Vereinheitlicht, aber nicht vereinfacht – Kreisschreiben Nr. 45 zur Quellenbesteuerung

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 13 Jun 2019

Das Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» vom 12. Juni 2019 regelt abrechnungstechnische Änderungen. Diese müssen die Lohnprogrammanbieter umsetzen. Zudem sollten sie den von Swissdec entwickelten ELM-Standard 5 erfüllen und zertifizieren lassen. Arbeitgeber mit Quellensteuerpflichtigen wiederum müssen vor dem 1. Januar 2021 ihre Payrollsoftware updaten. 

Dieser Blogpost macht den Auftakt zu einer Serie mit ausgesuchten Themen zur Quellenbesteuerung nach der Quellensteuerrevision, die ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Als Erstes Definitionssache

Das Kreisschreiben Nr. 45 umfasst 69 Seiten und die Anhänge I bis III. Es ist in diverse Kapitel gegliedert. Als Erstes definiert es Begriffe wie Arbeitnehmer, unselbstständige Tätigkeit, Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) – also wer die Quellensteuern berechnen und abliefern muss – sowie Ansässigkeit. Es unterscheidet zwischen der Behandlung von ansässigen und nicht ansässigen Personen. Das Dokument definiert zudem, wann sich die persönlichen Verhältnisse ändern. Schliesslich erfolgt die Definition der Leistungen, die der Quellenbesteuerung unterliegen. Dazu gehört die Beschreibung der anzuwendenden Tarifcodes.

Interkantonale Vereinheitlichung angepeilt

Die Berechnungsregeln nach dem Monatsmodell und dem Jahresmodell sind das eigentliche Kernstück des Kreisschreibens. Sie sollen die Grundlage dafür bilden, dass die Kantone innerhalb eines Modells den gleichen Sachverhalt gleich beurteilen. Die Anpassungen bei den Berechnungsregeln enthalten einigen Zündstoff: Zum Beispiel die Berücksichtigung des richtigen Tarifs bei mehreren Arbeitsverhältnissen, die Berechnung des 13. Monatslohns und einiges mehr.

Aufgepasst bei Abweichungen

Im Weiteren behandelt das Kreisschreiben diverse Sonderfälle. Besonders zu erwähnen ist die Methode, wie im Ausland gearbeitete Tage auszuscheiden sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Leistungen, die vor Beginn und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Zum Schluss werden noch verfahrensrechtliche Bestimmungen für den SSL resp. den Arbeitnehmer beschrieben.

Noch bleibt viel zu tun

Aller Vereinheitlichung zum Trotz: Leider haben die Behörden mit dieser Quellensteuerrevision die Chance verpasst, den ganzen Bereich für Payroll-Verantwortliche zu vereinfachen. So tun die Unternehmen gut daran, ihre Mitarbeitenden mit Quellensteuerpflicht über die neusten Änderungen zu informieren und ihre HR- sowie Payroll-Verantwortlichen und Sachbearbeiter entsprechend zu schulen. PwC bietet dazu eine Auswahl an praxisorientierten Seminaren.

Zudem müssen sie ihre Lohnsoftwareprogramme anpassen, um die neuen Berechnungsregeln korrekt abzubilden. Das gilt natürlich nur für Unternehmen, die die Besteuerung durch das Lohnprogramm berechnen lassen und nicht manuell vornehmen.

In Kürze

Im Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» werden abrechnungstechnische Änderungen präzisiert.

 

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Melanie Imper

Melanie Imper

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