Gewinnt die KmGK für Anlagen in Immobilien- und Infrastrukturwerte an Attraktivität?

Dr. Jean-Claude Spillmann Partner, Head Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, Legal, PwC Switzerland 08 Jun 2021

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage, welche sich für Anlagen in Immobilien und Infrastrukturwerte eignet. Während sie nach ihrer Einführung ins Schweizer Recht am 1. Januar 2007 zunächst auch tatsächlich für gewisse Immobilienprojekte eingesetzt wurde, fand sie zuweilen für Immobilienprojekte kaum noch Verwendung. Mit den per 1. Januar 2020 vorgenommenen Anpassungen des Kollektivanlagenrechts könnte die KmGK für Anlagen in Immobilien- und Infrastrukturwerte wieder an Attraktivität gewinnen.

Anlagevehikel für Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwerte

Die KmGK ist ein geschlossenes, von der FINMA reguliertes Anlagevehikel, welches Anlagen in Bau-, Immobilien- und Infrastrukturwerte erlaubt. Geschlossen bedeutet, dass die Anleger kein Recht auf eine jederzeitige Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben. Im Gegenzug ist die Laufzeit einer KmGK grundsätzlich beschränkt – in der Regel wird eine feste Dauer mit verschiedenen Verlängerungsmöglichkeiten vorgesehen. An einer KmGK beteiligen sich eine Schweizer Aktiengesellschaft als Komplementär sowie die Anleger als Kommanditäre. Der Komplementär ist für die Geschäftsführung der KmGK verantwortlich und haftet grundsätzlich unbeschränkt. Dagegen befinden sich die Kommanditäre bzw. Anleger in einer weitgehend passiven Rolle. Ihre Haftung ist auf ihre Kommanditsumme beschränkt. Im Gegensatz zum geläufigeren Immobilienfonds unterliegt die KmGK nur sehr wenigen Anlagebeschränkungen. Insbesondere bestehen keine Diversifizierungsvorschriften.

Werden die Anlageentscheide nicht delegiert, trifft der Komplementär sie selbst. Dennoch unterliegt der Komplementär keiner separaten Bewilligungspflicht unter dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Die KmGK kann daher im Vergleich zu einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage namentlich für (noch) nicht bewilligte Schweizer Promotoren von Vorteil sein. Würde dieses eine ausländische kollektive Kapitalanlage aufsetzen, bedurfte es nämlich bei einer Delegation der Anlageentscheide in die Schweiz unabhängig vom Umfang des verwalteten Vermögens und der Regulierung des Vehikels im Ausland einer Bewilligung unter dem FINIG für den Schweizer Delegationsempfänger.

In steuerlicher Hinsicht wird die KmGK gleich behandelt wie die offenen kollektiven Kapitalanlagen (vertraglicher Anlagefonds und SICAV). Dies bedeutet, dass die KmGK grundsätzlich steuerlich transparent ist und keine Gewinnbesteuerung auf Ebene der KmGK erfolgt. Gewinne und Erträge werden direkt den Anlegern zugerechnet und sind von diesen zu versteuern (keine Doppelbelastung). Hält die KmGK jedoch direkten Grundbesitz, so unterliegt sie in Bezug auf den Ertrag und den Gewinn aus diesem Grundbesitz der Gewinnsteuer, allerdings zu einem reduzierten Satz von 4,25%. Der auf Stufe der KmGK besteuerte Ertrag und Gewinn aus direktem Grundbesitz wird bei der Ausschüttung an Schweizer Anleger bei diesen nicht mehr besteuert.

Neuerungen per 1. Januar 2020

Mit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) haben auch das Kollektivanlagengesetz (KAG) und die Kollektivanlagenverordnung (KKV) verschiedene Anpassungen erfahren. Die meisten dieser Anpassungen stehen in direktem Zusammenhang mit dem FINIG und dem FIDLEG. Einige die KmGK betreffende Änderungen haben hingegen keinen unmittelbaren Bezug zu FINIG und FIDLEG und finden bislang nur wenig Beachtung:

  • Anlagen in Immobilien und Infrastruktur
    Bis anhin war es der KmGK erlaubt, namentlich in Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte zu investieren. Aufgrund des Charakters der KmGK als geschlossenes Anlagevehikel mit beschränkter Laufzeit kamen nur Immobilien- und Infrastrukturwerte in Frage, welche entwickelt und nach deren Abschluss liquidiert, d.h. in der Regel veräussert werden (Projektcharakter). Das Halten von Immobilien, wie dies üblicherweise bei einem Immobilienfonds beabsichtigt wird, war ohne (weitere) Entwicklungsabsicht bisher nicht möglich.
    Neu erklärt Art. 121 Abs. 1 lit. d KKV auch weitere Anlagen, insbesondere Anlagen in Immobilien und Infrastruktur als zulässig. Damit einhergehend dürfte es nicht mehr zwingend notwendig sein, dass ein Projektcharakter gegeben ist. Dennoch ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der KmGK nach wie vor um eine geschlossene kollektive Kapitalanlage handelt. Zum Ausgleich des fehlenden Rechts auf Rückgabe der Anteile zum Nettoinventarwert ist also grundsätzlich eine beschränkte Laufzeit vorzusehen (mit entsprechenden Verlängerungsmöglichkeiten).
  • Übernahme und Abtretung von Immobilien- und Infrastrukturwerten
    Per 1. März 2013 wurden in die KKV verschiedene Bestimmung aufgenommen, welche verhindern sollten, dass Bauunternehmen eine KmGK gründen, nur um eigene Bau- und Immobilienprojekte über die KmGK zu finanzieren, anstatt für die Anleger der KmGK rentable Bau- und Immobilienprojekte zu realisieren. Eine dieser Bestimmungen sah vor, dass der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anleger weder von der KmGK Immobilien und Infrastrukturwerte übernehmen noch ihr solche abtreten dürfen.
    Per 1. Januar 2020 wurde das Verbot der Übernahme und der Abtretung von Immobilien- und Infrastrukturwerten nun wieder abgeschafft. Neu ist eine Übernahme oder Abtretung erlaubt, wenn die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilien- und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird und die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat (Art. 121 Abs. 4 KKV). Weiterhin nicht zulässig ist dagegen die Finanzierung von Projekten, welche direkt oder indirekt mit dem Komplementär, den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen sowie den Anlegern (Art. 121 Abs. 3 KKV) verbunden sind.
    Die Aufhebung des Verbots der Übernahme und Abtretung von bzw. an Nahestehende erlaubt es nun zum Beispiel, abgeschlossene Bau- und Immobilienprojekte einer KmGK auf ein anderes Anlagevehikel (z.B. einen Immobilienfonds) zum langfristigen Halten zu übertragen.
  • Ein Komplementär für mehrere KmGK
    Bisher konnte eine Komplementär-AG lediglich Komplementär einer einzigen KmGK sein. Neu erlaubt es das Gesetz, dass eine Komplementär-AG die Rolle des Komplementärs bei mehreren KmGK einnimmt, sofern sie als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligt ist (Art. 98 Abs. 2 KAG). Diese Neuerung macht die KmGK je nach Ausgestaltung der Struktur besser skalierbar. Beispielsweise besteht die Möglichkeit mit einer ersten KmGK zu starten. Hierfür bedarf es einer Produktgenehmigung und Institutsbewilligung der FINMA für die KmGK, aber keiner separaten FINIG-Bewilligung für die Komplementär-AG. Sollen später weitere KmGK aufgesetzt werden, so besteht die Möglichkeit, entweder wie bisher je eine neue Komplementär-AG für jede weitere KmGK aufzusetzen oder für die Komplementär-AG eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen zu erlangen und dieses regulierte Finanzinstitut als Komplementär aller KmGK einzusetzen. Letzteres hat den Vorteil, dass die interne Organisation der KmGK nicht mehrfach gespiegelt werden muss.

Zusammenfassend gewinnt die KmGK mit den per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Anpassungen und unter Berücksichtigung der mit dem FINIG einhergehenden Änderungen an neuer Attraktivität und sollte daher bei der Strukturierung von kollektiven Kapitalanlagen im Immobilien- und Infrastrukturbereich vermehrt als mögliche Strukturierungsoption in Betracht gezogen werden. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Evaluation von Strukturierungsoptionen für kollektive Kapitalanlagen, welche in Immobilien- und Infrastrukturwerte investieren, aus regulatorischer wie auch steuerlicher Sicht.

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