Das seit dem 1. Januar 1985 geltende Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG), besser bekannt unter dem Namen „Lex Koller", hat zum Ziel, die ausländische Überfremdung des schweizerischen Bodens zu verhindern, indem es den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch natürliche und juristische Personen, die als „Personen im Ausland" gelten, einem Bewilligungsregime unterstellt.
Der Begriff „Person im Ausland" im Sinne von Art. 5 BewG umfasst nicht nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, sondern auch Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EFTA), die mit einer einfachen Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) in der Schweiz wohnhaft sind, sowie juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung einnehmen.
Das Lex Koller wurde jedoch in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach gelockert. So sind beispielsweise seit 2002 EU- und EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz für sämtliche Grundstückerwerbe von der Bewilligungspflicht befreit. Ebenso sind Drittstaatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) von jeglicher Bewilligungspflicht befreit.
Darüber hinaus können Personen im Ausland derzeit ohne jegliche vorgängige Bewilligung Grundstücke erwerben, die der Ausübung einer gewerblichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen, einschliesslich zu reinen Kapitalanlagezwecken, und uneingeschränkt Anteile an börsenkotierten Immobiliengesellschaften oder Immobilienfonds halten.
Der Bundesrat ist nun der Auffassung, dass diese Lockerungen zu weit gegangen sind. Am 15. April 2026 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Vernehmlassungsverfahren zu einem Vorentwurf einer Revision eröffnet, der eine deutliche Verschärfung der Bedingungen für den Grundstückerwerb durch „Personen im Ausland" vorsieht.
Dieser Revisionsentwurf ist Teil der Begleitmassnahmen, die der Bundesrat am 29. Januar 2025 im Zusammenhang mit der Volksinitiative „Keine 10-Millionen-Schweiz!" (auch „Nachhaltigkeitsinitiative" genannt) beschlossen hat.
Diese Initiative zielt darauf ab, das Bevölkerungswachstum der Schweiz zu begrenzen. Der Bundesrat empfiehlt jedoch deren Ablehnung, da ihre Annahme der Wirtschaft, dem Wohlstand, der Sicherheit und dem Funktionieren der Gesellschaft schaden würde. Er anerkennt jedoch, dass Einwanderung und Bevölkerungswachstum reale Herausforderungen darstellen, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt. Daher schlägt der Bundesrat anstelle einer Annahme der Initiative ein Paket von Begleitmassnahmen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wohnungswesen und Asyl vor, wobei die Verschärfung des Lex Koller eine dieser Massnahmen darstellt.
Das Ziel dieses Textes ist klar: In einem extrem angespannten Wohnungsmarkt möchte der Bundesrat, dass Immobilien und Immobiliengesellschaften vermehrt der ansässigen Bevölkerung und Schweizer Investoren zur Verfügung stehen und so die Attraktivität der Schweiz für ausländische Immobilieninvestoren verringert wird.
Die vorgeschlagenen Massnahmen gelten für alle „Personen im Ausland" im Sinne von Art. 5 BewG. EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige mit Ausweis C bleiben vom Bewilligungsregime befreit und wären daher von diesen Änderungen nicht betroffen, sollten sie in der vorliegenden Form in Kraft treten.
Hingegen sind EU/EFTA-Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, Drittstaatsangehörige (mit Ausnahme der Inhaber eines Ausweises C) und juristische Personen mit Sitz im Ausland oder unter Beherrschung von Personen im Ausland von allen oder einem Teil der folgenden Massnahmen betroffen.
Der Text befindet sich derzeit im Stadium eines Vorentwurfs in der Vernehmlassung. Die interessierten Kreise (Kantone, politische Parteien, Berufsverbände und andere betroffene Akteure) haben bis zum 15. Juli 2026 Zeit, dem Bundesrat ihre Stellungnahmen zu unterbreiten.
Nach Abschluss der Vernehmlassung wird der Bundesrat die Ergebnisse auswerten und eine Botschaft samt Gesetzesentwurf ausarbeiten, die er der Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat) unterbreiten wird. Da die Änderungen in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen (gemäss Art. 164 Abs. 1 BV), bedürfen sie der Zustimmung beider Parlamentskammern. Nach der Verabschiedung unterliegt die Änderung gegebenenfalls dem fakultativen Referendum.
Schliesslich wird der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens der Änderungen festlegen und die Anpassung der Ausführungsverordnung (BewV) koordinieren. Die Kantone können dann ihre eigene Gesetzgebung entsprechend anpassen.
Obwohl der Weg bis zum allfälligen Inkrafttreten des Textes noch lang ist, ist es für die verschiedenen Akteure auf dem Schweizer Immobilienmarkt unerlässlich, die Entwicklung dieses Dossiers aufmerksam zu verfolgen und die möglichen Auswirkungen dieses Textes auf ihre Tätigkeit vorwegzunehmen.
Antonin Weyeneth