Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Bereinigung der verbliebenen Differenzen zwischen dem National- und Ständerat

Silvia Pérez
Senior Associate, Legal, PwC Switzerland

Der National- und Ständerat haben am 18. März 2022 in der Schlussabstimmung der Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zugestimmt. Das Inkrafttreten der Teilrevision ist vom Bundesrat noch festzulegen. Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen sowie anlässlich der aufgenommenen Arbeiten an der Aufsichtsverordnung (AVO) wird dies jedoch in absehbarer Zeit erfolgen.

Die Teilrevision des VAG stellt wichtige Weichen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Versicherungssektors und der Innovations- und Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Mit der Teilrevision werden unter anderem die Möglichkeit einer Kundenkategorisierung und damit verbundene Aufsichtserleichterungen eingeführt. Zudem wird für Versicherungsunternehmen ein Sanierungsrecht vorgesehen und es sind neue Verhaltens- und Informationspflichten analog den Bestimmungen des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) beim Vertrieb von bestimmten Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter einzuhalten.

Nach den Erstberatungen zur Teilrevision des VAG sowohl im National- wie auch im Ständerat, ging das Geschäft zwecks Differenzbereinigung in der Frühjahrssession 2022 in eine zweite Runde. Die beiden Kammern haben sich nun über die vereinzelten, aber bedeutsamen Abweichungen aus den Erstbehandlungen wie folgt geeinigt:

  • Die vom Bundesrat vorgesehene Verpflichtung zum Anschluss an eine Ombudsstelle für alle Versicherungsunternehmen und ungebundene Versicherungsvermittler wird definitiv gestrichen und das Modell der Freiwilligkeit für freie Broker beibehalten. Somit folgt der Ständerat dem Beschluss des Nationalrates.
  • Die in Abweichung vom Entwurf des Bundesrates vom Nationalrat eingeführte Regelung, wonach Versicherungs-Zweckgesellschaften unter die Aufsicht fallen, wurde vom Ständerat begrüsst. Dessen abweichenden Ergänzungen bezüglich Risikogruppen und Teilvermögen hat der Nationalrat nun zugestimmt.
  • Der vom Ständerat vorgeschlagenen Ausweitung des Begriffes des professionellen Versicherungsnehmers auf grosse Unternehmen i.S.v. Art. 98a Abs. 2 lit. g des revidierten VVG hat der Nationalrat ebenfalls zugestimmt.
  • Im Bereich der Zusatzversicherung hatte der Ständerat den vom Nationalrat eingebauten Artikel abgelehnt, welcher es den Versicherungen ermöglichen würde, im Bereich der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung den Leistungserbringern gegenüber gemeinsam verhandeln zu können. Der Streichung dieses Artikels hat der Nationalrat nun zugestimmt, da er eine Klärung auf andere Weise letztendlich befürwortet.
  • Entgegen der Auffassung in der Erstbehandlung hat der Ständerat nun im Differenzbereinigungsverfahren dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt, wonach internationale Kapitalanforderungssysteme ergänzend oder alternativ zu den Vorschriften zur Solvabilität vorgegeben werden können.
  • Die vom Ständerat eingeführten Artikel bezüglich einer konsistenten Regulierung risikoabsorbierender Kapitalinstrumente in der Sanierung und im Konkurs und der Nichtberücksichtigung bestimmter risikoabsorbierender Kapitalinstrumenten bei der Feststellung einer Überschuldung wurden vom Nationalrat angenommen.
Die neuen Regeln für die Aufsicht über Versicherungen erfordern die Implementation von entsprechenden Massnahmen. Zwar sind gewisse Änderungen an den Ausführungsbestimmungen in der AVO noch offen, angesichts der abgeschlossenen parlamentarischen Beratungen zur Teilrevision des VAG sind die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler nun jedoch gehalten, Umsetzungsmassnahmen zu definieren und die Implementation zu planen.
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