Der IASB hat eine eng gefasste Änderung zu IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" herausgegeben, um klarzustellen, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig nach den Rechten richtet, die am Ende der Berichtsperiode bestehen. Die Klassifizierung ist sowohl unabhängig von den Erwartungen des Managements als auch von etwaigen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag (z. B. Erhalt einer Verzichtserklärung oder ein Vertragsbruch nach dem Bilanzstichtag). Die Änderung stellt auch klar, was in IAS 1 mit „Erfüllung“ (settlement) einer Verbindlichkeit gemeint ist. Unternehmen sollten ihre bestehende Klassifizierung im Lichte der Änderung überdenken und feststellen, ob Änderungen erforderlich sind.
Sachverhalt
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte der IASB eine eng gefasste Änderung zu IAS 1, um klarzustellen, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig nach den Rechten, über die das Unternehmen am Abschlussstichtag verfügt, richtet. Gemäss der Änderung gilt Folgendes:
Auswirkungen
Die Änderung ändert die Vorschriften für die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig. Sofern Unternehmen bislang die Absichten des Managements bei der Bestimmung der Klassifizierung berücksichtigt haben, können sich Auswirkungen ergeben. Dies gilt auch für einige Verbindlichkeiten, die in Eigenkapital umgewandelt werden können. Alle Unternehmen haben daher ihre bestehenden Klassifizierungen im Lichte der neuen Regelungen zu überdenken und festzustellen, ob Umgliederungen erforderlich sind.
Anwendungszeitpunkt
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Sofern von der Möglichkeit einer frühzeitigen Anwendung Gebrauch gemacht wird, ist diese Tatsache anzugeben.
David Baur
Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland
Tel.: +41 58 792 26 54