Bundesrat erlässt finale Ausführungsverordnung FINIV: Was ist neu?

Dr. Jean-Claude Spillmann Partner, Head Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, Legal, PwC Switzerland 22 Nov 2019

Am 6. November 2019 hat der Bundesrat das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammen mit der finalen Finanzinstitutsverordnung (FINIV) per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Zusammen mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) bildet das FINIG einen wichtigen Pfeiler in der neuen Schweizer Finanzmarktrechtsarchitektur.
1. Bundesrat publiziert finale Ausführungsverordnung FINIV

Das FINIG (Update Juli 2020) regelt die Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute (mit Ausnahme der Banken und Versicherer) sowie die Grundzüge der Aufsicht. Neu unterstehen alle Finanzinstitute (d.h. Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) einer Bewilligungspflicht und einer laufenden prudentiellen Aufsicht. Die für die bisher regulierten Finanzinstitute geltenden Bestimmungen, mithin die Bestimmungen über Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt), wurden grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Gesetzen (Kollektivanlagengesetz [KAG] und Börsengesetz [BEHG]) ins FINIG überführt. Mit der Einführung des FINIG sollen einerseits einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und andererseits der Kundenschutz und die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes weiter gestärkt werden.

Die FINIV enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FINIG. Zusammen mit der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) war die FINIV bis Februar 2019 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens (über die Neuerungen im Bereich der FIDLEV haben wir bereits berichtet). Im Vergleich zum Entwurf ergeben sich in der finalen Fassung der FINIV zusammenfassend die folgenden wesentlichen materiellen Änderungen:

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2. Nächste Schritte für Vermögensverwalter und Trustees im Besonderen

Als Finanzinstitute nach FINIG benötigen Vermögensverwalter und Trustees neu eine Bewilligung der FINMA. Bereits bestehende Institute haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bis zum 30. Juni 2020 bei der FINMA zu melden. Sie müssen dann bis spätestens Ende 2022 den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis dahin dürfen sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

Jene Vermögensverwalter und Trustees, die innerhalb des Jahres 2020 ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, abgesehen vom Erfordernis des Anschlusses an eine Aufsichtsorganisation (AO). Spätestens ein Jahr, nachdem die FINMA eine AO bewilligt hat, haben sie sich einer solchen anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer SRO angeschlossen sind.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Bewilligungsprozess sollten neue und bestehende Vermögensverwalter und Trustees nochmals genau prüfen, wo allenfalls noch konkreter Handlungsbedarf in Bezug auf die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen besteht.

Die finale Verordnung FINIV kann unter folgendem Link abgerufen werden.

 

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