AHV- und IV-Renten steigen

20 Dez 2018

Der Bundesrat hat am 21. September 2018 entschieden, die AHV- und IV-Renten zum 1. Januar 2019 anzuheben. Alle zwei Jahre wird basierend auf einem Mix aus Preis- und Lohnindex (Rentenindex) geprüft, ob eine Anpassung angezeigt ist. Für viele Grenzwerte in den Schweizer Sozialversicherungen stellt die AHV-Rente die Grundlage dar. Hier finden Sie die Neuerungen und Konsequenzen auf einen Blick.
Hintergrund

Die AHV/IV-Renten werden zum 1. Januar 2019 leicht angehoben. Damit sich die AHV-Renten an der Kaufkraft orientieren, werden Lohn- und Preisindex je hälftig herbeigezogen. Die Löhne sind in den letzten zwei Jahren vor der Anpassung leicht stärker angestiegen, als die Preise gefallen sind. Deshalb wurden die Renten nun geringfügig angehoben. Die detaillierten Auswirkungen dieser Erhöhung sehen Sie in den nachfolgenden Tabellen.

Anpassungen in der AHV/IV
AHV/IV

Wert bis 31.12.2018

Wert ab 01.01.2019

Minimale AHV/IV-Rente

CHF 1’175

CHF 1’185

Maximale AHV/IV-Rente

CHF 2’350

CHF 2’370

Rentenmaximum Ehepaare

CHF 3’525

CHF 3’555

Hilflosenentschädigung AHV

Leicht (zu Hause)

Mittel

Schwer

 

CHF 235

CHF 588

CHF 940

 

CHF 237

CHF 593

CHF 948

Hilflosenentschädigung IV (Heim)

Leicht

Mittel

Schwer

 

CHF 118

CHF 294

CHF 470

 

CHF 119

CHF 296

CHF 474

Hilflosenentschädigung IV (Home)

Leicht

Mittel

Schwer

 

CHF 470

CHF 1’175

CHF 1’880

 

CHF 474

CHF 1’185

CHF 1’896

Ergänzungsleistungen zu AHV/IV

Für Alleinstehende

Für Ehepaare

Für Waisen

 

CHF 19’290

CHF 28’935

CHF 10’080

 

CHF 19’450

CHF 29’175

CHF 10’170

Die Hilflosenentschädigung, Assistenzbeiträge und Intensivpflegezuschläge für Minderjährige, die zu Hause betreut werden, ändern ebenfalls. Auch die jährlichen Mindestbeiträge an die AHV werden konsequenterweise leicht angehoben.

Konsequenzen für Familienzulagen

Bei den Familienzulagen führt die Anhebung der AHV/IV-Renten dazu, dass das Mindesteinkommen für den Anspruch auf Familienzulagen leicht erhöht wurde. Dasselbe gilt für das Maximaleinkommen, das ein Kind erzielen darf, um dennoch Anspruch auf eine Ausbildungszulage auszulösen.

Familienzulage

Wert bis 31.12.2018

Wert ab 01.01.2019

Mindesteinkommen Elternteil

CHF 7’050

CHF 7’110

Maximaleinkommen Kind

CHF 28’200

CHF 28’440

 

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

In der beruflichen Vorsorge ändern sämtliche Grenzbeträge. Diese werden in Prozenten der jährlichen AHV-Maximalrente berechnet.

BVG

Wert bis 31.12.2018

Wert ab 01.01.2019

Obergrenze Jahreslohn

CHF 84’600

CHF 85’320

Koordinationsabzug

CHF 24’675

CHF 24’885

Mindestjahreslohn

CHF 21’150

CHF 21’330

Minimaler koordinierter Lohn

CHF 3’525

CHF 3’555

Maximaler BVG-Jahreslohn

CHF 846’000

CHF 853’200

Folgen für die dritte Säule

Auch die jährliche Steuerabzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird als prozentualer Anteil der jährlichen AHV-Maximalrente berechnet. Deshalb müssen auch sie auf den 1. Januar 2019 angepasst werden. Die Grenzwerte für die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden genauso leicht nach oben korrigiert.

Säule 3a

Wert bis 31.12.2018

Wert ab 01.01.2019

BVG-versichert

CHF 6’768

CHF 6’826

nicht BVG-versichert

CHF 33’840

CHF 34’128

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Bundesrat hat aufgrund der Beurteilung des Rentenindex entschieden, die AHV- und IV-Renten zum 1.1.2019 geringfügig anzuheben.
  • Die Anhebung der Renten hat weitreichende Auswirkungen auf verschiedene Grenzbeträge im Sozialversicherungsrecht.
  • Lohnbuchhalter sind gefordert, um sicherzustellen, dass die Lohnsoftware den neuen Rahmenbedingungen gerecht wird.

 

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