Update

MWST – Was in der EU tätige Unternehmen beachten müssen

Julia Sailer
Director, VAT, PwC Schweiz

Viele Schweizer Unternehmen verkaufen ihre Waren und erbringen Dienstleistungen in der Europäischen Union (EU). Sie müssen sich daher überlegen, ob sich diese Geschäftstätigkeit auf die Mehrwertsteuer (MWST) auswirkt. Das grenzüberschreitende MWST-System der EU gilt als komplex und betrugsanfällig. Die MWST-Lücke – die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen MWST-Einnahmen der EU-Länder – betrug 2016 rund EUR 148 Mrd. Etwa EUR 50 Mrd. davon sollen den EU-Staaten jedes Jahr allein durch MWST-Betrug verloren gehen. Nun stehen zahlreiche Neuerungen an, die für Unternehmen administrative Erleichterungen bringen und den MWST-Betrug eindämmen sollen. Nachfolgend die Hauptprojekte im Überblick.

Sofortmassnahmen per 1. Januar 2020

Der Weg zum endgültigen MWST-System ist lang und steinig. Die EU-Kommission hat daher vier Sofortmassnahmen vorgestellt, mit denen sie das MWST-System gleich verbessern will:

  • Vereinheitlichung von MWST-Vorschriften im Zusammenhang mit Konsignationslagern
  • Einheitliche Regelung dafür, wie die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung von Waren in einem Reihengeschäft bestimmt wird
  • Vereinheitlichung des Nachweises über den grenzüberschreitenden Transport von Waren (wesentlich für die MWST-Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen)
  • Klarstellung, dass die Angabe der UID-Nummer auf der Rechnung eine materielle Voraussetzung für die MWST-Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist

Diese Massnahmen müssen von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2020 in nationales MWST-Recht umgesetzt werden. Für Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind, besteht also dringender Handlungsbedarf. Ursprünglich wollte die Kommission diese Vereinfachungen nur denjenigen Unternehmen ermöglichen, die den Status «zertifizierter Steuerpflichtiger» tragen (zertifizierter Steuerpflichtiger oder englisch «certified taxable person», CTP - s. dazu unten). Allerdings sind die Sofortmassnahmen heute nicht mehr an diesen Status gebunden. Sie stehen also zum Beispiel auch Schweizer Unternehmen ohne diesen Status offen. 

So wirken sich die Sofortmassnahmen auf Schweizer Unternehmen aus:

  • Keine Schlechterstellung gegenüber EU-ansässigen Unternehmen
  • Rechtliche Aspekte, z. B. Vertragsanpassungen
  • Vereinheitlichung der Konsignationslagerregelung kann je nach Ausgangslage zu Vereinfachungen oder zum Wegfallen von MWST-Registrierungen führen
  • Transportnachweis muss überdacht und gegebenenfalls angepasst werden
  • Anpassung der Prozesse und der Steuerfindung im SAP-System

Endgültiges MWST-System

Der grenzüberschreitende Handel in der EU basiert auf einem Übergangssystem. Dieses besteht seit 1993 und konnte mangels Einigkeit der EU-Staaten bisher nicht ersetzt werden. Es ist komplex und betrugsanfällig. Die EU Kommission peilt daher nach wie vor die Einführung eines endgültigen MWST-Systems an. Sie hat 2017 Grundsätze für ein solches System vorgestellt. In einem ersten Schritt sollen Lieferungen der MWST im Bestimmungsland unterliegen. In einem zweiten Schritt soll das Bestimmungslandprinzip schliesslich für alle Dienstleistungen gelten.

Konkret baut der Vorschlag der EU-Kommission auf folgenden Grundpfeilern auf (vgl. Disclose-Beitrag «MWST – Neuerungen mit Chancen und Risiken»):

  • Grenzüberschreitende Warenlieferungen aus einem EU-Staat in einen anderen: Das aktuelle System mit zwei MWST-relevanten Tatbeständen (innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb) wird durch den einzigen Tatbestand «Lieferung innerhalb der Union» ersetzt. Diese wird am Bestimmungsort zum MWST-Satz des Bestimmungslandes besteuert. 
  • Bei «Lieferungen innerhalb der Union» schuldet grundsätzlich der Lieferant die MWST. Anders als heute bedingt das allein keine MWST-Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland. Der Lieferant kann die geschuldete MWST über die «zentrale Anlaufstelle» (s. unten) melden und der Steuerbehörde seines Ansässigkeitslandes entrichten. 
  • Wenn der Käufer ein «zertifizierter Steuerpflichtiger» ist, rechnet der Käufer abweichend vom Grundsatz die MWST im «Reverse Charge»-Verfahren ab. In diesem Fall stellt der Lieferant keine MWST in Rechnung. Dem Käufer bietet das einen gewissen Cashflow-Vorteil, da er bei vollem Vorsteuerabzugsrecht die geschuldete MWST gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen kann.

Zentrale Anlaufstelle

Die zentrale Anlaufstelle («(Mini) One Stop Shop»)    wird erweitert. Dieses Online-Portal steht neu auch Unternehmen offen, die im B2B-Bereich grenzüberschreitend Waren liefern. Die zentrale Anlaufstelle ermöglicht es zudem, Vorsteuer geltend zu machen. Drittlandsunternehmen – und damit auch Schweizer Unternehmen – brauchen einen Intermediär, damit sie die zentrale Anlaufstelle nutzen können.

Zertifizierter Steuerpflichtiger (Certified Taxpayer, CTP)

Darunter versteht die EU-Kommission Unternehmen, die in der EU ansässig sind (Domizil oder Betriebsstätte) und Kriterien wie zum Beispiel die regelmässige Zahlung von Steuern, interne Kontrollen und Zahlungsfähigkeit nachweisen können. Auf Antrag werden sie von ihrer nationalen Steuerbehörde zertifiziert und sollen gemäss Vorschlag der EU-Kommission als zuverlässige Steuerzahler insbesondere im grenzüberschreitenden Handel bestimmte Vorteile geniessen. Geniesst der Antragsteller bereits den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke («AEO»), gelten die Kriterien für den «zertifizierten Steuerpflichtigen» als erfüllt.

Schweizer Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, können nach dem vorliegenden Vorschlag für das endgültige MWST-System nicht vom Status des zertifizierten Steuerpflichtigen und entsprechenden Vereinfachungen profitieren. Abzuwarten bleibt, ob die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV eine bilaterale Übereinkunft mit der EU anstrebt, die auch Schweizer Unternehmen einen CTP-Status ermöglicht.

Was bringt der CTP-Status im Geschäftsalltag?

Als Kunde profitieren Unternehmen mit CTP-Status bei grenzüberschreitenden Warenkäufen davon, dass sie die MWST nicht dem Lieferanten entrichten und als Vorsteuer wieder geltend machen müssen. Sie können diese auf dem Weg des «Reverse Charge»-Verfahrens direkt mit der fälligen Mehrwertsteuer verrechnen. Das bringt einen Cashflow-Vorteil. 

Allerdings ist der Übergang der Steuerschuld auf den Käufer im «VAT Action Plan» der EU als vorübergehende Massnahme vorgesehen. Ziel ist es, dass in einem zweiten Schritt zur Umsetzung des endgültigen EU-MWST-Systems die MWST auf grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen immer vom leistenden Unternehmer geschuldet wird.

Dem Lieferanten bietet der CTP-Status im Hinblick auf das endgültige MWST-System und die veränderte Besteuerung grenzüberschreitender Warenlieferungen keine Vorteile. Der Lieferant muss jeweils den Status des Kunden überprüfen und seine Rechnungen entsprechend mit oder ohne MWST ausstellen. Kein CTP-Status führt nicht dazu, dass der Lieferant mehr MWST-Registrierungen braucht. 

Ursprünglich war ein Inkrafttreten des endgültigen MWST-Systems per 1. Juli 2022 vorgesehen. Zurzeit sind sich die EU-Mitgliedstaaten in wesentlichen Punkten noch uneinig. Für einen Beschluss der vorgeschlagenen Massnahmen ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Nachdem im Mai 2019 ein neues EU-Parlament gewählt wurde, werden wohl unter der neuen EU-Kommission ausgehend von dem Grundsatz, dass grenzüberschreitende Warenlieferungen im Bestimmungsland der MWST unterliegen sollen, alle Möglichkeiten, wie dieses Grundprinzip umgesetzt werden könnte, neu evaluiert werden. Dass das neue MWST-System 2022 tatsächlich in Kraft tritt, ist daher wenig realistisch.

E-Commerce-Paket

2015 sind in der EU neue Bestimmungen zum Leistungsort von «BTE»-Leistungen (Telekom-, Rundfunk, elektronische Dienstleistungen) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde für in der EU ansässige Unternehmen der Mini One Stop Shop zur Abrechnung der MWST auf diese Leistungen geschaffen. Mit dem E-Commerce-Paket wird der beschrittene Weg der Vereinfachungen, insbesondere für KMU, fortgesetzt. Daneben soll sichergestellt werden, dass die etwa 5 Mrd. EUR, die aus der gesamten MWST-Lücke auf nicht abgeführte MWST im E-Commerce-Bereich entfallen, eingehoben werden und den Budgets der Mitgliedstaaten zugutekommen. Die Bestimmungen des E-Commerce-Pakets sind für alle Unternehmen relevant, die elektronische Dienstleistungen erbringen oder im Versandhandel Waren verkaufen, z.B. auch über eine elektronische Plattform.

Bereits seit dem 1. Januar 2019 gelten Vereinfachungsregelungen für Klein- und Kleinstunternehmer im Bereich Leistungsort, Rechnungstellung und Beweismittel zur Bestimmung des Ansässigkeitslandes des Endkunden. Für die folgenden Massnahmen müssen die Unternehmen und insbesondere auch die Verwaltungen ihre IT-Systeme anpassen und brauchen daher mehr Vorlaufzeit. Sie greifen ab dem 1. Januar 2021:

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs des MOSS auf andere Dienstleistungen (aus dem MOSS wird ein OSS)
  • Öffnung des OSS für Versandhandelsumsätze innerhalb der EU
  • Öffnung des OSS für Warenlieferungen aus Nicht-EU-Ländern an Verbraucher in der EU: Die Befreiung der Einfuhrsteuer auf Waren mit einem Wert von weniger als 22 EUR wird aufgehoben; auch Kleinstsendungen unterliegen neu der MWST innerhalb der EU. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren und Waren mit einem Wert von mehr als 150 EUR muss dann eine vollständige Zollanmeldung gemacht werden. Alle anderen Importe können in einem «Import One Stop Shop (IOSS)» gemeldet bzw. einem vereinfachten Zollverfahren (v.a. im Post- und Kurierdienst) abgefertigt werden. Nicht in der EU ansässige Unternehmen werden – von einigen Ausnahmen abgesehen – für die Nutzung des «IOSS» einen «Intermediary» bestellen müssen. 
  • Unternehmer, die einen elektronischen Marktplatz oder eine Onlineplattform betreiben, werden in bestimmten Situationen so behandelt, als ob sie bestellte Waren vom Lieferanten gekauft (B2B-Lieferung) und an den Endverbraucher verkauft (B2C-Lieferung) hätten. Diese Regelungen gelten beim Import von Waren mit einem Wert von maximal 150 EUR aus einem Nicht-EU-Land in die EU sowie beim Versandhandel innerhalb der EU durch nicht ansässige Lieferanten (zum Beispiel wenn Waren eines Schweizer Unternehmers aus einem Lager in der EU an den Endverbraucher versendet werden). Der Betreiber des Marktplatzes oder der Plattform muss die MWST für die Lieferung an den Endverbraucher zum Steuersatz im Bestimmungsland abrechnen. Auch hier kann ein (Import-)OSS administrative Erleichterung bringen. Trotzdem bedeutet diese Vorschrift eine massive Änderung sowohl für Unternehmen, die über eine Plattform verkaufen, wie auch für die Plattformbetreiber selbst.

Unternehmer mit einer Geschäftstätigkeit in der EU sehen sich in den nächsten Jahren mit zahlreichen MWST-Neuerungen konfrontiert. Sie sollten sich daher so bald wie möglich damit auseinandersetzen. Dabei müssen sie prüfen, ob und in welchem Ausmass sie insbesondere von den Neuregelungen ab dem 1. Januar 2020 betroffen sind. Und Sie sind gut beraten, die Umsetzung dieser Regelungen umgehend in Angriff zu nehmen.

Kontaktieren Sie uns

Follow us