Nach der Einführung von FATCA und dem Automatischen Informationsaustausch wird die Steuertransparenz weiter erhöht. Mit DAC6 (6th Amendment of the Directive of Administrative Cooperation) hat die EU eine Steuerregulierung in Kraft gesetzt, die auch für Schweizer Finanzdienstleister und einen Teil ihrer Kunden weitreichende Folgen haben kann.
DAC6 sieht zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuerplanungsmodelle mit EU-grenzüberschreitenden Elementen vor. Die EU hat dafür bestimmte – bewusst sehr breit formulierte – Charakteristiken (sog. «Hallmarks» bzw. «Kennzeichen») definiert, welche auf potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle hinweisen. Von der Regulierung werden allerdings nicht nur komplexe grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodelle von DAC6 erfasst, sondern es müssen bereits relativ einfache Transkationen gemeldet werden. Als Beispiel kann die Anwendung von sogenannten «Safe Harbour Zinssätzen» genannt werden. Zu diesem Zweck wird die Europäische Union ein gemeinsames Kommunikationsnetzwerk (Common Communication Network, CCN) einrichten, über das der zwingend vorgeschriebene automatische Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle erfolgen soll. Auf diese Datenbank werden alle Steuerbehörden der EU Zugriff haben.
Obwohl die Richtlinie erst am 1. Juli 2020 in Kraft tritt, müssen Steuerzahler und Intermediäre ihre grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodelle bereits ab 25. Juni 2018 überwachen. Deshalb ist es jetzt an der Zeit zu handeln.
Bislang haben mit Deutschland, Italien, Polen und den Niederlanden bereits erste EU-Staaten nationale Gesetzesentwürfe publiziert. Polen hat den Anwendungsbereich auch auf lokale Steuerplanungsmodelle und die MwSt. ausgeweitet. Es sind also teilweise unterschiedliche Ausgestaltungen der Richtlinie in den einzelnen Ländern zu erwarten. Die folgende Grafik gibt einen aktuellen Überblick:
Es wird erwartet, dass weitere EU-Länder ihre Entwürfe Anfang 2019 nachliefern werden, darunter auch die britische Steuerbehörde (HMRC) - unabhängig vom Ausgang der Brexit-Diskussion –, was weiter zur Klärung der Umsetzungsobliegenheiten führen wird. Die Länder müssen die Umsetzung von DAC6 in lokales Recht bis spätestens Ende 2019 vornehmen.
Strategische Fragestellungen
Für in der Schweiz domizilierte Finanzinstitute resultieren aus DAC6 keine unmittelbaren Rapportierungspflichten. Sofern es sich aber um eine Gruppe mit Gesellschaften in der EU handelt, sind diese unmittelbar von DAC6 betroffen – einerseits können diese als EU-Steuerzahler Teil einer Meldung durch einen EU-Intermediär sein und können auch selbst als EU-Intermediär zur Meldung verpflichtet sein. Unabhängig vom Domizil des Finanzinstitutes kann DAC6 natürlich einen Einfluss auf die in der EU ansässigen Kunden haben, da diese als EU-Steuerzahler Teil einer Meldung sein können. Da die Bestimmungen bei Nichteinhaltung der Rapportierungspflichten «abschreckende» Strafen vorsehen - in Deutschland werden EUR 25'000 pro unterlassene Meldung erwartet -, gilt es für ein Finanzinstitut nebst der Compliance auch strategische und Risikofragestellungen zu beleuchten.
Die obige Grafik zeigt, dass Finanzinstitute - im Gegensatz zu anderen «Corporates» ausserhalb des Finanzbereichs - auf zwei Arten von DAC6 betroffen sein können. Einerseits als EU-Steuerzahler - bspw. bei einer international tätigen Privatbank eine Gruppengesellschaft in der EU - andererseits kann ein Finanzinstitut aber auch selbst als EU-Intermediär gelten, wenn sie bestimmte von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen an EU-Kunden erbringt. Dies ist im Rahmen einer Betroffenheitsanalyse zu validieren.
PwC hat dafür einen Ansatz entwickelt, der mehr Klarheit zur Betroffenheit Ihres Instituts geben soll.
Wir freuen uns, Ihnen die wichtigsten Eckpfeiler unseres Vorgehens am Compliance Roundtable im Januar 2019 darzulegen und gemeinsam mit Ihnen erste praktische Erfahrungen auszutauschen. Selbstverständlich werden wir Sie wie gewohnt auch mit den letzten regulatorischen Neuigkeiten zu DAC6 versorgen.
Zusammenfassung
- DAC6 sieht zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuerplanungsmodelle mit EU-grenzüberschreitenden Elementen vor. Finanzdienstleister können sowohl als EU Steuerzahler als auch als EU Intermediär betroffen sein.
- EU richtet eine Datenbank ein mit Informationen zu den meldepflichtigen Steuerplanungsmodellen. Alle Steuerbehörden der EU haben Zugriff darauf.
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