Die Funktion des SPG Untersuchungsbeauftragten als 3rd Line of Defence

Die Funktion des SPG Untersuchungsbeauftragten als 3rd Line of Defence
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  • 03/02/26
Céline Koch

Céline Koch

Senior Manager, Risk & Regulatory, PwC Switzerland

Gemäss Art. 22 Abs. 1 SPG müssen die Sorgfaltspflichtigen Personen oder Fachstellen für die interne Funktion des Untersuchungsbeauftragten benennen. Ziel der/s Untersuchungsbeauftragten ist es, zu prüfen und zu bestätigten, dass die Sorgfaltspflichten bzw. das Gesetz eingehalten werden. Damit kommt der Funktion die Stellung als 3rd Line of Defence zu.

Die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten sind in der Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz geregelt. Insbesondere beurteilt der Untersuchungsbeauftragte die Einhaltung des Sorgfaltspflichtgesetzes, der Sorgfaltspflichtverordnung sowie der internen Weisungen. Der Untersuchungsbeauftragte hat zu prüfen, ob: 

  • die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden;
  • diese Unterlagen darauf schliessen lassen, dass die Sorgfaltspflichten wahrgenommen werden;
  • eine allfällige Mitteilungspflicht ordnungsgemäss wahrgenommen wurde sowie allfälligen Begehren von zuständigen inländischen Behörden vollständig innert angemessener Frist nachgekommen werden kann;
  • die interne Organisation den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend eingerichtet wurde;
  • bei der Einstellung neuer Beschäftigter angemessene Prüfungsmassnahmen in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität angewendet werden und; 
  • die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.
  • die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, ordnungsgemäss wahrgenommen wurde.

Die/der Untersuchungsbeauftragte erstellt jeweils bis Ende März einen Bericht über die Prüfung des abgelaufenen Jahres, worin die Wirksamkeit des SPG Abwehrdispositiv gewürdigt wird. Die erweiterten Mindestinhalte betreffend des jährlichen Tätigkeitsberichts des Untersuchungsbeauftragten waren erstmals 2024 für den Berichtszeitraum 2023 zu berücksichtigen.

Anforderungen an den Untersuchungsbeauftragten

Der Untersuchungsbeauftragte muss über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und über das Datenschutzrecht verfügen sowie die aktuellen Entwicklungen in diesen Bereichen kennen.

Die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten können auch entsprechend qualifizierten internen oder externen Personen oder Fachstellen übertragen werden.

Die Funktionen des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten sind grundsätzlich unterschiedlichen Personen zuzuteilen, um somit eine Aufgabentrennung sicherzustellen. Der Untersuchungsbeauftragte ist generell weisungsfrei damit er seine Aufgaben im Sinne des Sorgfaltspflichtrechts wahrnehmen kann.

Werden die Aufgaben des Untersuchungsbeauftragten qualifizierten externen Personen oder Fachstellen übertragen, bleiben die Funktionsträger für die ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Funktionen verantwortlich. Anders verhält es sich, wenn nicht nur die Aufgaben, sondern die Funktion als solche auf eine Person oder Fachstelle übertragen wird.

Die Einsetzung und der Wechsels der Funktionsträger sind der FMA innerhalb von fünf Werktagen) zu melden.

Eingliederung des Untersuchungsbeauftragen in die Organisation

Was kann PwC für sie tun?

Fehlt Ihnen das nötige Fachwissen oder die Ressourcen oder wollen Sie die Verteidigungslinien stärken? Wir sind gerne für Sie da und übernehmen die Funktion des SPG-Untersuchungsbeauftragten oder stehen ihnen mit unserer Expertise in sorgfaltspflichtrechtlichen Fragen zur Seite. Als zugelassene Prüfgesellschaft sowie in unserer individuellen Funktion als SPG-Untersuchungsbeauftragte verfügen wir über die notwendigen Erfahrungen.

Ich freue mich über ihre Kontaktaufnahme!

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Céline Koch

Senior Manager, Risk & Regulatory, PwC Switzerland

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