Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2020: Änderungen und Ergänzungen

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 17 Jan 2020

Die Wegleitung zum Lohnausweis (gültig ab 1. Januar 2020) wurde gegenüber der Fassung 2019 angepasst. In diesem Blogbeitrag widmen wir uns den wichtigsten Änderungen (Geschäftsfahrzeuge, Bemerkungen und nicht zu deklarierende Leistungen).
Geschäftsfahrzeuge

Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung (vgl. Randziffer 21 bis 25), muss er im Lohnausweis das Feld «unentgeltliche Beförderung» (Buchstabe F) ankreuzen, wenn der Mitarbeitende nicht mindestens 0.70 CHF oder mindestens die Selbstkosten pro Kilometer für den Arbeitsweg bezahlt. Der Arbeitgeber muss zudem keinen Privatanteil deklarieren, wenn der Mitarbeitende die ermittelten und nachgewiesenen Kilometerkosten auch unter 0.70 CHF bezahlt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber in Ziffer 15 den Vermerk «Effektive, private Kosten von xx Rappen pro Kilometer (gemäss Bordbuch) werden vom Mitarbeiter bezahlt.» anbringen. Der Mitarbeitende darf dann beim Abzug der Wegkosten in der Steuererklärung nur die effektiven Kilometerkosten unter den 0.70 CHF aufführen.

Für die Berechnung des Privatanteils für das Geschäftsfahrzeug gelten nach wie vor 0.8% des Kaufpreises inkl. sämtlicher Sonderausstattungen (exkl. MWST). Sollte der Kaufpreis weniger als 18'750 CHF betragen, so ist der Privatanteil wie bisher mit mindestens 150 CHF pro Monat zu berücksichtigen. Neu enthält die Wegleitung eine Berechnung des Privatanteils für Mietfahrzeuge (Langzeitmieten). Hier wird der Privatanteil entsprechend dem Marktwert zu Beginn des Mietverhältnisses (bei verschiedenen Fahrzeugen der durchschnittliche Wert der jeweiligen Fahrzeugkategorie) berechnet. Da es keine Toleranzgrenze gibt, muss der Privatanteil auch bei Mietverhältnissen von weniger als einem Monat angewendet werden, sofern das Fahrzeug für den Arbeitsweg und Privatfahrten genutzt werden kann.

Erforderliche Bemerkungen (Präzisierungen)

Werden die Quellensteuern vom Arbeitgeber übernommen, muss dieser in Ziffer 7 die Anmerkung «Quellensteuer vom Arbeitgeber bezahlt» und den Betrag angeben.

Muss der Arbeitgeber eine Berichtigung eines bestehenden Lohnausweises (Rektifikat) aushändigen, so muss er gemäss der neuen Randziffer 66a auf dem Dokument den Hinweis «Dieser Lohnausweis ersetzt denjenigen vom XX.XX.XXXX» vermerken.

Erfüllt der Mitarbeiter ein Stellenpensum von weniger als 100%, muss der Arbeitgeber gemäss Randziffer 67 eine entsprechende Bemerkung (z. B. «Teilzeitbeschäftigung») anbringen. Die Angabe des Beschäftigungsgrades (z. B. «50%-Stelle») ist ebenfalls erwünscht.

Nicht zu deklarierende Leistungen (Präzisierungen)

Für die private Nutzung von Arbeitswerkzeugen wie Handy, Computer und anderen muss der Arbeitgeber nichts deklarieren, solange sich diese im üblichen Rahmen bewegt.

Ebenfalls unter die nicht zu deklarierenden Leistungen fallen Reisekosten für Ehegatten oder Partner, die den Mitarbeitenden aus geschäftlichen Gründen auf Geschäftsreisen begleiten.

Bei einem Outplacement muss der Arbeitgeber nichts deklarieren, wenn er die Dienstleistungen in Auftrag gegeben und direkt bezahlt hat. Sollte er dem Mitarbeitenden hingegen einen Pauschalbetrag ausbezahlt haben oder die Rechnung auf den Mitarbeitenden lauten, ist der Betrag in Ziffer 3 zu deklarieren.

Fazit

Die Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2020 enthält Anpassungen zu Geschäftsautos, Bemerkungen und deklarationsfreien Leistungen. PwC erläutert die Details.

 

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