Kündigung der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland (COVID-19)

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 07 Jun 2022

Der Bundesrat hat per 1. April 2022 auch die letzten Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie aufgehoben und somit die Rückkehr in die normale Lage beschlossen. Nicht nur die Schweiz, sondern auch viele europäische Staaten – insbesondere auch unser Nachbarstaat Deutschland – lockern derzeit die pandemiebedingten Massnahmen erheblich. Folglich hat dies auch Auswirkungen auf die bestehende Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland, welche die steuerlichen Aspekte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (nachfolgend «Grenzgänger») regelt, die rein aufgrund der Pandemie im Home-Office gearbeitet haben oder noch arbeiten. 

Die Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland kam im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 zu Stande. Damit hielten die Länder fest, dass ausschliesslich pandemiebedingtes Home-Office für die Mitarbeitenden keine Auswirkungen auf ihre Besteuerung haben soll. Konkret bedeutet dies, dass Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und die Grenzgänger eigens aufgrund der COVID-19-Massnahmen am Wohnsitz gearbeitet haben, gleich betrachtet werden, wie regulär geleistete Tage am Arbeitsort. Zu beachten ist, dass dies keine Anwendung für Home Office Tage findet, welche vertraglich vereinbart wurden. Sie stellen somit auch keine Nichtrückkehrtage dar. Die maximale Anzahl der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage muss in diesem Fall proportional zur Dauer der Massnahmen gekürzt werden. Ausserdem wurde in einer Ergänzung vereinbart, dass dadurch auch keine Betriebsstätte im jeweils anderen Land begründet wird. Mehr Details zum Inhalt der Konsultationsvereinbarung können auch unserem Blog vom 30. April 2021 entnommen werden.

Kündigung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz

Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschliesslich der Ergänzungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021 wurde einvernehmlich gekündigt und tritt somit per 1. Juli 2022 ausser Kraft. Im Falle, dass sich die pandemische Lage wieder verschärfen sollte, werden sich die zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens erneut konsultieren.
Arbeitgebende sollten solche Sachverhalte spätestens dann genau evaluieren, bevor sie dies genehmigen. Abgesehen von den steuerlichen Konsequenzen wie beispielsweise der möglichen Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen in der Quellensteuer je nach Grenzgängerstatus, Steuerpflicht des Mitarbeitenden in Deutschland oder eines möglichen Betriebsstättenrisikos sollten auch weitere Themen wie beispielsweise die Sozialversicherungsunterstellung und die damit zusammenhängenden Konsequenzen geprüft werden. Diese stimmen nicht automatisch mit den steuerlichen Regelungen überein.

Die pandemiebedingte Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland wurde per 30. Juni 2022 gekündigt.

Grenzgängereigenschaft

Die echte Grenzgängereigenschaft aus steuerlicher Sicht wird gewahrt, wenn die durch die Parteien im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Nichtrückkehrtage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Für Grenzgänger aus Deutschland, die grundsätzlich täglich (sofern zumutbar) an ihren deutschen Wohnort zurückkehren, gelten jährlich (bei einem Vollzeitpensum) 60 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage. Wird diese Anzahl nicht überschritten, wird der Mitarbeitende in der Schweiz mit maximal oder pauschal 4,5% (kantonal unterschiedlich) der Bruttoentschädigung an der Quelle besteuert. Aufgrund des Lebensmittelpunktes in Deutschland ist der Mitarbeitende da unbeschränkt steuerpflichtig, die schweizerische Quellensteuer wird an die deutsche Einkommenssteuer angerechnet. Dem Arbeitgebenden muss jährlich eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1, beziehungsweise bei Verlängerung Gre-2) zur Verfügung gestellt werden. Ohne diese kann der Grenzgängertarif in der Lohnbuchhaltung nicht angewendet werden, auch wenn die tägliche Rückkehr gegeben wäre.

Werden die 60 Nichtrückkehrtage aus beruflichen Gründen, wie beispielsweise Geschäftsreisen, überschritten, so entfällt die echte Grenzgängereigenschaft und der Mitarbeitende ist gemäss den ordentlichen Tarifen an der Quelle zu besteuern. Die Anzahl der Nichtrückkehrtage sind mittels des Formulars Gre-3 (Bescheinigung des Arbeitgebenden über die Nichtrückkehrtage) nachzuweisen. Ausländische Arbeitstage sind in dieser Situation von der Quellenbesteuerung in der Schweiz auszunehmen, daher ist es unumgänglich, dass der Mitarbeitende einen Reisekalender führt. Dieser ist vom Arbeitgebenden ebenfalls zu unterzeichnen und der Bescheinigung (Gre-3) beizulegen.

Berechnungsbeispiel

Tage, welche deutsche Grenzgänger an ihrem Wohnsitz in Deutschland im Home-Office arbeiten, zählen nicht zu den beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen. Nachfolgend ein fiktives Beispiel in einem teilweise von der Pandemie betroffenen Kalenderjahr:

  • Echter steuerlicher Grenzgänger mit einem 100% Pensum, der Arbeitgebende mit Sitz im Kanton Zürich ist im Besitz einer Ansässigkeitsbescheinigung und erhebt daher einen pauschalen Quellensteuerabzug von 4.5%
  • Angeordnetes Home-Office durch den Bundesrat aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie: 1. Januar bis 15. Februar
  • Angeordnetes Home-Office durch den Arbeitgebenden aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie: 1. Januar bis 28. Februar
  • Vertraglich vereinbartes Home-Office (wurde auch schon vor Beginn der Pandemie so gelebt): jeweils ein Tag pro Woche
  • Geschäftlich bedingte Übernachtungen in der Westschweiz aufgrund eines Kundenprojekts
        o zwischen 16. Februar und 28. Februar: 6 Übernachtungen und
        o zwischen 1. März und 31. Dezember: 31 Übernachtungen

Welche Auswirkungen hat dieser Sachverhalt nun auf die Besteuerung des Mitarbeitenden?
Die Anzahl der Nichtrückkehrtage muss aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie proportional gekürzt werden. Dabei sind die vertraglich bedingten Home-Office Tage von der Kürzung auszunehmen, da diese in jedem Fall vom Wohnsitz aus geleistet worden wären.

Kürzung: 60 / 3651) * (592) – 63)) = 8.712… * 80%4) = 6.969... ~7 Tage

1) Gesamte Anzahl Tage in diesem Jahr
2) Anzahl Tage vom 1. Januar bis 28. Februar
3) Abzüglich der effektiven Nichtrückkehrtage
4) Anteilsmässige Kürzung aufgrund des vertraglich vereinbarten Home Office Tages pro Arbeitswoche

Die maximale Anzahl der Nichtrückkehrtage beläuft sich somit in diesem Jahr auf insgesamt 53 Tage. Weder die vertraglich bedingten noch die pandemiebedingten Home-Office-Tage zählen zu den Nichtrückkehrtagen. Da die maximale Anzahl von den beruflich bedingten Übernachtungen in der Westschweiz nicht überschritten wird, ändert sich nichts an der echten Grenzgängereigenschaft des Mitarbeitenden.

 

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