Brexit: Was Sie zu den Sozialversicherungen wissen sollten

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 11 Feb 2021

Das Vereinigte Königreich (UK) hat die EU am 31. Januar 2020 verlassen (Brexit). So verstrich per Ende 2020 die Übergangsfrist, während der das EU-Recht zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angewendet wurde. Wie geht es nun weiter?

Die neuen Koordinationsvorschriften zwischen der Schweiz und UK werden derzeit noch verhandelt. Bis Ende 2020 waren die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anwendbar. Seit dem 1. Januar 2021 gilt vorübergehend wieder das bilaterale Sozialversicherungsabkommen, das 1969 in Kraft trat. 

Sozialversicherungsabkommen zwischen EU und UK

Die englische Regierung und die EU-Kommission haben sich am 24. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen über ihre zukünftige Partnerschaft geeinigt. Ein Teilbereich betrifft die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit und der Visa für kurzfristige Besuche. Damit werden gewisse Rechte von EU-Bürgerinnen und -Bürgern und britischen Staatsangehörigen seit dem 1. Januar 2021 gesichert. Konkret: Der Zugang zur gegenseitigen Krankenversicherung ist sichergestellt und Grenzgänger müssen nur in einem Staat Sozialversicherungsbeiträge entrichten– normalerweise im Arbeitsstaat.

Zwischen UK und den EU-Mitgliedstaaten entsandte Mitarbeitende können bis zu 24 Monate im Heimatland der Sozialversicherung unterstellt bleiben, sofern der EU-Mitgliedstaat die Regeln für sozialversicherungsrechtliche Entsendungen anwendet. Die EU-Mitgliedstaaten müssen das bis zum 1. Februar 2021 bestätigen oder ablehnen. Für Entsendungen, die vor dem 1. Februar 2021 begonnen haben, muss eine Bescheinigung über die Sozialversicherungsunterstellung beantragt werden.

Für Mitarbeitende aus UK und der EU, die in verschiedenen Ländern tätig sind («Multi-State-Workers») richtet sich das Protokoll zur Koordination der sozialen Sicherheit nach den bestehenden Regeln. Hier gibt es für die einzelnen Mitgliedstaaten keine Möglichkeit, das nicht anzuwenden.

UK und die Schweiz

Zusätzlich zum bilateralen Sozialversicherungsabkommen traten in der Schweiz am 1. Januar 2021 das «Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger» sowie das «Abkommen zur Mobilität von Dienstleistungserbringern» in Kraft. Ersteres schützt die bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Rechte unter dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) und wird nur vorläufig angewendet. Das zweite Abkommen deckt die kurzfristige grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ab und ist auf zwei Jahre befristet. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).

Falls Sie als Arbeitgebender betroffene Mitarbeitende beschäftigen, sollten Sie die Entwicklungen rund um den Brexit mitverfolgen und sich zu den Verhandlungen zwischen UK und der Schweiz auf dem Laufenden halten.

 

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Melanie Imper

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