Frist zur Meldung bei der FINMA für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen läuft in einem Monat ab

Dr. Jean-Claude Spillmann Partner, Head Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, Legal, PwC Switzerland 02 Jun 2020

Als Vermögensverwalter, Trustee oder Verwalter von Kollektivvermögen, welcher bislang keiner Bewilligungspflicht der FINMA unterlag, neu jedoch einer Bewilligung unter dem FINIG bedarf, haben Sie nach dem FINIG eine Meldepflicht der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA («FINMA») gegenüber.

Die Meldung stellt den ersten Schritt im Zusammenhang mit dem neuen Bewilligungsregime der FINMA für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen dar. Mit der Meldung wird gegenüber der FINMA angezeigt, dass (voraussichtlich) eine Bewilligungspflicht unter dem FINIG besteht. Neben den Vermögensverwaltern – dazu gehören neben den sog. unabhängigen Vermögensverwaltern auch die De-minimis-Fondsverwalter – und den Trustees unterliegen neu auch diejenigen Vermögensverwalter einer Bewilligungspflicht, welche bislang gestützt auf eine Zulassung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet haben. Die Meldefrist läuft am 30. Juni 2020 ab.

Die erforderliche Meldung sieht zwei Stufen vor:

  • Beantragung des Zugangs zur webbasierten Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA; und
  • Nach Erhalt des Zugangs zur EHP: Einreichung der elektronischen Meldung mittels Meldeformular über die EHP.

Beide Schritte müssen abgeschlossen werden, um der gesetzlichen Meldepflicht nach dem FINIG nachzukommen. Nach Abschluss des zweiten Schritts erhält der Vermögensverwalter, Trustee oder Verwalter von Kollektivvermögen eine Bestätigungs-Mail der FINMA. Dies wird im Rahmen des Meldeverfahrens die einzige Bestätigung seitens der FINMA gegenüber dem Vermögensverwalter, Trustee oder Verwalter von Kollektivvermögen sein. Eine anderweitige schriftliche Bestätigung wird (auch auf Verlangen hin) nicht ausgestellt.

 

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