In unserem Newsletter informieren wir Sie über nationale und internationale Entwicklungen im Bereich der Unternehmenssteuern, indirekten Steuern sowie des Transfer Pricings.
Hier finden Sie einen Überblick über ausgewählte Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung im 1. Quartal 2024. Bleiben Sie mit unserem Unternehmenssteuer-Update auf dem Laufenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogpost sowie in unseren International Tax News.
US-Präsident Joe Biden hat im März 2024 den Haushaltsentwurf für 2025 präsentiert. Unter anderem beinhaltet der Entwurf diverse Steuererhöhungen. So sollen Haushalte mit Vermögen über USD 100 Mio. Mindeststeuern von 25% entrichten. Die Gewinnsteuern sollen auf 28% angehoben werden und die Steuern auf Auslandseinkünften von internationalen Konzernen sollen auf 21% erhöht werden.
Bis vor Kurzem erfolgte in Bermuda keine Gewinnbesteuerung. Im Zuge der OECD Mindestbesteuerung wird Bermuda nun ab 2025 eine 15% Gewinnsteuer für Gruppengesellschaften multinationaler Unternehmensgruppe einführen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Per 1. Januar 2024 führe Singapur diverse Änderungen auf dem lokalen Beteiligungsabzug auf der Veräusserung ausländischer Aktiven ein. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Tax Bulletin.
Für laufende Updates aus der internationalen Steuerwelt empfehlen wir unsere international Tax News, diese sind für Sie hier abrufbar.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen 2024 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und Fremdwährungen publiziert. Diese finden Sie unter dem folgenden Link. Weitere Informationen können unserem Blog entnommen werden.
Die Steuerverwaltung Luzern hat einen Newsletter zur Praxis der Umwandlung des Aktienkapitals in eine Fremdwährung publiziert. Diesen finden Sie unter dem folgenden Link.
Der Bundesrat setzte an seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 die rechtliche Grundlage für das neuartige Fondsprodukt L-QIF (Limited Qualified Investor Fund). Die Mitteilung finden Sie unter dem folgenden Link.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. März 2024 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31. März 2024 unverändert zu belassen. Für Kredite bis 500’000 Franken sind weiterhin 1,5 Prozent und für Kredite über 500'000 Franken 2 Prozent zu entrichten. Die Mitteilung finden Sie unter dem folgenden Link.
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Volksinitiative “Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)” und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung verabschiedet. Die Mitteilung finden Sie unter dem folgenden Link.
Das Kreisschreiben Nr. 26 zur selbständigen Erwerbstätigkeit wurde formell nachgeführt. Die Änderungen betreffen insbesondere den Aufschubtatbestand gemäss Art. 18b DBG sowie den Besteuerungstatbestand gemäss Art. 37b DBG im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts (2C_255/2019 vom 9. März 2020). Das Kreisschreiben finden Sie unter dem folgenden Link.
Der Bundesrat hat am 1. März 2024 die nationale Grundlage zur Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch die Verabschiedung der Botschaft geschaffen. Dadurch sollen Grenzgänger:innen auch dann besteuert werden können, wenn sie Telearbeit im Ausland verrichten. Die Mitteilung finden Sie unter dem folgenden Link.
Das kantonale Steueramt hat einen Praxishinweis zur Kostenaufschlagsmethode und mehrere angepasste Merkblätter zur Quellensteuer im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht. Die veröffentlichten Merkblätter sowie den Praxishinweis finden Sie unter dem nachfolgenden Link.
Der Entwurf für eine Teilrevision des Steuergesetzes und des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes wurde zur Vernehmlassung freigeben. Ziel der Anpassung des Steuergesetzes ist die angemessene Beteiligung der Bündner Gemeinden an möglichen Zusatzeinnahmen aufgrund der OECD-Mindeststeuer. Mit dem Wirtschaftsentwicklungsgesetz soll für die Stärkung der Standortattraktiviät und Wettbewerbsfähigkeit ein neues Förderinstrument (sog. Qualifizierende Steuergutschrift) geschaffen werden. Weitere Informationen zu den Revisionen finden Sie hier.
Ende 2023 hat die Bevölkerung der Teilrevision des Kantons Schaffhausen der Teilrevision des Steuergesetzes Schaffhausen im Zusammenhang mit dem OECD Projekt zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen zugestimmt. Mit Inkrafttreten per 1. Januar 2024 bzw. 1. Januar 2025 sieht das kantonale Steuergesetz folgende Konsequenzen für die Besteuerung von Unternehmen vor:
Ab dem 1. Januar 2024 führt das Steuergesetz mehrstufige Steuertarife für die Gewinnsteuer ein. Der anwendbare kantonale Steuersatz richtet sich nach dem Tarif, in den der steuerbare Gewinn eingeordnet wird. Tarif 1 umfasst alle steuerbaren Gewinne bis CHF 5 Millionen. Tarif 2 alle steuerbaren Gewinne von CHF 5 Millionen bis CHF 15 Millionen. Tarif 3 umfasst schliesslich alle steuerbaren Gewinne über CHF 15 Millionen.
Anbei finden Sie eine Auswahl der für Sie allenfalls interessanten Urteile des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte:
BGer vom 7. Dezember 2023: Zulässigkeit der Erhebung der Handänderungssteuer bei einem Fondsleitungswechsel
BGer vom 5. Januar 2024: Steuerliche Abzugsfähigkeit eines Kaufs von Anteilen aus dem Erneuerungsfonds einer Stockwerkeinheit
BGer vom 2. November 2023: Interkantonale Steuerausscheidung für Erbschaftssteuerzwecke und insbesondere die Anwendung zweier unterschiedlicher Methoden
BGer vom 7. September 2023: Befreiung von der Stempelsteuer setzt die Beseitigung bestehender Verluste vor. Dies widerspricht dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2021. Das BVGer hatte entschieden, dass im Falle einer qualifizierten Sanierung die Emissionsabgabenbefreiung nach Art. 6 I k StG und Art. 12 StG nicht voraussetzt, dass bestehende Verluste ausgeglichen/beseitigt werden müssen.
Kantonales Verwaltungsgericht Zug vom 19. April 2022: Asymmetrische (Zwischen-)Dividenden, die als „Promote Fees“ bezahlt werden, qualifizieren für den Beteiligungsabzug
Wir hoffen, dass dieser Newsletter einige für Sie spannende Themen beinhaltet. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für laufende Updates aus der Steuerwelt empfehlen wird zudem unseren personalisierten Newsletter, für welchen Sie sich gerne unter folgendem Link registrieren können.
Hier finden Sie einen Überblick über ausgewählte Aktualitäten im Bereich des Transfer Pricings (nur in Englisch).
On 19th February 2024, the OECD/G20 Inclusive Framework (“IF”) published a report on setting the remuneration of baseline marketing and distribution functions within multinational groups – so called Amount B of Pillar 1 of BEPS 2.0. The new guidance outlines how to determine arm’s length profitability levels for one of the most commonly applied intragroup business activities: distribution of products by entities operating under a limited risk profile, either through a buy-sell model or utilizing group companies acting as sales agents / commissionaires.
Please see our blog post here.
The Swiss tax authorities, namely the SSK (Schweizerische Steuerkonferenz) and the SFTA (Swiss Federal Tax Authorities), have issued a comprehensive article on transfer pricing.
This article is the first extensive guidance from Swiss tax authorities on the intricacies of transfer pricing. The article, published on January 23, 2024, delves into a number of aspects of transfer pricing: confirming the legislative basis for transfer pricing in Switzerland, the interpretation of the arm’s length principle in relation to comparability analyses, the selection of transfer pricing methods, and providing transfer pricing guidance on specific issues relating to intangible property, intercompany services and financing transactions.
In addition, the topic of maintaining appropriate transfer pricing documentation is addressed where reference is made to the OECD’s three-tier approach consisting of Master File, Local File and Country-by-Country Reporting. In this context, the article notes that, while there is no legal requirement to prepare Master and Local Files in Switzerland, taxpayers have an obligation to cooperate and are, therefore, required to provide evidence for the arm’s length character of their transfer prices upon request by the authorities. Our practical experience shows that this is best achieved by presenting an OECD-compliant documentation package consisting of Master and Local Files.
The tax authorities also reiterate the option for taxpayers to discuss and agree their transfer pricing in advance, which we know is a clear advantage of the Swiss tax regime compared to the tax regimes of most other countries. The guidance on rulings includes a recommendation that applications are filed simultaneously at both the Federal and Cantonal Tax Authorities and notes that ruling requests must be filed with appropriate supporting documentation (for example a transfer pricing study). Both are notable because whilst we often did this in the past, we did not always do it. It shall further be noted that transfer pricing rulings are typically subject to the automatic ruling exchange due to their cross-border nature.
See also our article and practical recommendations in this regard from our colleague Robert Fischer.
Furthermore, the SFTA has published a new website containing a list with frequently asked questions in various areas. The list may be expanded in the future by further topics. Please see also our blog post here in relation to the Cost+ method, withholding tax in connection with primary, countervailing and secondary adjustments, tax consequences of the Altera v. Commissioner decision of the US Tax Court of 7 June 2019 for Swiss taxpayers and intercompany loan arrangements.
This website is currently available in German and French and can be found here.
Australia is moving ahead with introducing public country-by-country (CbC) reporting requirements, following the EU public CbC Reporting Directive that established a common framework for such disclosures in the EU. Australia has recently released revised draft legislation that reflects stakeholder feedback and aligns more closely with the EU public CbC regime.
Under the revised draft legislation, CbC reporting parent entities with annual global income of A$1 billion or more and A$10 million or more of Australian-sourced income will be required to certain qualitative and quantitative tax information, disaggregated for Australia and 41 specified jurisdictions.
The specified jurisdictions list includes Switzerland. Although the “specified jurisdictions” are based on the current Exposure Draft and jurisdictions may be added or removed by legislative instrument, if the draft legislation is enacted with the current list, multinationals groups subject to Australian public CbC regime will have to publish information related to Switzerland.
The revised draft legislation allows for aggregation of financial and tax information for other jurisdictions, unless voluntarily disclosed on a CbC basis. It also imposes penalties for failure to publish the required information on time, ranging from A$6,260 to A$782,500, depending on the duration of the delay and the frequency of the offense.
Under the current draft, for a December reporting period, the year ending 31 December 2025 would be the first year subject to Australian public CBC reporting, with reporting due by 31 December 2026.
Please find the link to our PwC Tax Alert here.
Italy has introduced a new act on the TP compliance requirements. One of the key differences compared to the previous rules is the new shorter deadline for submission of the TP documentation, which now is 9 months after the fiscal year-end for the FY 2023 documentation for the taxpayers with fiscal year-end on 31st December 2022. This means that the deadline for the tax return, and thus to have the TP documentation prepared, digitally signed and timestamped, would be 30th September 2024 (instead of 30th November).
Here is a short article by PwC for your reference.
Hier finden Sie einen Überblick über ausgewählte Entwicklungen im Bereich der indirekten Steuern im 1. Quartal 2024. Die Übersicht umfasst aktuelle Entwicklungen sowohl auf Schweizer als auch EU-Ebene sowie aktuelle Einblicke in die Pharma-Regulierung. Bleiben Sie mit unserem Update zu den indirekten Steuern auf dem Laufenden
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland, welches am 9. Juli 2023 unterzeichnet wurde, wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten. Der bilaterale Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland nahm in den vergangenen Jahren stetig zu und erreichte 2022 ein Volumen von fast 9,1 Milliarden Euro, was die EU zum drittgrösstem Handelspartner Neuseelands macht.
Die EU erwartet durch das Abkommen jährliche Einsparungen von etwa 140 Millionen Euro an Zollabgaben für EU-Unternehmen sowie ein potenzielles Wachstum des bilateralen Handels um bis zu 30 %, eine Steigerung der jährlichen EU-Ausfuhren um bis zu 4,5 Milliarden Euro und um bis zu 80 % mehr Investitionen der EU in Neuseeland. Zudem umfasst das Freihandelsabkommen erstmals vollständig den Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung.
Die Europäische Kommission hat eine neue Verordnung angenommen, mit der verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden in der EU eingeführt werden. VZWA-Entscheidungen sorgen für Klarheit und Einheitlichkeit bei der Ermittlung des Zollwerts von importierten oder exportierten Waren, der sich auf die Höhe der an der EU-Grenze anfallenden Zölle und anderen Abgaben auswirkt. VZWA-Entscheidungen sind drei Jahre gültig und sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch für die Zollbehörden in der gesamten EU verbindlich.
Um die vZWA-Entscheidung zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte sie beantragen. Spätestens innerhalb von sieben Tagen entscheiden die Zollbehörden über die verbindlichen Zollwertauskünfte und geben dabei die geeignete Methode der Zollwertermittlung oder die Kriterien und deren Anwendung an, die für die Ermittlung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen anzuwenden sind. Die vZWA-Entscheidung muss in der Zollanmeldung mit der entsprechenden Referenznummer angegeben werden.
Darüber hinaus aktualisiert die Verordnung die bestehenden Regeln für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA), die die Einreihung und den Ursprung von Waren für Zollzwecke festlegen.
Die Verordnung wird erst ab dem 1. Dezember 2027 gelten, wenn das elektronische System für die Verwaltung von vZWA-, vZTA- und vUA-Entscheidungen voraussichtlich fertiggestellt ist.
Das EU-Parlament hat am 13. März 2024 seine Position zu den Vorschlägen für die umfassende Reform des EU-Zollkodex abgegeben. Das Paket enthält drei separate Rechtsakte:
Hauptverordnung, als Basis für den EU-Zollkodex und die EU-Zollbehörde,
Verordnung des Rates über die vereinfachte zolltarifliche Behandlung des Fernabsatzes und die Abschaffung der Zollbefreiungsschwelle und
Die Reform zielt darauf ab, die Arbeitsweise der Zollbehörden, die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten und die Handhabung von online bestellten Waren zu ändern. Daher soll sich die Reform auf die folgenden drei Schlüsselbereiche auswirken:
E-Commerce: Plattformen werden verpflichtet, Daten über die in die EU versandten Waren innerhalb eines Tages zu übermitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass die Waren den Standards sowie Rechtsnormen der EU entsprechen und dass die Unterbewertung von eingeführten Waren reduziert wird.
Vertrauenswürdige Partner: Unternehmen können sich Vorprüfungen und Kontrollen unterziehen, um den Status eines vertrauenswürdigen Händlers zu erhalten. Solche Unternehmen können mit einem Minimum an Kontrollen und Formalitäten arbeiten, was zu einer Erleichterung und Beschleunigung der Zollverfahren führt.
Die Position wird vom neuen Parlament nach den Europawahlen im Juni weiterverfolgt werden. Die schrittweise Umsetzung der Reform wird voraussichtlich von 2028 bis 2038 erfolgen (noch nicht festgelegt).
In der EU erleben wir derzeit eine beträchtliche Dynamik in der Landschaft der ESG-Abgaben (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Unternehmen werden im Frühjahr 2025 zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet sein.
Am 17. August 2023 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung für die Übergangszeit bezüglich des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) angenommen. Die genehmigte Durchführungsverordnung und die dazugehörigen Leitlinien:
Bestätigt die Berichtspflichten für die CBAM-Übergangszeit, die am 1. Oktober 2023 begonnen hat. Darüber hinaus wird bestätigt, dass die CBAM-Berichterstattungsanforderungen und -methodik eine gewisse Flexibilität bieten, wenn es um die Werte geht, die zur Berechnung der eingebetteten Emissionen von Importen während der Übergangsphase verwendet werden.
Es werden weitere Hinweise zur Berechnung der eingebetteten Emissionen gegeben. Entscheidend ist, dass die Verwendung von "Standardwerten" für die ersten drei vierteljährlichen CBAM-Berichte (d. h. bis zum 31. Juli 2024) nicht eingeschränkt wird. Danach dürfen jedoch Standardwerte nur noch für bis zu 20 % der eingebetteten Emissionen für komplexe Güter verwendet werden und würden sich als „Schätzung“ qualifizieren.
Beachten Sie, dass der erste CBAM-Bericht ursprünglich bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden musste. Die Europäische Kommission hatte diese Frist jedoch bis zum 31. März 2024 verlängert.
CBAM wurde als Teil des "Fit for 55"-Pakets der Europäischen Kommission angekündigt. Diese Initiative zielt darauf ab, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. CBAM soll zur Erreichung dieses Ziels beitragen und eine Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern. Praktisch gesehen handelt es sich bei CBAM um eine Steuer auf die Einfuhr von kohlenstoffintensiven Produkten aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass CBAM die Unternehmen in dreierlei Hinsicht beeinträchtigen wird:
Sie wird das Risiko der Nichteinhaltung erhöhen, wenn die betroffenen Unternehmen mit dem - zugegebenermassen recht komplexen - Verfahren nicht vertraut sind.
Der Zeitaufwand (und die damit verbundenen Kosten) für die Erhebung und Verarbeitung der Daten von den Lieferanten wird steigen.
Sie wird die Kosten durch den zusätzlich zu zahlenden Kohlenstoffpreis erhöhen - ab 2026.
Sie wird die Melde-/Verwaltungspflichten für Unternehmen erhöhen.
Wenn Sie also in der Zement-, Eisen-, Stahl-, Aluminium-, Düngemittel-, Elektrizitäts- oder Wasserstoffindustrie (oder in der Wertschöpfungskette dieser Produkte) tätig sind, sollten Sie sich überlegen, wie sich CBAM auf Sie auswirken wird. Auch wenn Sie keine direkte Meldepflicht haben, sollten Sie damit rechnen, dass Sie Informationsanfragen von den Betroffenen erhalten.
Am 7. Dezember 2023 verabschiedete der PEM-Ausschuss die neuen Ursprungsregeln, die darauf abzielen, den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der PEM-Region zu steigern. Die Ursprungsregeln werden ab dem 1. Januar 2025 umgesetzt und zielen darauf ab, alle Präferenzhandelsabkommen zwischen den 24 PEM-Handelspartnern zu modernisieren, indem die relevanten Ursprungsregeln in diesen Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestaltet werden.
Im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Zollformalitäten kam der PEM-Gemeinschaftsausschuss ausserdem überein, den Einsatz elektronischer Ursprungsbescheinigungen weiterzuentwickeln.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 trat eine neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur der EU in Kraft. Obwohl die Tarifänderungen relativ geringfügig sind, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Zollanmeldungen alle Aktualisierungen oder neuen CN-Codes korrekt wiedergeben, um Fehler, Bussgelder und Zollverzögerungen zu vermeiden.
Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA)" das eine Reihe von Vorschlägen für neue Massnahmen enthält, die darauf abzielen, die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft zu bewältigen und ein widerstandsfähigeres System gegen Mehrwertsteuerbetrug zu schaffen.
Der Vorschlag behandelt die folgenden Hauptthemen:
Bei der ViDA-Initiative handelt es sich um ein ehrgeiziges Paket, das erhebliche Änderungen mit sich bringen und grosse Auswirkungen auf die Systeme und Prozesse einer grossen Zahl von Unternehmen haben wird. Die Vorschläge müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten sowie der Umsetzung in nationales Recht. Daher bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung aller vorgeschlagenen Massnahmen innerhalb des geplanten Zeitrahmens möglich sein wird.
Der oben genannte Zeitplan unterliegt dem Gesetzgebungsprozess und kann sich noch ändern.
Pharmazeutische Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel verkaufen, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, haben die Möglichkeit, einen wertvollen Mehrwertsteuervorteil zu erlangen, der ihre finanzielle Situation erheblich verbessern könnte. Der Grund für diese Möglichkeit ist eine kürzliche Änderung in der Vorgehensweise der Kranken- und/oder Invalidenversicherer bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte (KVV Artikel 71a).
Früher mussten Pharmaunternehmen für Medikamente der SL gemäss KVV Art. 71a Rabatte gewähren, wenn diese Arzneimittel in besonderen Fällen verwendet wurden. Der Preis musste unter dem in der SL aufgeführten Preis liegen, ohne dass das Gesetz weitere Vorgaben machte.
Nicht-SL-Medikamente (die in der Regel nicht von der Krankenversicherung erstattet werden) werden in besonderen Fällen gemäss KVV Art. 71b erstattet. Die Preise in diesen Fällen waren Verhandlungssache zwischen der Krankenversicherung und dem Pharmaunternehmen. Rabatte waren in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurden aber oft in den Verhandlungen vereinbart.
Die Teilrevision der KVV, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, verlangt nun von Pharmaunternehmen, einen festgelegten Prozentsatz an Rabatt auf in besonderen Fällen erstattete Medikamente zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Medikamente in der SL aufgeführt sind oder nicht. Die gleichen Rabatte gelten für SL- und Nicht-SL-Medikamente.
Bis vor kurzem wurden diese Rabatte üblicherweise mit MwSt. auf den Gutschriften ausgestellt, aber in letzter Zeit haben viele Versicherer verlangt, dass die Gutschriften ohne MwSt. ausgestellt werden, um ein MwSt.-Risiko auf ihrer Seite zu vermeiden.
Diese Änderung bedeutet, dass Pharmaunternehmen möglicherweise unbeabsichtigt MwSt. auf Rabatte nach KVV Art. 71a und b in der Vergangenheit gezahlt haben, die zurückgefordert werden können. Die gute Nachricht ist, dass solche zu viel gezahlten MwSt.-Beträge von den Schweizer MwSt.-Behörden zurückgefordert werden können, vorausgesetzt, es liegt eine MwSt.-Entscheidung vor, die diese Option bestätigt. Wir waren massgeblich daran beteiligt, zahlreichen Pharmaunternehmen bei der Sicherung dieser Entscheidungen zu helfen, wodurch sie erhebliche MwSt.-Summen der letzten fünf Jahre zurückfordern konnten.
Eine umfassende Analyse der Revision von KVV Art. 71a bis c aus steuerlicher Sicht finden Sie in unserem kürzlich erschienenen Blogbeitrag.
Unsere Schweizer Experten für Pharma-Regulierungen und indirekte Steuern freuen sich darauf, mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der MwSt.-Rückerstattung zu besprechen.
Wenn Sie ein Pharmaunternehmen mit Sitz in der Schweiz oder ausserhalb der EU sind, fragen Sie sich vielleicht, wie die geplante Reform der EU-Pharmagesetzgebung Ihre Geschäftstätigkeit auf dem europäischen Markt beeinflussen wird. Diese Reform zielt darauf ab, die Vorschriften für Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch zu modernisieren und zu harmonisieren, mit Auswirkungen auf die Forschungs-, Herstellungs-, Vertriebs- und Lagerungsaktivitäten. In unserem neuesten Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Reform, wie zum Beispiel:
Die neuen Verpflichtungen für Inhaber von Grosshandelserlaubnissen, einschliesslich strengerer Beschaffungsregeln, Echtheitsprüfung und Garantien für eine kontinuierliche Versorgung
Die Einführung von "Maklern" als Vermittlern beim Verkauf oder Kauf von Arzneimitteln und die Anforderungen, die sie erfüllen müssen
Die Massnahmen zur Umweltverträglichkeit und Krisenbewältigung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt
Die Herausforderungen für Unternehmen ausserhalb der EU, insbesondere für solche, die eine Schweizer Grosshandelserlaubnis besitzen, angesichts des deutschen Gerichtsurteils, das ihren Zugang zum EU-Markt einschränkt
Die Zeitpläne und Fristen für die Annahme und Umsetzung der Reform
Wir teilen auch unsere Erkenntnisse und Empfehlungen, wie Sie die Risiken proaktiv mindern und die Einhaltung der aktuellen und zukünftigen regulatorischen Rahmenbedingungen sicherstellen können. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Pharmaunternehmen mit massgeschneiderten und integrierten Lösungen für eine widerstandsfähige Lieferkette aus steuerlicher und regulatorischer Sicht.
Erfahren Sie mehr über die Reform der EU-Pharmagesetzgebung und wie sie Ihr Geschäft beeinflussen wird. Lesen Sie hier unseren vollständigen Blogbeitrag (english only) und kontaktieren Sie uns für weitere Beratung und Unterstützung.
Künstliche Intelligenz (KI) wird die Art und Weise, wie Unternehmen in der Life-Sciences-Branche operieren, grundlegend verändern. Zu den aktuellen Themen gehören die Governance und ethischen Bedenken im Zuge des schnellen Aufstiegs von KI und maschinellem Lernen (ML) im Mainstream. Die Balance zwischen Innovation und ethischen Überlegungen sowie nachhaltigen Praktiken ist eine fortlaufende Herausforderung, die eine harmonische Integration von regulatorischen Rahmenbedingungen und Branchenübliche Best Practices erfordert.
Wie KI pharmazeutischen Unternehmen nutzen kann
Wichtige Probleme für die regulatorische Funktion der Pharma lösen
Die regulatorische Funktion steht vor einer Reihe von Aufgaben in ihren täglichen Aktivitäten, von der Verwaltung komplexer Daten und technischer Dokumente bis hin zur Navigation durch sich entwickelnde Regulierungen und dem Ziel der Unterstützung von Patientenbedürfnissen. KI bietet das Potenzial, diese Last zu verringern und Ressourcen für das Team freizusetzen, um sich auf Aufgaben zu konzentrieren, die menschliche Kreativität und Einsicht erfordern. Mögliche Anwendungsfälle für generative KI in der regulatorischen Funktion der Pharma umfassen:
Konflikte und Probleme:
Vorgeschlagene Lösungen:
Fazit:
Die Konvergenz von KI und regulatorischer Compliance bietet immense Möglichkeiten für die regulatorische Funktion der Pharma. Während Herausforderungen bestehen bleiben, können proaktive Strategien und gemeinschaftliche Anstrengungen eine verantwortungsvolle KI-Integration sicherstellen. PwC’s massgeschneidertes KI Beschleunigungsprogramm (AI Acceleration Program) steht bereit, um Life-Sciences-Unternehmen dabei zu unterstützen, das transformative Potenzial der KI zu erschliessen und gleichzeitig regulatorische Komplexitäten zu navigieren.
Robert Fischer
Director, Transfer Pricing & Value Chain Transformation, PwC Switzerland