Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig (Änderung von IAS 1)

David Baur Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland Jan 31, 2020

Der IASB hat eine eng gefasste Änderung zu IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" herausgegeben, um klarzustellen, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig nach den Rechten richtet, die am Ende der Berichtsperiode bestehen. Die Klassifizierung ist sowohl unabhängig von den Erwartungen des Managements als auch von etwaigen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag (z. B. Erhalt einer Verzichtserklärung oder ein Vertragsbruch nach dem Bilanzstichtag). Die Änderung stellt auch klar, was in IAS 1 mit „Erfüllung“ (settlement) einer Verbindlichkeit gemeint ist. Unternehmen sollten ihre bestehende Klassifizierung im Lichte der Änderung überdenken und feststellen, ob Änderungen erforderlich sind.


Sachverhalt

Am 23. Januar 2020 veröffentlichte der IASB eine eng gefasste Änderung zu IAS 1, um klarzustellen, dass sich die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig nach den Rechten, über die das Unternehmen am Abschlussstichtag verfügt, richtet. Gemäss der Änderung gilt Folgendes:

  • Verbindlichkeiten werden als langfristig eingestuft, wenn das Unternehmen am Ende des Berichtszeitraums ein substanzielles Recht besitzt, die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben. Die Klassifizierung bestimmt sich nicht mehr nach unbedingten Rechten, da Darlehen selten bedingungslos sind (z. B. weil das Darlehen möglicherweise Covenants enthält).
  • Bei der Beurteilung, ob ein substanzielles Recht vorhanden ist, ist nicht zu berücksichtigen, ob das Unternehmen sein Recht auch ausüben wird. Eine diesbezügliche Absicht des Managements hat somit keinen Einfluss auf die Klassifizierung. 
  • Bei Rechten zum Aufschub, die von dem Vorhandensein bestimmter Bedingungen abhängig sind, ist darauf abzustellen, ob die Bedingungen am Abschlussstichtag erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, besteht ein Recht auf Aufschub. Eine Verbindlichkeit ist somit als kurzfristig einzustufen, wenn eine Bedingung zum Aufschub am oder vor dem Abschlussstichtag verletzt wurde, auch dann, wenn seitens des Gläubigers nach dem Berichtszeitpunkt ein Verzicht auf die Erfüllung der Bedingung erfolgt. Wird die Bedingung hingegen erst nach dem Abschlussstichtag verletzt, ist die entsprechende Verbindlichkeit im Abschluss noch als langfristig auszuweisen. 
  • Die "Erfüllung“ (settlement) einer Verbindlichkeit wird definiert als die Tilgung einer Verbindlichkeit mit Bargeld, anderen wirtschaftlichen Ressourcen oder eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens. Für wandelbare Schuldinstrumente, die Bedingungen enthalten, aufgrund derer die Gegenpartei eine Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten verlangen kann, gilt die Ausnahme, dass diese Bedingungen die Klassifizierung als kurz- oder langfristig nicht beeinflussen, sofern die Option separat als Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments nach IAS 32 ausgewiesen wird. 

Auswirkungen

Die Änderung ändert die Vorschriften für die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig. Sofern Unternehmen bislang die Absichten des Managements bei der Bestimmung der Klassifizierung berücksichtigt haben, können sich Auswirkungen ergeben. Dies gilt auch für einige Verbindlichkeiten, die in Eigenkapital umgewandelt werden können. Alle Unternehmen haben daher ihre bestehenden Klassifizierungen im Lichte der neuen Regelungen zu überdenken und festzustellen, ob Umgliederungen erforderlich sind. 

Anwendungszeitpunkt

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Sofern von der Möglichkeit einer frühzeitigen Anwendung Gebrauch gemacht wird, ist diese Tatsache anzugeben. 


 

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