Anpassung der Verordnungen zur beruflichen Vorsorge (Teil II)

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 14 Okt 2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2020 die Änderung von vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Diese Anpassungen treten, mit Ausnahme von zwei Artikeln, am 1. Oktober 2020 in Kraft. Der Bundesrat handelte zum einen im Kontext der finanziellen und versicherungstechnischen Entwicklungen und zum anderen, um mehrere Parlamentsaufträge umzusetzen.

Im Blogpost «Anpassung der Verordnungen zur beruflichen Vorsorge (Teil I)» gingen wir auf die wichtigsten Änderungen der Verordnung über die Freizügigkeit der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) ein. Im vorliegenden Beitrag setzen wir uns hauptsächlich mit der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) auseinander. Für die Erläuterung der Finanzierung von Infrastrukturanlagen verweisen wir auf den Blogpost «Finanzierung von Infrastrukturanlagen in der neuen BVV 2 Anlagekategorie».

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Vorsorgeeinrichtungen mussten bisher 6 % aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwenden. Effektiv sind es durchschnittlich 6,6 %. In den letzten Jahren ist dieser Prozentsatz aufgrund der sinkenden Neurenten in der Invalidenversicherung laufend gesunken – im Einführungsjahr 2005 lag er noch bei 10 %, was einem Anteil von 60 % der theoretischen durchschnittlichen Prämie entsprach. Um dieses Verhältnis zu erhalten und zu vermeiden, dass die Vorsorgeeinrichtungen übermässig Kapital bereitstellen und damit überhöhte Risikoprämien beibehalten müssen, hat der Bundesrat diesen Prozentsatz nun auf 4 % gesenkt. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diesen über die gesamte berufliche Vorsorge eines Arbeitgebenden einhalten – nicht für jeden Plan einzeln.

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Analog zu den Kriterien in der FZV (vgl. «Anpassung der Verordnungen zur beruflichen Vorsorge (Teil I)») können Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der Säule 3a auch nach der BVV 3 neu Leistungen kürzen oder verweigern, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

Bislang durfte nur Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwendet werden, wenn dieses vollständig aufgelöst wurde. Es liess sich nicht nur ein Teil aus der Säule 3a herauslösen. Neu ist eine Teilübertragung möglich, sofern diese die Lücke in der 2. Säule vollständig deckt. Ansonsten ist eine Teilübertragung nach wie vor unzulässig.

Die bisherige Formulierung des Artikels 3 BVV 3 liess nicht eindeutig feststellen, ob eine Übertragung des Säule-3a-Guthabens in eine andere anerkannte Vorsorgeform nach Erreichen des Mindestalters (Frauen: 59, Männer: 60) für den Bezug noch zulässig ist. Dies und die steuerneutrale Verwendung für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung ist bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters erlaubt; auch darüber hinaus, sofern die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird. Diese Änderungen (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 3a) treten im Gegensatz zu allen anderen Anpassungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft.

Wird das vertraglich vereinbarte Enddatum einer Säule-3a-Police vor dem frühesten Bezugsdatum fällig, muss sie zwingend in eine andere Einrichtung der Säule 3a übertragen werden. Bei Fälligkeit während der fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter ist diese Übertragung nicht mehr möglich. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person über das ordentliche Rentenalter erwerbstätig bleibt. Der Vertrag – sofern darin vorgesehen – kann vor Ablauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters verlängert werden, falls die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

Der Bundesrat senkt den prozentualen Anteil der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität von 6 % auf 4 %. Vorsorgeeinrichtungen können Leistungen kürzen oder verweigern, wenn ein Begünstigter den Tod einer versicherten Person vorsätzlich herbeiführt. Ausserdem lässt sich neu auch nur ein Teil des Säule-3a-Guthabens für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung verwenden. Zudem hat der Bundesrat die Übertragung des besagten Guthabens in eine andere anerkannte Vorsorgeform klarer ausformuliert.

 

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Melanie Imper

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