Die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland kam im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zu Stande. Damit hielten die Länder fest, dass ausschliesslich pandemiebedingtes Home-Office für die Mitarbeitenden keine Auswirkungen auf ihre Besteuerung haben soll. Konkret bedeutet dies, dass Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und die Grenzgänger eigens aufgrund der COVID-19-Massnahmen am Wohnsitz gearbeitet haben, gleich betrachtet werden, wie regulär geleistete Tage am Arbeitsort. Zu beachten ist, dass dies keine Anwendung für Home Office Tage findet, welche vertraglich vereinbart wurden. Sie stellen somit auch keine Nichtrückkehrtage dar. Die maximale Anzahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage muss in diesem Fall proportional zur Dauer der Massnahmen gekürzt werden. Ausserdem wurde in einer Ergänzung vereinbart, dass dadurch auch keine Betriebsstätte im jeweils anderen Land begründet wird. Mehr Details zum Inhalt der Konsultationsvereinbarung können auch unserem Blog vom 30. April 2021 entnommen werden.