Neue Steuerregelung mit Frankreich

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 17 Jan 2023

Die Schweiz hat mit Frankreich neue Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen, welche die Besteuerung des Einkommens bei Telearbeit von Grenzgängern regelt. Ab dem 1. Januar 2023 können bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr im Home-Office verrichtet werden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat. 

Durch die Coronapandemie und die damit verbundenen Massnahmen waren viele Arbeitnehmende zumindest für eine gewisse Zeit lang gezwungen, ihre Arbeit von zu Hause zu verrichten. Dadurch hat sich das Home-Office vielerorts etabliert, jedoch sind die geltenden Gesetze und Bestimmungen (noch) nicht darauf ausgelegt. Während der Pandemie hatte die Schweiz mit Frankreich eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen, welche festhielt, dass sich an der Besteuerung von Grenzgängern nichts ändert, solange sie aufgrund der Massnahmen im Home-Office im anderen Staat tätig sind. Nach Ablauf dieser Verständigungsvereinbarung wurde wiederum eine neue abgeschlossen, welche einer Verlängerung gleichkam, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Massnahmen mehr in Kraft waren. Diese Vereinbarung wurde wiederum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Nun haben sich die beiden Länder auf ein Zusatzabkommen zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geeinigt, welches jedoch erst noch unterzeichnet und ratifiziert werden muss, bevor es in Kraft treten kann. In der Zwischenzeit kommen zwei neue Verständigungsvereinbarungen zur Anwendung – voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2024, sofern das Zusatzabkommen im ersten Halbjahr 2023 unterzeichnet wird. Der Inhalt dieses Zusatzabkommens wird erst im Zuge der Unterzeichnung veröffentlicht.

Telearbeit

In beiden Vereinbarungen wird festgehalten, dass es sich bei der sogenannten «Telearbeit» um Tätigkeiten handeln muss, die im Namen des Arbeitgebenden mittels Informations- und Kommunikationstechnologie im Wohnsitzstaat, aus der Ferne und ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebenden erledigt werden, die aber auch in dessen Räumlichkeiten hätten ausgeübt werden können. Zudem umfasst dieser Begriff auch vorübergehende Einsätze im Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat, deren Gesamtdauer zehn Tage pro Jahr nicht überschreiten. Mitarbeitende, welche beispielsweise regelmässig im Wohnsitzstaat zwei Tage pro Woche physisch beim Kunden arbeiten, würden nicht darunter fallen.

Arbeitgebende sollten weiterhin den genauen Sachverhalt bei Home-Office-Arbeit in Frankreich prüfen – auch in Anbetracht weiterer Arbeitgeberpflichten, welche durch diese Vereinbarungen nicht abgedeckt werden.

Unterschied der beiden Vereinbarungen

Grundsätzlich gelten die Obergrenze von 40 Prozent der Arbeitszeit, die pro Kalenderjahr im Wohnsitzstaat verrichtet werden darf, und die Definition von «Telearbeit» für alle Kantone. Eine Vereinbarung bezieht sich jedoch explizit auf die Kantone, welche ein separates Abkommen mit Frankreich haben: Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis. Für Grenzgänger*innen, die beispielsweise ihren Wohnsitz in Frankreich und ihren eigentlichen Arbeitsort in diesen Kantonen haben, wird Telearbeit bis zur Obergrenze von 40 Prozent der Arbeitszeit auch keinen Einfluss auf den Grenzgängerstatus haben. Werden Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz beispielsweise heute nicht quellenbesteuert (tägliche Rückkehr an den Wohnsitz in Frankreich, Ansässigkeitsbescheinigung, keine Überschreitung der Nichtrückkehrtage), so hat die Telearbeit keinen Einfluss darauf.

Bei den übrigen Kantonen ohne Sonderabkommen (wie beispielsweise Genf, Freiburg etc.) haben die Mitarbeitenden die Wahl, ob sie von den Bestimmungen der Vereinbarung profitieren möchten. Wenn die im Wohnsitzstaat geleisteten Arbeitstage auch da besteuert werden sollen, so muss die steuerpflichtige Person den Wohnsitzstaat entsprechend informieren. Eine Bescheinigung des Arbeitgebenden, aus welcher der Prozentsatz oder die Anzahl der Telearbeitstage hervorgeht, muss in jedem Fall vorgelegt werden.

Tipps für Arbeitgebende

Wir empfehlen Arbeitgebenden bei Mitarbeitenden mit internationalem Kontext in jedem Fall das Führen eines Kalendariums, in dem dokumentiert wird, wo die Mitarbeitenden wann arbeiten. Einerseits wird dies für die korrekte Berechnung und Abführung der Quellensteuer (sofern geschuldet) benötigt und andererseits erleichtert es das Erstellen der oben erwähnten Bescheinigung mit der Anzahl der Telearbeitstage. Ausserdem ist zu erwähnen, dass sich die neu geschlossenen Vereinbarungen mit Frankreich ausschliesslich auf die Besteuerung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beschränken. Dadurch nicht abgedeckt sind weitere Risiken für Arbeitgebende, wie beispielsweise firmensteuerliche Themen oder die Sozialversicherungsunterstellung. In Bezug auf Letzteres gilt zwar die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln in Form einer Übergangslösung noch bis zum 30. Juni 2023, diese bezieht sich jedoch ausschliesslich auf spezifische Sachverhalte und Personen, welche unter das FZA bzw. das EFTA-Übereinkommen fallen. Demzufolge legen wir Ihnen nahe, jede Konstellation individuell zu prüfen.

 

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Melanie Imper

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