Gemäss Art. 22 Abs. 1 SPG müssen die Sorgfaltspflichtigen Personen oder Fachstellen für die interne Funktion des Untersuchungsbeauftragten benennen. Ziel der/s Untersuchungsbeauftragten ist es, zu prüfen und zu bestätigten, dass die Sorgfaltspflichten bzw. das Gesetz eingehalten werden. Damit kommt der Funktion die Stellung als 3rd Line of Defence zu.
Die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten sind in der Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz geregelt. Insbesondere beurteilt der Untersuchungsbeauftragte die Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes, der Sorgfaltspflichtverordnung sowie der internen Weisungen. Der Untersuchungsbeauftragte hat zu prüfen, ob:
- die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
- diese Unterlagen darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden;
- eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde sowie allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann;
- die interne Organisation den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend eingerichtet wurde;
- bei der Einstellung neuer Beschäftigter angemessene Prüfungsmassnahmen in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität angewendet werden und;
- die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.
- die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.
Die/der Untersuchungsbeauftragte erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über die Prüfung des abgelaufenen Jahres, worin die Wirksamkeit des SPG Abwehrdispositiv gewürdigt wird. Die erweiterten Mindestinhalte betreffend des jährlichen Tätigkeitsberichts des Untersuchungsbeauftragten waren erstmals 2024 für den Berichtszeitraum 2023 zu berücksichtigen.