Vaterschaftsurlaub regelkonform umsetzen

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 12 Okt 2020

Das Schweizer Stimmvolk hat am 27. September 2020 die Vorlage für einen bezahlten, zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub mit 60.3% Ja-Stimmen eindeutig angenommen. Neben dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) müssen auch Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) und in verschiedenen Bundesgesetzen angepasst werden. Diese Anpassungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft.

Väter müssen den neuen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes beziehen. Ob sie dies am Stück oder in Form einzelner Tage tun, spielt keine Rolle. Als Arbeitgebende müssen Sie den Erwerbsersatz bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen, denn er wird nicht automatisch ausbezahlt.

Während des Urlaubs werden keine anderen Ansprüche eingeschränkt. Als Arbeitgebende dürfen Sie Ihrem Mitarbeitenden auch nicht die Ferien kürzen. Kündigen Sie den Arbeitsvertrag, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl verbleibender (Vaterschafts-)Urlaubstage.

Anspruch

Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub haben alle selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Väter und solche, die ein Taggeld einer Arbeitslosen-, Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die die genannten Voraussetzungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nicht erfüllen, wird der Bundesrat regeln. Wichtig ist, dass es sich um die rechtlichen Väter von Kindern handelt, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden. Bei einer Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub. Zudem müssen die Väter – analog der Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung – in den neun Monaten unmittelbar vor der Geburt in der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Versicherungsdauer wird reduziert, wenn das Kind vor Ablauf des neunten Schwangerschaftsmonats zur Welt kommt. Bei Schweizer oder EU-/EFTA-Bürgern lassen sich Beschäftigungen in einem EU-/EFTA-Staat anrechnen. Der Anspruch erlischt ganz bei Ausschöpfung der Taggelder, Aberkennung der Vaterschaft und mit dem Tod des Vaters oder des Kindes.

Entschädigung

Die Entschädigung richtet die Ausgleichskasse in Form eines Taggeldes entweder direkt an die Väter oder an Ihr Unternehmen aus, sofern Sie den Lohn während des Urlaubs weiterbezahlen. Sie müssen also definieren, wie die Handhabung des Vaterschaftsurlaubs in der Praxis aussehen soll, und das dann entsprechend in Ihren Lohnsystemen abbilden. Bezieht der Vater den Urlaub am Stück, so werden 14 Taggelder ausbezahlt. Beim Bezug einzelner Tage werden jeweils pro fünf Taggelder zwei zusätzliche entrichtet.

Auch die Höhe der Entschädigung entspricht derjenigen der Mutterschaftsversicherung: 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal jedoch 196 Franken pro Tag.

Finanzierung

Der Vaterschaftsurlaub wird wie der Mutterschaftsurlaub aus der Erwerbsersatzordnung (EO) und damit überwiegend aus den Beiträgen der Erwerbstätigen und Arbeitgebenden finanziert. Die jährlichen Kosten liegen geschätzt bei rund 230 Millionen Franken. Um das abdecken zu können, wird der Lohnprozentsatz von heute 0.45% auf 0.50% erhöht und muss je hälftig vom Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert werden. Das entspricht einer Erhöhung von 50 Rappen pro 1000 Franken Lohn. Das bedeutet, dass Sie Ihr Lohnsystem bei den Abzügen entsprechend anpassen müssen.

Mehrwert für Familien, Mehraufwand für Arbeitgebende

Die Volksinitiative aus dem Jahr 2017 hatte einen vierwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub gefordert. Diesen haben Bundesrat und Parlament als zu kostspielig abgelehnt. In der Folge haben National- und Ständerat den zweiwöchigen Urlaub als Gegenentwurf erarbeitet. Die eindeutige Zustimmung des Volkes bestätigt, dass ein Vaterschaftsurlaub dem Wunsch moderner Familien entspricht.

Sie als Arbeitgebende müssen über die Umsetzung nachdenken. Sie müssen sich überlegen, ob Sie den bezahlten Vaterschaftsurlaub 1:1 weitergeben oder diesen allenfalls auf 100% Lohnfortzahlung ausgleichen und/oder zeitlich verlängern. Bei Ihren HR-Anwendungen sind hauptsächlich die Zeiterfassung (neue Art einer bezahlten Absenz) und die Lohnbuchhaltung betroffen, gerade wenn es darum geht, den neuen Lohnprozentsatz sowie die Bezahlung während des Vaterschaftsurlaubs korrekt zu hinterlegen.

In unserem Aktualitätenseminar wird dieses Thema unter dem Block «Verschiedene Aktualitäten» ebenfalls noch behandelt.

 

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Melanie Imper

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