Am Freitag, den 20. Juni 2025, war es endlich soweit: Die Zollgesetzrevision hat das Parlament passiert und ist nun bereit, unsere Zolllandschaft ordentlich aufzuräumen. Dies markiert einen Meilenstein in der Modernisierung des Schweizer Zollrechts und bietet uns den perfekten Anlass, den Blick auf die neuesten Entwicklungen zu richten. Denn jetzt ist der Moment für Sie, aktiv zu werden und Ihre Zollorganisation auf die Zukunft auszurichten.
Ein Punkt, der sowohl im Parlament als auch in der Wirtschaft heiss diskutiert wurde, ist die Einführung der «erleichterten Warenanmeldung» in Artikel 15 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes (BAZG-VG). Falls Sie sich jetzt fragen, warum wir plötzlich von «Warenanmeldung» sprechen, sollten Sie unbedingt unseren vorherigen Blogbeitrag zur neuen Terminologie anschauen. Während diese Form der Anmeldung gerade vom BAZG in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsvertretern entwickelt wird, wollen wir uns heute auf die «vereinfachte Warenanmeldung» konzentrieren, die im gleichen Gesetzesartikel verankert ist.
Stellen Sie sich vor: Kleinsendungen, bei denen man auf verschiedene lästige Angaben verzichten kann. Genau das verspricht die vereinfachte Warenanmeldung, die auf Artikel 15 des BAZG-VG basiert. Wir können es kaum erwarten, die Entwürfe der Verordnung mit den Details dazu zu sehen. Immerhin hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bereits das Konzept vorgestellt und wir wagen einen Blick darauf.
Konkret müssen bei der vereinfachten Warenanmeldung nur die wichtigsten Informationen wie Zollbeteiligte (Anmelder, Importeur/Exporteur und Empfänger der Waren), Sendungsdetails (Verpackung, Warenbezeichnung, Gewicht und Ursprungsland) sowie der Warenwert beziehungsweise der Mehrwertsteuerwert angegeben werden. Ein allfälliger Ursprungsnachweis kommt hinzu. Besonders erfreulich ist der Verzicht auf die Tarifnummer – ein Detail, das gerne für Kopfzerbrechen sorgt. Die Hoffnung ist, dass dies die Verzollung erheblich vereinfacht und beschleunigt.
Als Kleinsendungen gelten solche, die unter CHF 5'000 Warenwert haben und weniger als 5'000 kg wiegen. Zusätzlich dürfen auf der Ware – abgesehen von der Mehrwertsteuer – keine Abgaben anfallen wie Zölle, Lenkungsabgaben (z. B. VOC) oder Verbrauchssteuern. In der Ausfuhrrichtung kann zudem keine Rückerstattung von Abgaben beantragt werden. Die Waren dürfen nicht unter nichtabgabenrechtliche Erlasse fallen wie etwa das Artenschutzabkommen CITES oder das Heilmittelgesetz. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, steht der Anwendung der vereinfachten Warenanmeldung nichts mehr im Wege – sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr. Natürlich bleibt es dem Anmelder überlassen, weiterhin eine vollständige Warenanmeldung einzureichen.
Auch im heutigen Zollrecht existiert schon eine vereinfachte Zollanmeldung, jedoch nur für Unternehmen, die zugelassener Empfänger sind, beschränkt auf die Einfuhr und mit strengeren Limitierungen (unter CHF 1'000 und 1'000 kg).
Quelle: BAZG, Präsentation DaziT Begleitgruppe vom 17.06.2024
Die Diskussion um die neuen Formen der Warenanmeldung und die Verfahrenserleichterungen ist in voller Fahrt. Damit Sie sich im Begriffswirrwarr nicht verirren, geben wir Ihnen hier eine kleine Orientierungshilfe:
Vereinfachte Warenanmeldung | Erleichterte Warenanmeldung mit nachträglicher Ergänzung (auch: Minimale Warenanmeldung mit nachträglicher Datenlieferung (MiWaNaDa)) | Reduzierte Warenanmeldung mit nachträglicher Ergänzung | |
Rechtliche Basis | Art. 15 BAZG-VG Form der Warenanmeldung |
Art. 15 BAZG-VG Form der Warenanmeldung |
Art. 23 BAZG-VG Verfahrenserleichterung |
Warenkreis |
Kleinsendungen |
Unkritische Sendungen |
Sendungen des Bewilligungsinhabers |
Verkehrsrichtung |
Ein- und Ausfuhr |
Einfuhr |
Einfuhr |
Prozess und Daten |
Reduzierter Datensatz |
|
|
Nutzer |
Alle Zollbeteiligten |
Zollbeteiligte, die steuerpflichtig nach Artikel 10 MWSTG, im Register der Steuerpflichtigen eingetragen sind und Sitz in der Schweiz oder Lichtenstein haben |
Zuverlässige Unternehmen mit entspr. Bewilligung |
Bewilligungspflichtig |
Nein |
Nein |
Ja |
Grundlage Veranlagungsverfügung |
Vereinfachte Warenanmeldung |
Erleichterte Warenanmeldung |
Nachträgliche Ergänzung |
Die gesteigerten Wert- und Gewichtslimiten sowie die Zugänglichkeit für alle Anmelder – unabhängig von Bewilligungen – ermöglichen künftig eine vereinfachte Anmeldung für einen Grossteil der Waren. Dies bietet auch Importeuren und Exporteuren die Möglichkeit, Kleinsendungen selbst anzumelden, ohne zum Zoll-Experten werden zu müssen.
Der Verzicht auf die Tarifnummer, eine bisherige Stolperfalle, erleichtert das Verfahren erheblich. Aber Achtung: Ganz ohne Fachwissen geht es nicht. Der Anmelder muss seine Sendungen kennen und sicherstellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Somit erfordern manche Produkte weiterhin eine vorgängige Tarifeinreihung, zum Beispiel wenn Zusatzabgaben wie die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Stoffen (VOC) direkt an die Tarifnummer gekoppelt sind.
Die jüngsten Änderungen im Zollrecht bieten Unternehmen eine hervorragende Gelegenheit, ihre Zollaktivitäten selbst in die Hand zu nehmen und dadurch die Effizienz sowie die Einhaltung von Vorschriften zu steigern. Die vereinfachte Warenanmeldung ist nur ein Puzzle-Teil der neuen Prozesse, die uns mit dem System Passar erwarten und dabei helfen, die Abhängigkeit von externen Dienstleistern weiter zu verringern und das Veranlagungsverfahren zu «demokratisieren». Wie genau kann Ihr Unternehmen diese Entwicklungen für sich nutzen?
Prüfen Sie, welche Ihrer Sendungen von der vereinfachten Warenanmeldung profitieren können. Wie viele Warenanmeldungen können Sie künftig mit weniger Aufwand erledigen?
Die vereinfachte Anmeldung ermöglicht es Unternehmen, mehr Warenanmeldungen intern abzuwickeln, anstatt externe Zolldienstleister zu beauftragen. Wie gross sind Ihre Einsparungen?
Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt, um Ihre interne Zollorganisation zu evaluieren. Sind Ihre Prozesse, Kompetenzen und Strukturen auf die neuen Anforderungen abgestimmt?
Ein starkes internes Zoll-Know-how ist entscheidend, um alle Vorteile der neuen gesetzlichen und technologischen Rahmenbedingungen voll auszuschöpfen. Verfügen Ihre Teams über das nötige Wissen?
Die technischen Anpassungen für die vereinfachte Warenanmeldung im Zollsystem Passar 2.0 stehen bereits auf der Agenda für Q2 2026. Da die rechtliche Grundlage durch das BAZG-VG zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist, bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung im aktuellen Zollrecht erfolgt. Insgesamt ist Passar nach den Anforderungen des neuen Zollrechts konzipiert, womit dies folglich auch weitere prozessuale, formelle und materielle Punkte des Veranlagungsverfahrens betrifft.
Heute kann das BAZG Abweichungen vom Standard bequem mit Artikel 42 des Zollgesetzes begründen, der grosszügigen Spielraum für Vereinfachungen lässt. Allerdings erfordert dies immer eine Vereinbarung zwischen dem Zollbeteiligten und dem BAZG. Eventuell wird auch die Amtsverordnung (Zollverordnung des BAZG) angepasst, welche bereits heute die detaillierten Ausführungsbestimmungen zu den Zollanmeldungsformen enthält und derzeit nur e-dec sowie (immer noch) NCTS als Systeme für die elektronische Zollanmeldung vorsieht.
Der technologische Fortschritt und die rechtlichen Veränderungen beim Schweizer Zoll öffnen Türen, die es zu durchschreiten gilt. Nutzen Sie diese Chance, um Ihre Zollprozesse neu zu gestalten und die Verantwortung und den Aufwand wieder dort zu fokussieren, wo sie hingehören – bei Ihnen im Unternehmen. Unsere Expertenteams stehen bereit, Sie bei der Analyse und Optimierung Ihrer Zollorganisation zu unterstützen und den Wandel erfolgreich zu gestalten.