Neue Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und Montenegro in Kraft

10 Jan 2019

Die Koordination der Sozialversicherung der Schweiz mit Serbien und Montenegro war bisher im Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien geregelt. Die beiden neuen Abkommen lösen dieses nun ab.

Sie sollen unter anderem eine umfassende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährleisten. Ebenso werden die Unterstellungsregeln für die Ermittlung des zuständigen Staates geklärt, falls die Erwerbstätigkeit beide Vertragsstaaten betrifft. Zudem wird der Zugang zu den Leistungen der Vertragsstaaten erleichtert. Ansonsten entsprechen die beiden Abkommen inhaltlich grösstenteils dem Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Familienzulagen neu geregelt

Die beiden neuen Abkommen erfassen Familienleistungen nach dem Schweizer Familienzulagengesetz (FamZG) nicht mehr. Das bedeutet, dass Staatsangehörige von Serbien und Montenegro keinen Anspruch mehr auf Familienleistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nach FamZG erheben können. Allerdings werden Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) nach wie vor durch das Abkommen mit Montenegro erfasst. Demnach haben Staatsangehörige von Montenegro weiterhin Anspruch auf weltweiten Leistungsexport – unabhängig vom Wohnsitz der Kinder. Schweizer Staatsangehörige können jedoch nur Familienzulagen nach FLG für Kinder mit Wohnsitz in Montenegro geltend machen.

Veränderte Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen

Wenn nichterwerbstätige Familienangehörige beispielsweise eine nach Serbien oder Montenegro entsandte Person begleiten, sind sie weiterhin von den Sozialversicherungen AHV/IV/EO gedeckt. Im umgekehrten Fall bleiben die nichterwerbstätigen Familienangehörigen im Vertragsstaat versichert, wenn sie eine entsandte Person in die Schweiz begleiten. Von der Schweizer AHV/IV/EO werden sie befreit.

Verkürzte Entsendedauer

Die Entsendedauer für Serbien und Montenegro wurde von 36 auf 24 Monate verkürzt. Durch eine Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden lässt sich die Entsendedauer wie bis anhin auf maximal sechs Jahre verlängern.

Änderungen bei der Totalisierung für Renten der IV

Für den Anspruch auf eine IV-Rente gilt eine Mindestbeitragsdauer von drei Jahren. Neu werden bei Anträgen von Staatsangehörigen aus Serbien und Montenegro ausländische Beitragszeiten ebenfalls angerechnet.

In Kürze

Die neuen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Serbien und mit Montenegro sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Neuerungen und Änderungen gegenüber dem Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien betreffen vor allem die Bereiche Familienzulagen, Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen, Entsendedauer und Totalisierung der IV-Rente. 

 

Kontaktieren Sie uns