Am 1. Januar 2025 trat die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Sie hat einiges ins Rollen gebracht, insbesondere für das Gemeinwesen. Die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Sachverhalten in Gemeinden, Städten und Kantonen hat sich bereits verändert, nachdem wir Ende 2022 eine Änderung der Mehrwertsteuerregelungen für das Gemeinwesen herbeigeführt hatten. Die gesetzlichen Entwicklungen der letzten drei Jahre eröffnen wertvolle Möglichkeiten, gerade für die Geltendmachung von Vorsteuern auf Investitionen.
Mit seinem Urteil vom 22. November 2022 (2C_2/2022) qualifizierte das Bundesgericht die über 20-jährige Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung als nicht zulässig. Bis dahin galt: Tätigte eine nicht spezialfinanzierte Dienststelle Investitionen aus allgemeinen Steuermitteln, wurden diese grundsätzlich als Subventionen betrachtet – mit der Folge, dass kein Vorsteuerabzug möglich war. Auch dann nicht, wenn die Investition für steuerbare Zwecke genutzt wurde. Das Bundesgericht stellte mit dem Urteil klar: Finanzierungen innerhalb desselben Gemeinwesens stellen keine Subventionen dar und begründen daher keinen Ausschluss des Vorsteuerabzugs; vorausgesetzt, dass mit den Investitionen steuerbare Erträge erzielt werden. Der Bundesgerichtsentscheid vom 22. November 2022 (2C_2/2022) wurde auch durch unsere Beiträge und Analysen mit beeinflusst.
Mit der teilrevidierten MWSTV sind am 1. Januar 2025 zusätzliche Regelungen in Kraft getreten, die auch Gemeinden, Städte und Kantone interessieren dürften. Demnach ist die Pauschalsteuersatzmethode nicht mehr in allen Fällen eine vorteilhafte Methode. Beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode auf die effektive Methode kann unter Umständen die zu dem Zeitpunkt auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Aus diesen Neuerungen ergeben sich neue Ansatzpunkte: Investitionen aus allgemeinen Mitteln – etwa in Infrastruktur oder Gebäude – können zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern steuerbare Erträge damit erzielt werden. Das kann das Gemeinwesen gerade bei grösseren Projekten finanziell erheblich entlasten. Entscheidend dafür ist in der Regel die effektive Abrechnungsmethode.
Als Vertrauenspartner für den öffentlichen Sektor haben wir bereits zahlreiche Gemeinden, Städte und Kantone bei der Durchsetzung der neuen Möglichkeiten begleitet und beraten. Hier dürfen Sie auf unsere Unterstützung zählen:
Finanzierungen im Hinblick auf getätigte und geplante Investitionen aus mehrwertsteuerlicher Sicht prüfen und einordnen
Projekte bei Investitionen unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten begleiten
Bei der Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode und den Pauschalsteuersätzen auf Beratung zählen
Vorsteuerkorrekturen und Abrechnungswechsel gekonnt meistern
Mit der Steuerbehörde korrespondieren
Mehrwertsteuerliche Situation Ihrer Gemeinde, Stadt oder Ihres Kantons gesamthaft prüfen
Die neuen Regelungen bergen interessantes Potenzial für Ihre Gemeinde, Ihre Stadt oder Ihren Kanton. Wie dieses aussieht, zeigen wir Ihnen gerne in einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch. Lassen Sie uns über die neuen Regeln der Mehrwertsteuer sprechen – und vor allem über Ihren Mehrwert.
Jeannine Haiboeck