Quellensteuer 2021: Wann welcher Kanton zuständig ist

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 17 Feb 2021

Das Kreisschreiben 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. Juni 2019 weist mehrfach darauf hin, dass quellenbesteuerte Mitarbeitende zum 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung respektive nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen können, wenn sie mit den Quellensteuerabzügen nicht einverstanden sind.

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat am 26. August 2020 das Kreisschreiben 35 «Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen» veröffentlicht. Darin beschreibt sie genauer, in welcher Konstellation welcher Kanton zuständig ist.

Mit einer Neuberechnung lassen sich die folgenden Sachverhalte korrigieren1:

  • Falsche Ermittlung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns
  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
  • Falsche Tarifanwendung

Um zusätzliche Abzüge geltend zu machen, muss hingegen eine NOV beantragt werden. Während eine NOV nur in der Schweiz ansässigen Mitarbeitenden sowie Quasi-Ansässigen offensteht, können alle quellenbesteuerten Mitarbeitenden einen Antrag auf Neuberechnung stellen. Allerdings gibt das Kreisschreiben 45 keine Auskunft darüber, in welchen Kantonen effektiv eine Neuberechnung durchgeführt wird. Die Kantone entscheiden, ob sie anstelle der Neuberechnung eine NOV durchführen. Das Kreisschreiben 35 der SSK listet auf, welche Kantone in jedem Fall für berechtigte Fälle eine Neuberechnung der Quellensteuern anbieten und welche eine NOV durchführen, nämlich alle Kantone. Nur wenige Kantone kennen in Ausnahmefällen eine NOV. 

Abrechnung der Quellensteuer

Der Arbeitgebende muss die Quellensteuer immer mit dem anspruchsberechtigten Kanton abrechnen. Bei Mitarbeitenden mit Ansässigkeit in der Schweiz ist das der Wohnkanton. Bei solchen, die im Ausland ansässig sind, ist es der Sitzkanton der Firma; es sei denn, es gibt einen Wochenaufenthaltskanton. Bei einem Umzug ist der neue Kanton jeweils ab dem Folgemonat zuständig, selbst wenn der Wechsel per 1. eines Monats stattfindet. Die Ausnahme bildet der Wechsel von einer unbeschränkten zu einer beschränkten Steuerpflicht. Wandert beispielsweise ein Mitarbeitender mit Schweizer Bürgerrecht untermonatig von seinem bisherigen Wohnkanton ins Ausland aus und bleibt bei seinem Arbeitgebenden in der Schweiz beschäftigt, so beginnt die Quellensteuerpflicht ab dem ersten Tag, an dem er im Ausland wohnhaft ist. Das effektive Wegzugsdatum vom alten Wohnsitz ist in jedem Fall relevant. Die im bisherigen Kanton abgelieferten Quellensteuern werden nicht an den neuen Kanton überwiesen, sofern keine NOV durchgeführt wird.

Überweist der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) die Quellensteuer in den falschen Kanton – zum Beispiel bei einem Kantonswechsel –, so wird sie nicht automatisch an den richtigen Kanton weitergeleitet. Damit soll verhindert werden, dass der SSL seine Pflichten vernachlässigt.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Beantragt eine quellenbesteuerte Person eine NOV, so kommt das Stichtagsprinzip zur Anwendung. Das bedeutet, dass der letzte Tag des Jahres jeweils massgebend ist für die Bestimmung des zuständigen Kantons. Dasselbe gilt für Personen, die am Anfang des Jahres noch nicht quellensteuerpflichtig sind, am Ende des Jahres hingegen schon – oder umgekehrt (z. B. aufgrund einer Trennung oder Heirat). Sollten vorgängig bereits Quellensteuern in einem anderen Kanton abgeliefert worden sein, werden diese an den zuständigen Kanton überwiesen und zinslos angerechnet. Hat ein Mitarbeitender, der im Ausland ansässig ist und keinen Wochenaufenthaltskanton hat, mehrere Arbeitgebende in der Schweiz, so muss er die NOV im Sitzkanton des Arbeitgebenden beantragen, von dem er den höchsten Bruttolohn erhält. Bei einem unterjährigen Kantonswechsel muss aus dem Antrag für eine NOV hervorgehen, dass diese für das ganze Jahr beantragt wird. Ansonsten kann sie die Steuerbehörde retournieren. 

Wird der Antrag beim falschen Kanton eingereicht, so leitet die Steuerbehörde ihn an den richtigen Kanton weiter. Hat der Mitarbeitende den Antrag einmal gestellt, kann er ihn nicht zurückziehen. Ab diesem Zeitpunkt muss jedes Jahr eine NOV gemacht werden; es sei denn, es handle sich um eine quasi-ansässige Person.

Neuberechnung

Grundsätzlich bieten alle Kantone die Neuberechnung im Quellensteuerverfahren an. Allerdings behalten sich die Kantone Bern, Schwyz und Zürich vor, eine Korrektur mit Hilfe einer NOV durchzuführen.

Im Gegensatz zur NOV, bei der das Stichtagsprinzip zur Anwendung kommt, ist für die Neuberechnung jeder Kanton nur für die Dauer der Anspruchsberechtigung zuständig. So muss bei einem unterjährigen Kantonswechsel jeder Kanton eine Neuberechnung vornehmen. Der Steuerpflichtige muss das wissen; und es führt zu einem grösseren Aufwand. Anders als bei der NOV werden bereits bezahlte Quellensteuern demzufolge auch nicht an einen Kanton überwiesen. Diese verbleiben im Kanton, in dem sie abgeliefert wurden.

Wird in allen zuständigen Kantonen eine Neuberechnung verlangt und einer führt dann eine NOV anstelle der Neuberechnung durch, so wird diese nur für die entsprechende Periode – nicht jedoch für das ganze Jahr – gemacht. Sofern der Mitarbeitende nicht explizit einen Antrag auf eine NOV gestellt hat, muss diese in den Folgejahren aufgrund des Entscheids des Kantons auch nicht weiterhin durchgeführt werden.

1 vgl. KS45, 11.6

 

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