Im Juli 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zur EU-Zwangsarbeitsverordnung (Forced Labour Regulation, FLR). Die Verordnung verbietet, dass unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf den EU-Markt gelangen oder aus diesem ausgeführt werden. Bei Verstössen drohen verpflichtende Produktrücknahmen, Beschlagnahmungen durch den Zoll und erhebliche Geldstrafen. Da die Verordnung für jedes Produkt und jedes Unternehmen gilt, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine Standortbestimmung. Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027; entsprechend kurz ist die verbleibende Vorbereitungszeit.
Die wichtigsten Erkenntnisse
Die FLR steht nicht für sich allein. Sie ist Teil umfassenderer EU-Bestrebungen, die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in der Geschäftstätigkeit zu verankern. Dazu gehören beispielsweise die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU-Batterieverordnung (EUBR) und die EU-Konfliktmineralienverordnung (EUCMR). Sie alle beruhen auf derselben konzeptionellen Grundlage: den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Diese seit Langem bestehenden freiwilligen Rahmenwerke werden nun in verbindliches Recht überführt.
Diese Agenda ist nicht nur ein EU-Phänomen. Zu den Regelungen auf nationaler Ebene zählen der britische „Modern Slavery Act“, das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie die schweizerischen Sorgfalts- und Berichtspflichten in Bezug auf Konfliktmineralien und Kinderarbeit im Rahmen des Obligationenrechts. Die FLR fügt eine eigenständige und in mancher Hinsicht schärfere Dimension hinzu.
Anders als die CSDDD oder die CSRD ist die FLR keine Offenlegungsregelung, sondern eine Marktzugangsverordnung. Ihre Logik ist einfach: Wird in irgendeinem Abschnitt der Herstellung eines Produkts Zwangsarbeit festgestellt, kann dieses Produkt vom Import in den oder Export aus dem EU-Markt ausgeschlossen werden.
| Dimension | Einzelheiten |
| Anwendungsbereich | Alle Produkte, alle Sektoren, alle Unternehmensgrössen – keine Schwellenwerte |
| Geografischer Geltungsbereich | Innerhalb oder ausserhalb der EU hergestellte Produkte |
| Erfasste Rollen | Importeure, Hersteller, Händler, Einzelhändler, Exporteure |
| Geltungsbeginn | 14. Dezember 2027 |
| Art | Marktzugangsverbot, keine Offenlegungspflicht |
| Maximale indikative Geldstrafe | Bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes |
Es gibt keinen Mindestanteil an Zwangsarbeit, ab dem ein Produkt in den Anwendungsbereich fällt. Eine einzige nicht konforme Komponente in einem ansonsten unbedenklichen Produkt genügt. Zu den Folgen können die erzwungene Rücknahme vom Markt, die verpflichtende Entsorgung oder Vernichtung von Waren und Geldstrafen gehören. Damit wird Zwangsarbeit zu einem grundlegenden Geschäftsrisiko und nicht nur zu einem Thema für die Nachhaltigkeitsfunktion.
Können wir die Integrität der Produkte und Komponenten belegen, die wir auf dem EU-Markt bereitstellen?
Die Leitlinien beschreiben einen klar definierten, fünfphasigen Untersuchungsprozess, der vom ersten Screening bis zur Durchsetzung an der EU-Grenze reicht:
Ein wiederkehrendes Thema ist, dass sich eine mangelnde Kooperation bei Auskunftsersuchen stark zulasten eines Unternehmens auswirkt. Die Europäische Kommission (bei Zwangsarbeit ausserhalb der EU) und die nationalen Behörden (bei Fällen innerhalb der EU) wenden einen risikobasierten Ansatz an. Sie priorisieren Fälle anhand des Ausmasses und der Schwere der mutmasslichen Zwangsarbeit, des Volumens der betroffenen Produkte auf dem EU-Markt und der Bedeutung der involvierten Komponenten. Staatlich auferlegte Zwangsarbeit gilt dabei als prioritäre Kategorie. Importeure werden als wahrscheinliche Adressaten genannt, da sie häufig der erste Teil der Lieferkette sind, der der EU-Gerichtsbarkeit unterliegt.
Staatlich auferlegte Zwangsarbeit bezeichnet Arbeit oder Dienstleistungen, die eine Regierung Personen unter Androhung einer Strafe und ohne deren freiwillige Zustimmung abverlangt, etwa zur wirtschaftlichen Entwicklung, politischen Bestrafung oder Diskriminierung bestimmter Gruppen. Dazu zählen erzwungene Gefängnisarbeit, missbräuchliche Einberufung und die vorgeschriebene Teilnahme an staatlichen Projekten. Da der Zwang vom Staat selbst ausgeht, haben Unternehmen nur begrenzte Möglichkeiten, direkt Abhilfe zu schaffen oder die Auswirkungen zu mindern. Reaktionen beruhen daher meist auf kollektiven Ansätzen, etwa branchenweiten Initiativen, verbesserter Rückverfolgbarkeit sowie der Zusammenarbeit mit Regierungen und internationalen Organisationen. Der verantwortungsvolle Rückzug aus der betroffenen Lieferkette bleibt das letzte Mittel.
| Sanktionsansatz | Grundlage | Beispielhafte Bandbreite |
| Produktbezogen nach Schweregrad | Schweregrad × Dauerkoeffizient | 0–60 % des Produktwerts, abgestuft |
| Umsatzbezogen Jahresumsatzes | Schwere des Verstosses | Bis zu 4 % des weltweiten |
Anstatt die FLR als isolierte Aufgabe zu behandeln, ordnen vorausschauende Unternehmen sie derselben sechsstufigen OECD-Architektur zu, auf der auch andere Regelwerke einschliesslich der CSDDD beruhen:
So konzipiert, kann ein einziges Managementsystem mehrere regulatorische Anforderungen gleichzeitig abdecken. Dadurch lassen sich Doppelspurigkeiten zwischen Rechtsabteilung, Einkauf, Zoll und Nachhaltigkeitsfunktionen reduzieren und die gesamten Compliance-Kosten senken.
Zu den Prioritäten gehören:
Ein klarer Reaktionsplan für Untersuchungen, der festlegt, wer die Federführung übernimmt, wie externe Rechtsberatung einbezogen wird und wie geschäftliche Entscheidungen eskaliert werden, ist keine optionale Vorbereitung mehr, sondern eine praktische Notwendigkeit.
Die FLR verdichtet eine komplexe, mehrere Rechtsordnungen betreffende Compliance-Herausforderung zu einer harten geschäftlichen Realität: Wer Fehler macht, riskiert, dass Produkte den Markt nicht erreichen. Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, lautet die Frage nicht «Müssen wir handeln?», sondern «Wie priorisieren und integrieren wir diese Arbeiten effizient?»
Gerne besprechen wir mit Ihnen, wie sich die FLR auf Ihre konkrete Lieferkette auswirkt.
Dora Forgacs