COVID-19: Neues Härtefallprogramm

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 21 Jan 2021

Da die Fallzahlen von Coronainfektionen auf hohem Niveau stagnieren und hochansteckende Mutationen zirkulieren, hat der Bundesrat am 13. Januar 2021 bestehende Massnahmen verlängert und neue beschlossen. Diese gelten mindestens bis Ende Februar 2021.

Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Zusätzlich gilt ab dem 18. Januar 2021 die Home-Office-Pflicht, Läden des nichttäglichen Bedarfs werden erneut geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden wieder eingeschränkt und der Schutz am Arbeitsplatz für besonders gefährdete Personen verschärft. Für die betroffenen Geschäfte bedeuten diese Massnahmen enorme finanzielle Einbussen. Diese sollen mithilfe der Härtefallverordnung abgedämpft werden.

Gelockerte Bedingungen für behördlich geschlossene Betriebe

Betriebe, die aufgrund von behördlichen Massnahmen seit dem 1. November 2020 an mindestens 40 Kalendertagen geschlossen waren (z.B. Gastronomie-, Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) fallen automatisch unter die Härtefälle. Sie müssen keinen Nachweis der Umsatzeinbusse mehr erbringen. Des Weiteren müssen sie weder Massnahmen zum Schutz der Liquidität und Kapitalbasis noch ungedeckte Fixkosten, die aus dem Umsatzrückgang resultieren, belegen. Damit sind weniger Nachweise als für «normale» Härtefälle notwendig, was den administrativen Aufwand reduziert.

Für Umsatzrückgänge, die in der Zeit zwischen Januar 2021 und Juni 2021 entstehen, lassen sich als Bemessungsgrundlage die letzten zwölf Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 beiziehen.

Bislang durften während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet werden. Diese Frist hat der Bundesrat nun auf drei Jahre reduziert.

Erhöhung der Obergrenzen

Mit den sogenannten «A-fonds-perdu-Beiträgen» will der Gesetzgeber Unternehmen mit hohen Fixkosten besser unterstützen. Es handelt sich dabei um nicht rückzahlbare Beiträge. Die Höchstgrenze dafür hat der Bundesrat von 10 auf 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 erhöht. Zudem hat er den Höchstbetrag pro Unternehmen von 500'000 Franken auf 750'000 Franken und in Ausnahmesituationen gar 1,5 Millionen Franken angehoben. Diese Ausnahmesituationen sind dann gegeben, wenn die Eigentümer zusätzliches Eigenkapital einbringen oder aber allfällige Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten. Das Eigenkapital oder die Höhe des Verzichts muss mindestens dem zusätzlichen Beitrag entsprechen.

Mitfinanzierung aus «Bundesratsreserve»

Um diese finanziellen Unterstützungen zu ermöglichen, werden gemäss Beschluss des Bundesrats 750 Millionen Franken «Bundesratsreserve», die im COVID-19-Gesetz vorgesehen sind, auch für kantonale Härtefallprogramme eingesetzt. Über die Aufteilung auf die Kantone will der Bundesrat erst später entscheiden.

Mehr Informationen zu den weiteren Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 – etwa zur Kurzarbeitsentschädigung oder zum Erwerbsersatz, lesen Sie in unseren jeweiligen Blogposts.

 

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Melanie Imper

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