Vereinfachungen bei der Umsatzabgabe

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  • 24/06/26

Am Montag, 22. Juni 2026 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bekannt gegeben, dass zukünftig keine Deklaration mehr eingereicht werden muss, falls die geschuldete Umsatzabgabe Null beträgt. Dies stellt eine weitere Erleichterung für den/die Steuerpflichtige/n dar, nachdem bereits im Februar eine neue Praxis bei der Umsatzabgabeerhebung auf Zuteilungen von Mitarbeiteraktien publiziert wurde. Wir stellen nachfolgend beide Änderungen vor. 

Erleichterung bei der Umsatzabgabe – keine «Nulldeklaration» mehr notwendig

Gesellschaften, welche als Effektenhändler (für Zwecke der Umsatzabgabe) qualifizieren, haben die Umsatzabgabe vierteljährlich oder jährlich mittels Formular 9 (bzw. Formular 9 FL für in Liechtenstein domizilierte Effektenhändler) abzuliefern. Mit der Mitteilung 032-S-2026 vom 22. Juni 2026 hat die ESTV ihre Praxis zur Abgabeabrechnung angepasst. Bisher war das amtliche Formular 9 / 9 FL auch dann einzureichen, wenn mangels steuerbarer Transaktionen keine Umsatzabgabe geschuldet war.

Diese Pflicht zur sogenannten Nulldeklaration entfällt neu. Effektenhändler müssen das Formular künftig nicht mehr einreichen, sofern für die jeweilige Abrechnungsperiode keine Umsatzabgabe anfällt.

Die Regelung gilt ab sofort und wird bei nächster Gelegenheit im Kreisschreiben nachgeführt. Dies reduziert den administrativen Aufwand insbesondere für Gesellschaften, die nur unregelmässig oder gar keine umsatzabgabepflichtigen Transaktionen tätigen.

Praxis-Hinweis:
Die Befreiung gilt ausschliesslich für Abrechnungsperioden ohne Umsatzabgabe. In allen anderen Fällen bleibt die Pflicht zur unaufgeforderten Einreichung und Entrichtung der Abgabe innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres resp. des Geschäftsjahres (Art. 24 Abs. 1 StV) bestehen. Ebenso bleibt die Pflicht zur Führung des Umsatzregisters unverändert (auch wenn keine Umsatzabgabe geschuldet ist).

Neue Praxis bei Mitarbeiterbeteiligungen

Die ESTV hat ihre Praxis zur Umsatzabgabe im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen aufgrund eines Bundesgerichtsurteils angepasst. Bei unentgeltlicher Zuteilung von Aktien an Mitarbeitende hat die ESTV früher argumentiert, dass das Arbeitsentgelt die Gegenleistung sei und deshalb auf dem Verkehrswert die Umsatzabgabe abzuliefern sei (sofern die Gesellschaft, welche die Aktien zuteilt, als Effektenhändlerin für Zwecke der Umsatzabgabe qualifiziert). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die unentgeltliche Abgabe von Aktien aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsplänen, d.h. wenn keine Barzahlung, kein Gehaltsabzug und keine sonstige Gegenleistung erfolgt, keine Umsatzabgabe nach sich zieht.

Werden Mitarbeiteraktien zu einem Vorzugspreis zugeteilt oder Mitarbeiteroptionen ausgeübt, wird die Umsatzabgabe nur auf den tatsächlich gezahlten Kauf- oder Ausübungspreis erhoben; der für die Einkommensteuer relevante geldwerte Vorteil (Differenz zwischen Marktwert und vereinbartem Preis) bleibt bei der Umsatzabgabe unberücksichtigt.

Die neue Praxis der ESTV wurde in der Praxismitteilung 029-S-2026 vom 5. Februar 2026 festgehalten und gilt ab dem Datum des Bundesgerichtsentscheids vom 25. November 2024. 

Praxis-Hinweis:
Angesichts der geänderten Praxis sollten Unternehmen ihre umsatzabgaberechtliche Behandlung der seit dem 25. November 2024 zugeteilten Aktien an Mitarbeitende überprüfen.

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