Erhebung und Aufbereitung zusätzlicher Lohndaten
Unternehmen müssen künftig spezifische Lohndaten für alle betroffenen Arbeitnehmenden erfassen und aufbereiten. Dazu gehören neben den üblichen Lohnangaben auch Informationen wie die Anzahl der Telearbeitstage (bei Frankreich), die Steuernummer des Arbeitnehmenden im Ansässigkeitsstaat, Sozialabgaben, Quellensteuerbeträge und weitere Identifikationsdaten.
Elektronische Übermittlung der Lohndaten an die Steuerbehörden
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die geforderten Informationen jährlich und in elektronischer Form an die zuständige kantonale Steuerbehörde zu übermitteln. Die Kantone können den Zeitpunkt und das Format der Übermittlung festlegen. Eine Arbeitsgruppe aus Bund, Kantonen und Wirtschaft hat bereits Spezifikationen für die elektronische Übermittlung) erarbeitet, um die Prozesse zu harmonisieren und den administrativen Aufwand zu begrenzen.
Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmenden
Arbeitgeber müssen die betroffenen Arbeitnehmenden transparent über den internationalen Datenaustausch informieren. Dies umfasst:
Diese Information muss zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfolgen, in dem die Daten erstmals übermittelt werden.
Die übermittelten Lohndaten sind Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Die betroffenen Arbeitnehmenden haben das Recht auf Auskunft über die bearbeiteten Daten und auf Berichtigung unrichtiger Daten. Ein Widerspruch gegen die Übermittlung ist nicht möglich, da diese auf einer gesetzlichen und völkerrechtlichen Grundlage beruht. Bei besonderen Nachteilen kann jedoch ein Verwaltungsrechtsschutzverfahren beantragt werden.
Aufbewahrungspflicht
Alle im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch erhobenen Daten und Belege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, um Korrekturen und Nachprüfungen zu ermöglichen.