Q4 | 2023

Tax Newsletter Zentralschweiz

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  • 18/01/24

In unserem Newsletter informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen zu nationalen und internationalen Themen im Bereich der Unternehmenssteuern und des Transfer Pricings.

Unternehmenssteuern

Hier finden Sie einen Überblick über ausgewählte Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung im 4. Quartal 2023. Bleiben Sie mit unserem Unternehmenssteuer-Update auf dem Laufenden.

Updates im Zusammenhang mit BEPS 2.0

  • Ausnahmen für Pillar Two Offenlegung unter IFRS
    Im September 2023 hat das IASB Anpassungen am IFRS Rechnungslegungsstandard für KMUs veröffentlicht. Die Anpassungen basieren auf den im Mai 2023 herausgegebenen Änderungen an IAS 12 und sehen eine vorübergehende Erleichterung bei der Bilanzierung latenter Steuern vor, die sich aus der Umsetzung von BEPS 2.0 ergeben. 
    Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Übereinkommen zur Umsetzung von Betrag A der ersten Säule
    Die OECD hat am 11. Oktober 2023 ein Paket mit Leitlinien in Bezug auf Betrag A der ersten Säule veröffentlicht. Weitere Information finden Sie hier.
  • OECD veröffentlichte den dritten Satz administrativer Leitlinien zu den GloBE-Modellregeln 
    Am 18. Dezember veröffentlichte die OECD eine dritte Reihe von Verwaltungsleitlinien zu den Pillar 2 Regeln. Die neuen Leitlinien sorgen für mehr Klarheit bei der Anwendung der Transitional CbCR Safe Harbor und gehen auf verschiedene administrative Aspekte der Anwendung der Pillar 2 Regeln ein. Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte finden Sie hier.

Entwicklungen EU

  • Klima-Gesetzgebung
    • CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus Verordnung (EU) 2023/956) startete am 1. Oktober 2023.
    • Fit for 55: Die Europäische Kommission begrüsst den Abschluss eines Gesetzgebungspakets, welches das Ziel verfolgt, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren. In diesem Kontext soll es auch zu Anpassungen der bestehenden Energie Besteuerungsdirektive kommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
  • DAC-8: Änderung der EU-Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich
    Der Rat der EU hat am 17. Oktober 2023 eine Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (DAC8) verabschiedet. Die Änderungen beziehen sich in erster Linie auf die Berichterstattung und den automatischen Informationsaustausch über bestimmte Einnahmen aus Krypto-Asset-Transaktionen sowie gewisse Steuervorbescheiden. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
  • Die Europäische Kommission veröffentlicht BEFIT-, Verrechnungspreis- und Headoffice Vorschläge
    Die europäische Kommission hat am 12. September ein neues Paket von Vorschlägen veröffentlicht:
    • BEFIT-Direktive (Business in Europe: Framework for Taxation), welche eine Vereinheitlichung der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen in der EU einführen soll. Weitere Informationen finden Sie hier.
    • EU Verrechnungspreis-Direktive, welche die Verrechnungspreisregeln innerhalb der EU harmonisieren soll. Weitere Information finden Sie hier.
    • Sowie eine weitere Direktive, welche ein einheitliches Steuersystem für Headoffice von KMUs einführen soll. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Aktualisierung Liste von nicht kooperativen Ländern
    Der europäische Rat hat beschlossen, Antigua und Barbuda, Belize und die Seychellen in die EU-Liste nicht kooperativer Länder für Steuerzwecke aufzunehmen. Gleichzeitig wurden folgende Jurisdiktionen von der Liste gestrichen: Britische Jungferninseln, Costa Rica und Marshallinseln. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Deutschland: wesentliche Änderungen der Zinsabzugsbeschränkungen 
    Der Deutsche Bundestag hat am 17. November das von der Regierung vorgelegte «Wachstumschancengesetz» verabschiedet. Die Gesetzgebungsinitiative des Bundestages sieht vor, dass durch ein neues Gesetz ein Investitionszuschuss für bestimmte Investitionen zur Erzielung von Energieeinsparungen eingeführt wird und dass zahlreiche Anpassungen nationaler und internationaler steuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

International Tax News

Updates im Zusammenhang mit BEPS 2.0

  • Implementierung von BEPS
    Anlässlich seiner letzten Sitzung in 2023 beschloss der Bundesrat das weitere Vorgehen betr. der nationalen Umsetzung der globalen Mindeststeuer. Das Inkrafttreten der Qualifying Domestic Minimum Tax (QDMTT) wurde auf den 1. Januar 2024 gesetzt, um die Erodierung von Steuersubstrat in andere Länder zu vermeiden. Die Implementierung weiterer Elemente der Pillar Two Regeln, d.h. der Income Inclusion Rule (IIR) sowie der Undertaxed Payments Rule (UTPR) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
    Weitere Details finden Sie in unserem neuesten Blogbeitrag.

Entwicklungen Doppelbesteuerungsabkommen

  • Neues Grenzgängerabkommen mit Italien
    Das neue Grenzgängerabkommen, welches bereits am 17. Juli 2023 in Kraft getreten ist, wird ab dem 1. Januar 2024 angewendet. Dies wird einige Neuerungen für die betroffenen Arbeitgebenden in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis mit sich bringen wie die Unterscheidung zwischen «bestehenden» und «neuen» Grenzgänger:innen. Diese muss durch die Arbeitgebenden bestimmt werden.

    Bei den «bestehenden» Grenzgänger:innen handelt es sich um solche, die bereits zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 in den erwähnten Kantonen gearbeitet haben. Diese Grenzgänger:innen werden weiterhin vollständig in der Schweiz besteuert, zu den ordentlichen Quellensteuer-Tarifen anstelle des Tarifcodes F. «Neue» Grenzgänger:innen, sind jene die frühestens ab dem 17. Juli 2023 in der Schweiz angestellt sind und ihren Wohnsitz in Italien weniger als 20 Kilometer von der Grenze entfernt haben. Im Gegensatz zu den «bestehenden» Grenzgänger:innen wird bei ihnen nur 80% ihres Schweizer Einkommens in der Schweiz besteuert. Dies geschieht mittels neuer Tarifcodes (R, S, T, U und V). Sie werden zusätzlich in Italien besteuert, wodurch eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Noch unklar ist, ob es für die maximal 45 Nichtrückkehrtage analog Frankreich, auch entsprechende Formulare (Bescheinigung des Arbeitgebenden über die Nichtrückkehrtage) geben wird. Es ist auch diesbezüglich ratsam, die Reisetage zu dokumentieren. Grenzgänger;innen können maximal 25 Prozent ihrer Beschäftigung im Modus der Telearbeit ausüben, ohne dass dies zu einer Änderung des Grenzgängerstatus nach dem Grenzgängerabkommen 2020 führt. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Telearbeit: Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich 
    Französischen Grenzgänger:innen wurde bereits ab dem 1. Januar 2023 mittels Verständigungsvereinbarungen ermöglicht, bis zu 40% ihrer Tätigkeit im Homeoffice in Frankreich in Form von Telearbeit auszuüben, ohne dass dies einen Einfluss auf die Quellenbesteuerung oder den Grenzgängerstatus in der Schweiz hat. Diese Verständigungsvereinbarungen bleiben nun bis spätestens am 31. Dezember 2024 in Kraft – bis sie vom neuen Zusatzabkommen abgelöst werden. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Zusatzabkommens am 22. November 2023 verabschiedet. Auch das neue Zusatzabkommen sieht einen prozentualen Anteil von maximal 40% der Arbeitszeit pro Kalenderjahr im Homeoffice vor. Das neue Zusatzabkommen sieht unter anderem vor, dass ein Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten durchgeführt wird. Dies geschah bereits bis anhin, neu ist jedoch, dass die Anzahl Home-office-Tage oder die Homeoffice-Quote in Prozent bekannt gegeben werden muss. Damit das übermittelt werden kann, müssen Arbeitgebende diese Information dem Steueramt bereitstellen. Daher wird ein entsprechender Reisekalendarium für diese Mitarbeitenden unumgänglich sein.

Entwicklungen in der Schweiz

  • Rundschreiben «Quellensteuertarife 2024
    Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Rundschreiben «Quellensteuertarife 2024» publiziert. Dieses finden Sie unter dem folgenden Link.
  • Der internationale automatische Informationsaustausch in Steuersachen soll künftig auch Kryptowerte umfassen
    In einer gemeinsamen Erklärung bekennen sich rund 50 Staaten, darunter die Schweiz, zum erweiterten internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA). Die Erweiterung betrifft Kryptowerte und soll ab 1. Januar 2026 gelten. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird bis Ende Juni 2024 eine Vernehmlassungsvorlage für die Umsetzung des erweiterten AIA erarbeiten.
  • Bundesrat beschliesst Aufhebung der Steuerbefreiung auf Elektrofahrzeugen
    Ab dem 1. Januar 2024 werden Elektroautos der Automobilsteuer unterstellt. 
  • Steuermäppchen bezüglich Grundstückgewinnsteuer
    Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das vollständig überarbeitete und erweiterte Steuermäppchen «Besteuerung der Grundstückgewinne, Steuerhoheit und Berechnung der Grundstückgewinnsteuer» aufgeschaltet. Der Inhalt bietet Übersichten über die Regelungen bei Bund und Kantonen. Sie finden dieses unter dem folgenden Link.

Aktuelle Rechtsprechung

Anbei finden Sie eine Auswahl der für Sie allenfalls interessanten Urteile des Bundesverwaltungs- sowie Bundesgerichts:

  • BGer vom 17. August 2023: Nach bisheriger Rechtsprechung verwirkt die steuerpflichtige Person das Recht zur Anfechtung einer rechtskräftigen Veranlagung, wenn sie ihre Steuerpflicht in einem Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltslos anerkennt. Die Verwirkung des Beschwerderechts erachtet das Bundesgericht als nicht mehr verhältnismässig, so dass inhaltlich zu prüfen ist, ob ein Verstoss gegen Bundesrecht vorliegt. Sollte die rechtskräftige Veranlagung gegen harmonisiertes kantonales Steuerrecht verstossen oder eine verpönte Doppelbesteuerung zur Folge haben, liegt ein solcher Verstoss vor.
  • BVGer vom 4. September 2023: Gemäss BVGer hat die ESTV bei der Bestimmung eines angemessenen Drittpreises das Hierarchieverhältnis der Verrechnungspreismethoden zu berücksichtigen. Gibt es keinen freien Markt, der einen effektiven Vergleich ermöglicht, so ist gemäss BVGer die CUPM (comparable uncontrolled price method) anzuwenden. Erst in Ermangelung eines effektiven Vergleichs oder einer vergleichbaren Transaktion kann der Drittvergleich nach weiteren Methoden gemäss OECD-Verrechnungspreisrichtlinien erfolgen.
  • BVGer vom 4. September 2023: Schädliche Weiterleitung über Absicherung durch Cross Currency Swaps führt zu Aberkennung der Nutzungsberechtigung sowie Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
  • BGer vom 7. September 2023: der Ausnahmetatbestand für die Emissionsabgabe nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) für die ersten CHF 10 Millionen im Rahmen einer Sanierung erfordert die Ausbuchung vorhandener Verluste. Dieses Urteil steht in einem gewissen Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2021, in welchem auch der Erlass der Emissionsabgabe im Härtefall bei einer Sanierung nach Art. 12 StG adressiert wurde.
  • BVGer vom 3. Oktober 2023: dem handelsrechtlich separaten Ausweis einer Kapitaleinlagereserve auf einem gesonderten Konto kommt konstitutive Bedeutung zu und der Ausweis hat im Zeitpunkt der Leistung zu erfolgen. Eine nachträgliche Umbuchung ist nicht zulässig, unter Vorbehalt von zulässigen Bilanzberichtigungen.
  • BVGer vom 18. Oktober 2023: Es besteht kein Recht auf Vergütungszins bei unter Vorbehalt bezahlter Umsatzgabe, wenn diese nicht durch die ESTV in Rechnung gestellt wurde.
  • BGer vom 13. November 2023: Die für die Qualifikation als Betrieb geforderte professionelle Immobilienbewirtschaftung hängt nicht davon ab, ob die Verwaltung vom Immobilienunternehmen selbst ausgeführt wird oder durch Dritte im Auftragsverhältnis erfolgt.
  • BGer vom 17. November 2023: Keine Unterbrechung der relativen Verjährung bei Zustellung der Veranlagung an nicht autorisierte Vertreter.

International Tax News

Wir hoffen, dass dieser Newsletter einige für Sie spannende Themen beinhaltet. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Für laufende Updates aus der Steuerwelt empfehlen wird zudem unseren personalisierten Newsletter, für welchen Sie sich gerne hier registrieren können.

HR-Update

Finden Sie hier unser neustes HR-Update.

  • Finden Sie hier unser Blog Post HR-Neuerungen 2023/2023 unserer Kollegen Marlene Oswald und Stephen Turley
  • Lohnausweise: Derzeit liegt keine aktualisierte Version der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises für 2024 vor. Die Version per 1. Januar 2023 ist weiterhin gültig und relevant für die Erstellung der aktuellen Lohnausweise. Die weiterführenden Erläuterungen in den Fragen und Antworten (FAQ) zum Lohnausweis wurden aktualisiert per 01.05.2023 und sämtliche Kommentare im Zusammenhang mit FABI entfernt.
  • Homeoffice-Tage: Homeoffice-Tage müssen nach wie vor nicht im Lohnausweis deklariert werden. Gerade im internationalen Kontext, beispielsweise bei Grenzgänger:innen und internationalen Wochenaufenthalter:innen legen wir Ihnen eine exakte Dokumentation (z.B. Reisekalendarium) jedoch trotzdem nahe. Einerseits wird das künftig in gewissen Fällen (siehe oben «Telearbeit: Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich») den Steuerbehörden übermittelt werden müssen, andererseits sind Sie als Arbeitgebende dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsunterstellung korrekt zuzuordnen. Auch für die die Ausscheidung von ausländischen Arbeitstagen in der Abwicklung der Quellensteuern müssen diese Daten vorliegen. Gerne können wir Sie individuell bei dieser Thematik unterstützen.
  • Sozialversicherungen: Telearbeit «Framework Agreement»
    Das «Framework Agreement» wurde auf europäischer Ebene zusammen mit der Schweiz ausgearbeitet, da sich Homeoffice inzwischen etabliert hat und ist die Nachfolgeregelung der flexiblen Anwendung der Unterstellungsregeln, welche bis zum 30. Juni 2023 galt. Es ermöglicht Grenzgänger:innen einen Homeoffice-Anteil zwischen 25% und bis zu 49.9%, ohne dass sich an der Sozialversicherungsunterstellung etwas ändert – jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen: Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so kommt die reguläre EU-Verordnung respektive das EFTA-Übereinkommen zur Anwendung. Sind die Voraussetzungen erfüllt und sowohl der Arbeitgebende als auch der Mitarbeitende mit der Anwendung einverstanden, benötigt es noch eine entsprechende A1-Bescheinigung, welche durch den Arbeitgebenden zu beantragen ist. Weitere Informationen können unserem Blog entnommen werden und selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne bei Ihren individuellen Fällen.
  • Schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen:
    Die Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Umsetzung der schrittweisen Erhöhung des Rentenalters - neu bezeichnet als «Referenzalter» - für Frauen um jeweils drei Monate beginnt somit ab dem 1. Januar 2025 für den Jahrgang 1961. Weitere Versicherungsbereiche wie beispielsweise die berufliche Vorsorge sind davon betroffen. Arbeitgebende sollten demzufolge prüfen, welcher Handlungsbedarf diesbezüglich noch besteht. Dazu kann beispielsweise eine Überarbeitung des Mitarbeiterreglements oder -handbuches oder systemtechnische Anpassungen in der Lohnabwicklung gehören.
  • BVG: Erhöhung Mindestzinssatz
    Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird per 1. Januar 2024 um 0.25% auf 1.25% erhöht. Dies wurde vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. November 2023 beschlossen.

Transfer Pricing

Hier finden Sie einen Überblick über ausgewählte Aktualitäten im Bereich des Transfer Pricings (nur in Englisch). 

 

OECD releases guidance on the Transitional CbCR Safe Harbour rules as part of the Pillar Two GloBE Administrative Guidance

As part of the latest Administrative guidance on the GloBE Model Rules (see Corporate Tax section above), the OECD has released additional guidance on the Transitional CbCR Safe Harbour rules.

The CbCR Safe Harbour allows MNEs to use data from their Country-by-Country Reports (CbCRs) to determine their effective tax rates (ETRs) for a limited period, subject to certain conditions and tests. The guidance further clarifies the application of the CbCR Safe Harbour, addressing the consistent use of data and what constitutes a qualifying CbCR (including where there are purchase price accounting adjustments). The guidance provides clarification with respect to the tested jurisdictions and the taxes that can be included as part of an entity’s simplified covered taxes and also addresses the percentages to use in applying the routine profits test.

While much of the guidance regarding the sources of data for the CbCR Safe Harbour is straightforward, some portions may give rise to concerns for MNEs. For example, the guidance provides that post year end adjustments (e.g., transfer pricing adjustments) to the financial statement data on which the CbCR is based are not permitted under the CbCR Safe Harbour. This does not reflect the reality for many MNEs that CbCRs are prepared using ‘actual’ numbers, which will typically reflect such post-year end adjustments. Accordingly, many MNEs will need to modify their approach to preparing their CbCR or else face the risk of disqualifying themselves from using the CbCR Safe Harbour.

France Introduces Updated Transfer Pricing Regulations

France’s Finance Bill for 2024, adopted on December 16, through article 22, introduces four measures reinforcing the French tax administration’s control of transfer pricing policies applied by multinational groups operating in France.

Given that the lower documentation thresholds apply to fiscal years starting from January 1st, 2024, groups failing under the new thresholds should take steps to timely prepare documentation, particularly in light of the reinforcement of penalties. With the adoption of the new HTVI regime, taxpayers should document in details the valuation method used at the time of the transactions to be prepared to respond to the new standard and limit the risk of challenge.

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