Verlängerte Mutterschaftsentschädigung und neuer Betreuungsurlaub

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 15 Jun 2021

Mit der Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG), der zugehörigen Verordnung und des Obligationenrechts treten am 1. Juli 2021 die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen sowie der Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder in Kraft. Letzteren hatten wir bereits letztes Jahr in unserem Blog angekündigt. 

Die Anpassung der Erwerbsersatzordnung (EO) soll zur besseren Kompatibilität von Berufsleben und Betreuung von Angehörigen beitragen. Deren Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 gutgeheissen. 

Der gesetzlich geregelte Urlaub für die Betreuung von Angehörigen ist bereits per 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Er ist auf maximal drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr beschränkt. Neu haben Eltern, deren minderjährige Kinder aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit schwer beeinträchtigt sind, ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Zudem wird die finanzielle Situation von Müttern, deren Neugeborene direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben müssen, verbessert. Bislang mussten die Eltern in solchen Situationen eine andere Lösung finden – notfalls ohne Einkommen, da die Lohnfortzahlung nicht in jedem Fall gewährleistet ist. Die Entschädigungen werden jeweils in Form von Taggeldern aus der EO finanziert und betragen 80 Prozent des vorangegangenen Lohnes, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. 

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung

Derzeit können Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital bleiben müssen, nur die Mutterschaftsentschädigung aufschieben. Je nach Situation ist die Lohnfortzahlung dann nicht mehr sichergestellt. Das kann dazu führen, dass sie in dieser Zeit kein Einkommen haben. Aufgrund des geltenden Arbeitsgesetzes dürfen sie in den ersten acht Wochen nach der Geburt auch nicht arbeiten.

Die Mutterschaftsentschädigung kann in solchen Fällen ab dem 1. Juli 2021 um maximal 56 Tage verlängert werden. Das entspricht einem Höchstanspruch von 154 Tagen anstelle der 98 Tage. 

Die Voraussetzungen dafür sind, dass das Neugeborene nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss und die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig wird. Damit sie die Verlängerung beantragen kann, muss ein Arztzeugnis die Hospitalisation direkt nach der Geburt und für mindestens zwei Wochen (ununterbrochen) belegen. Arbeitslose Mütter haben nur Anspruch auf die Verlängerung, sofern der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder vor der Geburt noch nicht ausgeschöpft wurde und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch nicht abgelaufen ist. Der Anspruch endet in jedem Fall bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Mit der Anpassung der EO werden bisherige Lücken in Form eines Erwerbsausfalls geschlossen.

Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Bislang mussten sich Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern für deren Betreuung irgendwie organisieren und hohe Einkommenseinbussen in Kauf nehmen. Der neue 14-wöchige Betreuungsurlaub soll es Eltern ermöglichen, ihr schwer erkranktes oder verunfalltes Kind zu betreuen. Sofern beide Elternteile erwerbstätig sind, dürfen sie sich diesen Urlaub auch aufteilen – jeder Elternteil hat dann Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Es kann auch eine abweichende Aufteilung vereinbart werden. Die Eltern müssen den Arbeitgebenden zwingend über diese Aufteilung sowie weitere Modalitäten informieren. Die Rahmenfrist zum Bezug des Urlaubs beträgt 18 Monate; der Urlaub kann entweder tageweise oder am Stück bezogen werden. Arbeitgebende dürfen gemäss Obligationenrecht (OR) ab Anspruchsbeginn während maximal sechs Monaten keine Kündigung aussprechen (Kündigungsschutz, Art. 336c OR). Ebenfalls gemäss OR dürfen sie für den Betreuungsurlaub keine Ferienkürzung vornehmen (Art. 329b Abs. 3 OR). Sämtliche Details zur Anspruchsberechtigung sowie dem Anmeldeverfahren können dem neuen «Kreisschreiben über die Betreuungsentschädigung (KS BUE)» entnommen werden.

 

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Melanie Imper

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