Steuern 2022 – Welchen Einfluss hat COVID-19 noch?

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 20 Mrz 2023

Sowohl für die Lohnausweise als auch die Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 stellt sich aufgrund der wesentlich entspannteren pandemischen Lage in 2022 die Frage, ob überhaupt noch Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommen. Die Antwort darauf kann je nach Kanton sehr unterschiedlich ausfallen.

Der Bundesrat hat die pandemiebedingte Homeoffice-Pflicht sowie die Kontaktquarantäne bereits am 3. Februar 2022 aufgehoben. Am 16. Februar 2022 folgte dann auch die Aufhebung der restlichen Massnahmen – inklusive Homeoffice-Empfehlung. Homeoffice hat sich jedoch in der Zwischenzeit stark etabliert und wurde vielerorts auch zumindest teilweise beibehalten. Im Zusammenhang mit den Lohnausweisen sowie der individuellen Steuererklärung stellt sich nun die Frage, ob und wie sich Homeoffice im letzten Jahr auf verschiedene Bereiche wie Auslagenersatz, Pendlerkosten oder andere Berufskostenabzüge auswirkt.

In diesem Artikel geben wir einen Überblick darüber, was beim 2022 Schweizer Lohnausweis zu beachten ist und welche Kosten in der 2022 Steuererklärung an Berufskosten abgezogen werden können. 

Ausfüllen des Lohnausweises bei Homeoffice-Kosten

Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises sind effektive Entschädigungen des Arbeitgebenden für Kosten an einen externen Arbeitsplatz gegen Beleg, wie beispielsweise im Homeoffice, in jedem Fall beitragsmässig in Ziffer 13.1.2 anzugeben. Handelt es sich hingegen um einen Pauschalbetrag, so ist dieser in Ziffer 13.2.3 zu deklarieren. Betragsmässig ist die Summe der Pauschalspesenvergütungen in Zusammenhang mit dem Homeoffice einzutragen. 

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, ein Spesenreglement zur Genehmigung einzureichen, welches auch eine Pauschalentschädigung für die private Infrastruktur/Homeoffice abdeckt. 

Berufskosten und coronabedingte Kosten in der Steuerklärung 2022

Für das Jahr 2022 waren die Steuerpflichtigen wie in den Jahren zuvor von den Pandemiemassnahmen der Behörden oder ihres Arbeitgebers betroffen. Diese Massnahmen wirkten sich insbesondere auf die Berufskosten des Arbeitnehmers aus, insbesondere Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge sowie sonstige Berufsausgaben und Aus- und Weiterbildung. Um der besonderen Situation während der Pandemie Covid 19 und den daraus resultierenden Kosten Rechnung zu tragen, haben die kantonalen Steuerbehörden eine Praxis entwickelt, wie diese Kosten in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind.

Die Handhabung der pandemiebedingten Berufskosten wird kantonal sehr unterschiedlich gehandhabt und ein Blick auf die jeweilige Homepage lohnt sich, bevor man die Steuererklärung einreicht.

Kantonale Beispiele

Der Kanton Zürich hatte während der Pandemie die Regelung, dass die Berufskosten so geltend gemacht werden können, wie wenn es keine Massnahmen gäbe – sprich, es wurden keine Homeoffice-Tage in Abzug gebracht. Dies gilt nun auch für das Steuerjahr 2022 analog.

Im Kanton Bern hingegen sind die pandemiebedingten Bestimmungen bereits passé: Bei den Berufskosten kann (nach den ordentlichen Regelungen) entweder ein Pauschalabzug oder aber die effektiven Kosten berücksichtigt werden. Wurden in Bezug auf die Pendlerkosten mit den ÖV Anfang Jahr noch Einzeltickets gekauft und wurde erst im Verlauf des Jahres ein Abonnement gekauft, so kann beides in Abzug gebracht werden, da es sich um effektive Auslagen handelt.

Im Kanton Basel-Stadt werden die Berufskostenpauschale und die Fahrkosten grundsätzlich nicht gekürzt, jedoch schliessen sich Fahrkosten und Homeoffice-Tage gegenseitig aus. Anspruch auf einen Arbeitszimmerabzug besteht nur in bestimmten Situationen (z. B. bei Homeoffice infolge behördlicher Anordnung oder für besonders gefährdete Personen) und nur, wenn alle Bedingungen (z. B. separates Arbeitszimmer, wo ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit ausgeübt wird, keine Freiwilligkeit etc.) dazu kumulativ erfüllt sind. Im Kanton Basel-Landschaft hingegen wird lediglich darauf hingewiesen, dass die pandemiebedingten Regelungen ab der Steuerperiode 2022 entfallen.

Fazit

Während der Pandemie gab es einige Kantone, welche den Grundsatz verfolgt haben, dass die Berufskosten so geltend gemacht werden konnten wie ohne pandemiebedingte Massnahmen. Für das Steuerjahr 2022, welches nur noch in den ersten beiden Monaten von Massnahmen betroffen war, sieht die Handhabung kantonal sehr unterschiedlich aus und muss daher individuell geprüft werden. Welche steuerlichen Auswirkungen Homeoffice in der Zukunft auf die Berufskosten wie beispielsweise die Pendelkosten oder den Verpflegungsabzug hat, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Es ist davon auszugehen, dass ein Arbeitszimmer nach wie vor nur abgezogen werden kann, wenn kein Arbeitsplatz vom Arbeitgebenden zur Verfügung gestellt wird.

 

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Melanie Imper

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