische berufliche Vorsorge kann das schon heute. Um von diesem Instrument Gebrauch zu machen, müssen die Freizügigkeitseinrichtungen es in ihren Reglementen verankern. Dort müssen sie zudem definieren, in welchen Fällen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung kommt. Auch eine allfällige Rückerstattung muss eine Freizügigkeitseinrichtung darin festhalten, sollte sie bei der Leistungsauszahlung noch nichts von der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Begünstigten wissen. Wird Todesfallkapital aufgrund einer Leistungskürzung oder -verweigerung frei, so fällt es den nachfolgenden Begünstigten oder Personen mit Begünstigungserklärung zu. Ohne rechtskräftiges Urteil muss eine Freizügigkeitseinrichtung die Todesfallleistung nicht erbringen.

Vorsorgeausgleich bei Scheidung im Rentenalter

Bei einer Scheidung im Rentenalter kommt es zu einem Vorsorgeausgleich zwischen den Eheleuten. Dabei rechnet die Vorsorgeeinrichtung den Betrag versicherungsmathematisch um. Alle Vorsorgeeinrichtungen wenden eine einheitliche Formel und die gleichen technischen Grössen an. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV stellt neu kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zur Verfügung. Da der technische Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten entfällt, muss ein neuer technischer Zinssatz definiert werden. Dieser basiert auf dem Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit und ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung. Das BSV aktualisiert sein elektronisches Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Januar. Abweichungen zwischen diesem Zinssatz und dem tatsächlichen technischen Zinssatz einer konkreten Vorsorgeeinrichtung haben nur geringe Auswirkungen. Selbst eine Abweichung von 50 % und ein grösserer Altersunterschied zwischen den Eheleuten tangieren die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung um weniger als 1 %.

Der technische Zinssatz muss gesenkt werden, damit eine ausreichende Finanzierung gesichert bleibt. Die berufliche Vorsorge kann neu in ihren Reglementen eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Todes einer versicherten durch eine begünstigte Person festschreiben. Zudem macht das BSV neu ein kostenloses Online-Programm zur Umrechnung des Vorsorgeausgleichs infolge Scheidung nach dem Rentenalter zugänglich.

 

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Melanie Imper

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