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Kryptografische Vermögenswerte


David Baur
Director and Leader Accounting Consulting Services

Weder die IFRS noch das Schweizerische Obligationenrecht enthalten derzeit spezifische Richtlinien zur Rechnungslegung bei Kryptowährungen. Unternehmen müssen die Geschäftsgrundlage für den Besitz von Kryptowährungen analysieren und die Grundsätze der Standards befolgen, um die richtige buchhalterische Behandlung zu ermitteln.

Vor gut einem Jahr, im Dezember 2017, wurde ein Bitcoin für etwa USD 20‘000 gehandelt. Seitdem haben Bitcoins und viele andere Kryptowährungen dramatisch an Wert verloren. Während einige Beobachter deren Wertverfall als Ende aller Kryptowährungen ansehen, sind andere überzeugt, dass wir uns erst am Beginn einer Ära wichtiger Entwicklungen bei kryptografischen Vermögenswerten basierend auf der Distributed-Ledger-Technologie befinden.


Klassifizierung

Derzeit gibt es keine rechtliche Definition kryptografischer Vermögenswerte. Allgemein sind kryptografische Vermögenswerte übertragbare digitale Repräsentationen, die so gestaltet sind, dass ein Kopieren oder Vervielfältigen verhindert wird. Kryptografische Vermögenswerte und die zugrundeliegende Blockchain-Technologie bieten Möglichkeiten, eine Reihe «echter» Objekte zu digitalisieren. Es gibt unterschiedliche Arten kryptografischer Vermögenswerte, die bekannteste Untergruppe sind Kryptowährungen. Diese werden hauptsächlich als Tauschmittel verwendet und haben einige gemeinsame Merkmale mit herkömmlichen Währungen. Die bekanntesten Kryptowährungen sind Bitcoin, XRP und Ether.

Zu Rechnungslegungszwecken ist es hilfreich, die kryptografischen Vermögenswerte in vergleichbare Arten zu gliedern, die ähnlich verbucht werden sollten. Die beiden wichtigsten Merkmale für die Klassifizierung kryptografischer Vermögenswerte zu Rechnungslegungszwecken sind:

  • der Hauptzweck des Vermögenswerts
  • die Grundlage für den inhärenten Wert des Vermögenswerts.

Basierend auf diesen Merkmalen können die folgenden vier Untergruppen kryptografischer Vermögenswerte definiert werden:

Untergruppe Zweck Inhärenter Wert
Kryptowährung Kryptowährungen wie Bitcoin funktionieren unabhängig von einer Zentralbank und sollen als Tauschmedium dienen. Keiner – bezieht seinen Wert basierend auf Angebot und Nachfrage.
Asset-backed Token Ein Asset-Backet Token bezieht seinen Wert aus etwas, das nicht in der Blockchain existiert, sondern stattdessen für das Eigentum an einem physischen Vermögenswert steht (z.B. Gold oder Öl). Keiner – bezieht seinen Wert basierend auf Angebot und Nachfrage.
Utility Token Utility Tokens bieten Nutzern Zugang zu einem Produkt oder einer Dienstleistung und beziehen ihren Wert aus diesem Recht. Sie verleihen Inhabern kein Eigentum an der Plattform oder den Vermögenswerten eines Unternehmens und werden nicht primär als Tauschmedium verwendet. Der Wert entsteht aus der Nachfrage nach der Dienstleistung oder dem Produkt des Emittenten.
Security Token Security Tokens sind von ihrer Art herkömmlichen Wertpapieren ähnlich. Sie können eine Unternehmens-beteiligung mit Anspruch auf den Erhalt von Ausschüttungen in Geld oder einem anderen Vermögenswert verkörpern, oder die Möglichkeit, bei Unternehmensentscheidungen abzustimmen, vorsehen. Der Wert entsteht aus dem Erfolg des Unternehmens.

IFRS-Behandlung

Es gibt keinen IFRS-Standard, der sich speziell mit der Rechnungslegung kryptografischer Vermögenswerte beschäftigt. Im Juli 2018 forderte das IASB das Interpretation Committee auf zu analysieren, wie ein Unternehmen die vorhandenen IFRS-Standards zur Rechnungslegung von Kryptowährungen anwenden kann. Der Ausschuss kam zum Schluss, dass Kryptowährungen nicht der Definition von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten entsprechen. Ihnen fehlen einige der typischen Merkmale von Barmitteln: Sie sind kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden im Allgemeinen nicht vom Staat begeben oder gestützt. Auch wenn sie als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden können, sind sie nicht direkt mit der Preisbildung für Waren oder Dienstleistungen in einer Volkswirtschaft verbunden.
Kryptowährungen qualifizieren im Gegensatz zu Barmitteln auch nicht als finanzieller Vermögenswert, da sie in der Regel dem Inhaber kein vertragliches Recht verleihen, Barmittel oder sonstige finanzielle Vermögenswerte zu erhalten. Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass sie nicht durch ein Vertragsverhältnis zu Stande kommen.

Unternehmen, die Kryptowährungen als Teil ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln, würden wahrscheinlich IAS 2 «Vorräte» anwenden. Wenn das Unternehmen auf der Grundlage seines Geschäftsmodells ermittelt, dass eine Vorratsbewertung angemessen ist, würde es üblicherweise die Vorräte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum niedrigeren Nettoveräusserungswert ansetzen. Ein Unternehmen, das Kryptowährungen zur Veräusserung in naher Zukunft hält und einen Gewinn aus Preis- oder Händlermargenfluktuationen erzielt, kann die Ausnahme bezüglich Warenmaklern/-händlern in IAS 2 anwenden. Derartige Vorräte würden zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräusserungskosten bewertet, wobei die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden.

Wenn eine Kryptowährung nicht unter die Vorratsdefinition fällt, wird sie nach IAS 38 «Immaterielle Vermögenswerte» verbucht.

Die folgende Tabelle fasst die möglichen Klassifizierungen und die damit verbundenen Bewertungserwägungen für Kryptowährungen zusammen, die von einem Unternehmen gehalten werden:

Geltender Standard Anfangsbewertung Folgebewertung Veränderungen des Buchwerts
Vorräte (IAS 2)
– sonstige
Anschaffungskosten Anschaffungskosten oder niedrigerer Nettoveräusserungswert Wertveränderungen über den Anschaffungskosten – entfällt Wertveränderungen unter den Anschaffungskosten – Gewinn und Verlust
Vorräte (IAS 2) – Ausnahme bezüglich Warenmaklern/-händlern Anschaffungskosten Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräusserungskosten Gewinn und Verlust
Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) – Neubewertungs-modell (Wahlrecht, nur möglich wenn ein aktiver Markt vorhanden ist) Anschaffungskosten Beizulegender Zeitwert abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungen* Wertveränderungen über den Anschaffungskosten – Sonstiges Ergebnis Wertveränderungen unter den Anschaffungskosten – Gewinn und Verlust
Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38) – Kostenmodell Anschaffungskosten Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und Wertminderungen* Wertveränderungen über den Anschaffungskosten – entfällt Wertveränderungen unter den Anschaffungskosten – Gewinn und Verlust

* In den meisten Fällen ist bei Kryptowährungen keine Abschreibung zu erwarten.

Für die Ermittlung der korrekten bilanziellen Behandlung von kryptografischen Vermögenswerten ist eine Analyse der Eigenschaften des jeweiligen Tokens erforderlich. Unterschieden wird zwischen Security Tokens, Asset-backed Tokens und Utility Tokens.

  • Asset-backed Tokens können dem Inhaber ein Recht auf einen zugrundeliegenden Vermögenswert verleihen. Sie können genutzt werden, um das Eigentum an den zugrundeliegenden Vermögens-werten zu übertragen, ohne diese physisch zu bewegen, was in tieferen Transaktionskosten resultiert. Die Rechnungslegung orientiert sich am zugrundeliegenden Vermögenswert und dem entsprechenden IFRS-Standard.
  • Utility Tokens verleihen dem Inhaber ein Recht auf künftige Waren oder Dienstleistungen und stellen eine Vorauszahlung auf diese dar. Solche Vorauszahlungen können der Definition immaterieller Vermögens-werte entsprechen, womit IAS 38 Anwendung findet. Trifft die Definition immaterieller Vermögenswerte nicht zu, können Utility Token ähnlich wie andere Vorauszahlungen verbucht werden. 
  • Security Tokens können das Recht auf den Erhalt von Barmitteln basierend auf künftigen Gewinnen des Vermögenswertes oder eine Beteiligung am Residualanspruch vorsehen. Solche Rechte können fakultativ oder obligatorisch sein und ein Stimmrecht umfassen. Besteht in diesen Fällen ein vertragliches Recht auf Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte, kann der Token die Definition eines finanziellen Vermögenswertes nach IFRS 9 erfüllen.

Crypto Tokens, die Elemente von zwei oder mehr Unterklassen aufweisen, erfordern eine weitere Analyse und Beurteilung, um die zutreffende bilanzielle Behandlung zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren zählen die Interaktion von Vertragsklauseln, sowie deren Substanz und Relevanz im Zusammenhang mit den Gesamtmerkmalen der Tokens.

Mögliche Standardsetzung

Einige Mitglieder des Interpretation Committee äusserten Bedenken, dass die Anwendung von IAS 38 «Immaterielle Vermögenswerte» auf den Besitz von Kryptowährungen keine aussagekräftigen Informationen mit sich bringt. Sie waren der Meinung, dass weder das Kostenmodell noch das Neubewertungsmodell – bei dem ein Anstieg des beizulegenden Zeitwerts im Sonstigen Ergebnis (OCI) verbucht wird – ideal für Kryptowährungen sind. Diese Ausschussmitglieder betrachten Kryptowährungen als spekulative Instrumente und teilen die Auffassung, dass eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die aussagekräftigsten Informationen mit sich brächte.

Das IASB hat erwogen, wie es bezüglich Kryptowährungen weiter verfahren möchte. Möglich ist die Schaffung eines spezifischen Standards, die Ausklammerung von Kryptowährungen aus dem Geltungsbereich von IAS 38 oder ein Aufschub jeglicher Standardsetzung. In seiner Sitzung im November 2018 bemerkte das IASB, dass Transaktionen mit Kryptowährungen ein Bereich mit zunehmender Bedeutung sind und der Besitz von Kryptowährungen zwar derzeit bei IFRS-Anwendern noch nicht sehr weit verbreitet ist, dies jedoch künftig der Fall sein könnte – möglicherweise sogar sehr bald. Das Board kam zu dem Fazit, dass dem Besitz von Kryptowährungen vorläufig keine höhere Priorität als anderen Projekten auf dem Arbeitsplan oder in der Forschungspipeline einzuräumen ist, Esbeschloss daher, keine Projekte im Zusammenhang mit kryptografischen Vermögenswerten in die Agenda aufzunehmen. Das Board beschloss jedoch, das Interpretation Committee aufzufordern, die Veröffentlichung einer Agenda Decision zu erwägen, aus der hervorgeht, wie Unternehmen die vorhandenen IFRS-Standards auf den Besitz von Kryptowährungen anwenden sollen. Eine derartige Veröffentlichung könnte dazu beitragen, die unterschiedliche Handhabung in der Praxis zu vereinheitlichen.

Behandlung im Schweizerischen Obligationenrecht

Die bilanzielle Behandlung nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (Schweizerisches OR) von Bitcoins – der derzeit bedeutendsten Kryptowährung – wird in einem Q&A, das von EXPERTSuisse veröffentlicht wurde, dargelegt. Die in den Q&A aufgezeigte Lösung ähnelt der oben beschriebenen bilanziellen Behandlung nach IFRS. EXPERTSuisse kam auch zu dem Fazit, dass eine Einstufung von Bitcoins als Barmittel nicht richtig wäre.

Vergleichbar der Argumentation nach IFRS kann eine Klassifizierung als Vorräte nach dem Schweizerischen OR für Unternehmen (z.B. Broker) angemessen sein, die erhebliche Bitcoin-Beträge im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Abweichend von den IFRS ist eine Klassifizierung als immaterielle Vermögenswerte nicht die einzige akzeptable Lösung, wenn eine Einstufung als Vorräte nicht als korrekt angesehen wird. Bitcoins erfüllen die Kriterien für immaterielle Vermögenswerte. Die Q&A kommen jedoch zu dem Fazit, dass die Natur der Bitcoins nicht derjenigen immaterieller Vermögenswerte entspricht und eine Behandlung als Vorräte angemessener ist auch wenn die Einstufung als immaterielle Vermögenswerte ebenso gerechtfertigt werden kann.

Auch wenn Bitcoins nicht der Definition von Wertpapieren entsprechen, ist eine Klassifizierung als Wertschriften möglich. Die Begründung ist, dass der Rechnungslegungsbegriff «Wertschriften» im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung weit gefasst ist und auch Gold, andere Edelmetalle und Rohstoffe umfasst. Damit gilt er als umfassend genug, um auch Bitcoins mit einzuschliessen. Unter dieser Überschrift ist ein Ausweis als Umlaufvermögen korrekt, wenn die Absicht darin besteht, Bitcoins nur über einen kurzen Zeitraum zu halten, aber nicht darin, im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens Bitcoins zu handeln. Ein Ausweis als Anlagevermögen ist richtig, wenn die Absicht darin besteht, Bitcoins über einen längeren Zeitraum zu halten.

Unabhängig davon, ob Bitcoins als Wertschriften, Vorräte oder immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden, kann die Kryptowährung entweder zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich Wertminderung oder zu einem beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt in Übereinstimmung mit Art. 960b des Schweizerischen OR angesetzt werden.

Zusammenfassung

Sowohl nach IFRS als auch nach Schweizerischem OR hängt die bilanzielle Behandlung von Kryptowährungen im Besitz eines Unternehmens von dessen Geschäftsmodell ab. Gestattet das Geschäftsmodell keine Einstufung als Vorräte, kann die verbleibende Kategorie im Schweizerischen Obligationenrecht «Wertschriften» sein, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Periodenergebnis ausgewiesen werden. Nach IFRS ist die verbleibende Kategorie «Immaterielle Vermögenswerte». Das IASB plant in naher Zukunft keine Änderung, auch wenn einige Mitglieder des Interpretation Committee Bedenken äusserten, dass die Folgebewertungsmethoden von IAS 38 möglicherweise nicht die aussagekräftigsten Informationen liefern.

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David Baur

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Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland

Tel.: +41 58 792 26 54

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