Am 2. Juni 2026 hat das Bundesgericht ein wichtiges Urteil zur Umsatzabgabe gefällt. Der Gerichtsentscheid behandelt die Frage, ob ein liechtensteinischer Einanlegerfonds – d.h. eine liechtensteinische kollektive Kapitalanlage mit nur einem einzigen Anleger – als ein von der Umsatzabgabe befreiter Anleger qualifiziert. Nachfolgend erläutern wir den Gerichtsentscheid und erklären, was dies für Effektenhändler und für die Anleger aus Umsatzabgabesicht bedeutet.
Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden unterliegt der Umsatzabgabe, falls ein Effektenhändler für Zwecke der Umsatzabgabe als Vertragspartei oder als Vermittler in die Transaktion involviert ist. Der Effektenhändler schuldet dabei grundsätzlich eine halbe Abgabe für jede Vertragspartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler oder als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist. Zu den befreiten Anlegern zählen unter anderem inländische und ausländische kollektive Kapitalanlagen. Die Qualifikation eines Fonds als befreiter Anleger ist daher von zentraler Bedeutung.
Bislang war umstritten, ob die Qualifikation als befreiter Anleger auch für liechtensteinische Einanlegerfonds gilt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesverwaltungsgericht vertraten die Auffassung, dass liechtensteinische Fonds die gleichen Anforderungen erfüllen müssen wie inländische kollektive Kapitalanlagen. Da das Schweizer Recht Einanlegerfonds nur für einen eingeschränkten Kreis von qualifizierten Anlegern - beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie - zulässt, würde ein liechtensteinischer Einanlegerfonds, dessen Anleger nicht in diesen Kreis fällt, nicht als befreiter Anleger gelten.
Im konkreten Fall investierte eine Schweizer Effektenhändlerin, welche nicht zum eingeschränkten Kreis der qualifizierten Anleger gehört, als einzige Anlegerin in einen liechtensteinischen Fonds. Die ESTV rechnete die Wertschriftentransaktionen des Fonds direkt der Anlegerin zu und erhob die Umsatzabgabe.
Die Vorinstanz hatte zudem noch zu beurteilen, ob ein liechtensteinischer Fonds für Zwecke der Umsatzabgabe als inländische oder ausländische kollektive Kapitalanlage qualifiziert. Für Zwecke der Umsatzabgabe gilt das Fürstentum Liechtenstein aufgrund dessen Anbindung an das schweizerische Zollgebiet als Inland. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch argumentiert, dass aufgrund der finanzmarktaufsichtsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Fürstentum Liechtenstein nicht zum schweizerischen Inland gehört, ein liechtensteinischer Fonds als ausländische kollektive Kapitalanlage qualifiziert.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der liechtensteinische Einanlegerfonds als ausländische kollektive Kapitananlage und damit als befreiter Anleger qualifziert. Das Gericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Das Urteil schafft Klarheit in einer für den Finanzplatz bedeutsamen Frage: Ausländische Einanlegerfonds qualifizieren als von der Umsatzabgabe befreite Anleger, sofern sie von der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde als kollektive Kapitalanlagen akzeptiert werden - unabhängig davon, ob der Einanleger nach schweizerischem Recht als qualifizierter Anleger gelten würde.
Wir empfehlen betroffenen Effektenhändlern und Anlegern zu prüfen, ob in der Vergangenheit zu Unrecht Umsatzabgabe im Zusammenhang mit ausländischen Einanlegerfonds erhoben wurde und ob Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht musste zudem nicht beurteilen, welche Form der Aufsicht eines Einanlegerfonds im Ausland erforderlich ist, um als ausländische kollektive Kapitalanlage zu qualifizieren. Eine Einzelfallbetrachung ist deshalb nach wie vor zu empfehlen.
Silvan Camenzind