Die Oberzolldirektion (OZD) teilt mittels Zirkular (Link zum PDF-Dokument) folgende zwei Änderungen mit, die zu Beginn dieses Jahres greifen: Beantwortung von Nachprüfungen Hinsichtlich der Beantwortung von Nachprüfungen konnte zu Gunsten der Wirtschaftsbeteiligten eine längere Frist ausgehandelt werden.
Neu beträgt diese Frist 15 Monate anstatt wie bisher 10 Monate. Aufbewahrungsfrist Ursprungrelevante Dokumente müssen während mindestens 5 Jahren aufbewahrt werden, damit eine entsprechende Nachprüfung sichergestellt werden kann. Da in der Schweiz eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren gilt (VAU Art. 5 Abs. 1 Bst. b), greifen die Änderungen erst ab Inkrafttreten. Ursprungsbelege, die bis Ende 2016 ausgestellt werden, müssen lediglich 3 Jahre aufbewahrt werden. Sollte die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren allfällige Umstellungen erfordern, empfiehlt es sich, dies sofort in Angriff zu nehmen um für künftige Nachprüfungen gewappnet zu sein.