Praxisentwurf: Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit COVID-19 Zuschüssen

09 Apr 2021

Am vergangenen Donnerstag hat die ESTV den Entwurf einer Praxisfestlegung [1] publiziert, um allfällige finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit Beiträgen der öffentlichen Hand zu mildern, welche als Subventionen qualifizieren.

Soweit die Beiträge einem bestimmten Tätigkeitsbereich oder Aufwendungen zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. Dies wäre beispielsweise der Fall bei Mietzinszuschüssen der öffentlichen Hand bei optierten Mietverhältnissen. Sind die Tätigkeitsbereiche oder die Aufwendungen hingegen von der Steuer ausgenommen, wie bei einem nicht optierten Mietverhältnis, wäre keine Kürzung vorzunehmen.

Dient der Beitrag hingegen der Deckung des allgemeinen Betriebsdefizits und führt die Vorsteuerkürzung nach dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz zu keinem sachgerechten Ergebnis, soll sie alternativ nach dem Verhältnis der Subvention zum finanzierten Aufwand vorgenommen werden können. Dies soll insbesondere Unternehmen zugutekommen, deren Umsatz aufgrund der Pandemie eingebrochen ist und bei denen der Aufwand folglich den vereinnahmten Umsatz und die Subventionen deutlich übersteigt.

Soweit das Verhältnis der Finanzierung der Aufwendungen und Investitionen mit Subventionen angemessen berücksichtigt wird, könnten dann folgende Vereinfachungen zur Anwendung kommen:

  • Keine Vorsteuerkürzung erforderlich auf den Vorsteuern des Warenaufwands sowie der aktivierten Investitionen;
  • Alternativ zur umsatzbasierten Ermittlung des Kürzungsschlüssels könnte dieser basierend auf dem Verhältnis der Subventionen zum Gesamtaufwand exklusive MWST, aber inklusive Abschreibung vorgenommen werden. Dabei ist der Warenaufwand nicht mitzuberücksichtigen, da auf diesen keine Korrektur vorzunehmen ist.

Die von der ESTV vorgeschlagene Praxisfestlegung weist eine hohe Komplexität auf, obwohl es sich um Vereinfachungen handeln soll. Zudem werden auslegungsbedürftige Begriffe wie «Warenaufwand» verwendet. Diese sollten in der finalen Version genau definiert sein. Die Konsultation läuft bis zum 13. April 2021. Es bleibt daher abzuwarten, wie die definitive Praxisfestlegung der ESTV ausschauen wird.

 

[1] https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/mwst/konsultativgremium/entwurf1-ja/kg-subventionen-spenden-2021.pdf.download.pdf/kg-subventionen-spenden-2021.pdf

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Olivier Comment

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Director, Tax & Legal Services, PwC Switzerland

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