Deutschland: Werbe-Cookies nur noch im Opt-in Verfahren

Susanne Hofmann Data Protection Officer, PwC Switzerland and Liechtenstein 03 Jun 2020

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weitreichendes Urteil zu den Anforderungen für das Setzen von Cookies auf Nutzer-Endgeräten gefällt. 

Auslöser war ein Streit zwischen einem Online-Gewinnspiele-Anbieter und einer deutschen Verbraucherzentrale um voreingestellte Cookie-Zustimmungen auf der Website des Anbieters. Die Website des Anbieters enthielt ein Kästchen, das bereits mit einem Häkchen versehen war. Dadurch willigte der Nutzer in das Setzen von Cookies ein. Das Häkchen konnte entfernt werden.

Auf Ersuchen des BGH hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit diesem Sachverhalt befasst. Er hat festgehalten, dass sich der Begriff der Einwilligung in der e-Privacy-Richtlinie an jener der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu orientiert hat. Daher hat der EuGH in einer Vorabentscheidung festgehalten, dass eine gültige Einwilligung ausdrücklich bzw. mittels Opt-in-Verfahren zu erfolgen hat (Urteil C-673/17, «Planet 49»).

Auf Grundlage dieser Vorabentscheidung hat der BGH nun sein Urteil gefällt. Voreingestellte Cookie-Zustimmungen genügen nicht den Anforderungen an eine gültige Einwilligung im Sinne der DSGVO.

Websitebetreiber in Deutschland müssen nun umdenken und bei nicht zwingend erforderlichen Cookies (z.B. für das Zurverfügungstellen des vom Nutzer gewünschten Dienstes) die ausdrückliche Einwilligung der Websitebesucher im Opt-in-Verfahren einholen. Das (noch) weit verbreitete Opt-out-Verfahren oder das Weitersurfen als Einwilligung stellen demzufolge keine gültige Einwilligung mehr dar. 

Implikationen

Unternehmen in der Schweiz, die im Sinne der DSGVO das Verhalten von Personen in der EU gezielt beobachten, d.h. sich beispielsweise mit einer Website aktiv an Kunden in Deutschland wenden und Cookies zum Zweck der Web-Analyse einsetzen, sollten den Einsatz solcher Technologien überprüfen.

 


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