Freihandelsabkommen EU-Neuseeland: Inkrafttreten am 1. Mai 2024
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland, welches am 9. Juli 2023 unterzeichnet wurde, wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten. Der bilaterale Warenhandel zwischen der EU und Neuseeland nahm in den vergangenen Jahren stetig zu und erreichte 2022 ein Volumen von fast 9,1 Milliarden Euro, was die EU zum drittgrösstem Handelspartner Neuseelands macht.
Die EU erwartet durch das Abkommen jährliche Einsparungen von etwa 140 Millionen Euro an Zollabgaben für EU-Unternehmen sowie ein potenzielles Wachstum des bilateralen Handels um bis zu 30 %, eine Steigerung der jährlichen EU-Ausfuhren um bis zu 4,5 Milliarden Euro und um bis zu 80 % mehr Investitionen der EU in Neuseeland. Zudem umfasst das Freihandelsabkommen erstmals vollständig den Ansatz der EU für Handel und nachhaltige Entwicklung.
Verbindliche Zollwertauskünfte ab Ende 2027
Die Europäische Kommission hat eine neue Verordnung angenommen, mit der verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA-Entscheidungen) für Wirtschaftsbeteiligte und Zollbehörden in der EU eingeführt werden. VZWA-Entscheidungen sorgen für Klarheit und Einheitlichkeit bei der Ermittlung des Zollwerts von importierten oder exportierten Waren, der sich auf die Höhe der an der EU-Grenze anfallenden Zölle und anderen Abgaben auswirkt. VZWA-Entscheidungen sind drei Jahre gültig und sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch für die Zollbehörden in der gesamten EU verbindlich.
Um die vZWA-Entscheidung zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte sie beantragen. Spätestens innerhalb von sieben Tagen entscheiden die Zollbehörden über die verbindlichen Zollwertauskünfte und geben dabei die geeignete Methode der Zollwertermittlung oder die Kriterien und deren Anwendung an, die für die Ermittlung des Zollwerts von Waren unter bestimmten Umständen anzuwenden sind. Die vZWA-Entscheidung muss in der Zollanmeldung mit der entsprechenden Referenznummer angegeben werden.
Darüber hinaus aktualisiert die Verordnung die bestehenden Regeln für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA), die die Einreihung und den Ursprung von Waren für Zollzwecke festlegen.
Die Verordnung wird erst ab dem 1. Dezember 2027 gelten, wenn das elektronische System für die Verwaltung von vZWA-, vZTA- und vUA-Entscheidungen voraussichtlich fertiggestellt ist.
EU-Parlament nimmt Stellung zur Reform des EU-Zollkodex
Das EU-Parlament hat am 13. März 2024 seine Position zu den Vorschlägen für die umfassende Reform des EU-Zollkodex abgegeben. Das Paket enthält drei separate Rechtsakte:
- Richtlinie des Rates über eine Sonderregelung für den Fernabsatz von Waren, die aus Drittländern eingeführt werden, und die Einfuhrumsatzsteuer.
Die Reform zielt darauf ab, die Arbeitsweise der Zollbehörden, die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten und die Handhabung von online bestellten Waren zu ändern. Daher soll sich die Reform auf die folgenden drei Schlüsselbereiche auswirken:
E-Commerce: Plattformen werden verpflichtet, Daten über die in die EU versandten Waren innerhalb eines Tages zu übermitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass die Waren den Standards sowie Rechtsnormen der EU entsprechen und dass die Unterbewertung von eingeführten Waren reduziert wird.
Vertrauenswürdige Partner: Unternehmen können sich Vorprüfungen und Kontrollen unterziehen, um den Status eines vertrauenswürdigen Händlers zu erhalten. Solche Unternehmen können mit einem Minimum an Kontrollen und Formalitäten arbeiten, was zu einer Erleichterung und Beschleunigung der Zollverfahren führt.
- Neue digitale Lösungen: Die neue IT-Plattform EU DataHub wird das Hauptsystem für alle europäischen Zollbehörden sein und die Kommunikation sowie Übermittlung von Informationen für Unternehmen vereinfachen.
Die Position wird vom neuen Parlament nach den Europawahlen im Juni weiterverfolgt werden. Die schrittweise Umsetzung der Reform wird voraussichtlich von 2028 bis 2038 erfolgen (noch nicht festgelegt).
Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG)-Abgaben
In der EU erleben wir derzeit eine beträchtliche Dynamik in der Landschaft der ESG-Abgaben (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung.
- Deutschland: Einführung einer Abgabe auf Einwegplastik
Ab dem 1. Januar 2025 wird Deutschland die Einwegplastikabgabe (EWKFondsG) einführen. Die Abgabe erstreckt sich auf Produkte gemäss Teil E des Anhangs zur Einwegplastikrichtlinie. Dies umfasst insbesondere:
- Lebensmittelbehälter
- Verpackungen
- Getränkebehälter und -becher
- Leichte Plastiktragetaschen
- Feuchttücher
- Luftballons und
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die für die Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vermarktet werden.
Unternehmen werden im Frühjahr 2025 zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet sein.
- Italien: Verschiebung der Kunststoff- und Zuckersteuer auf den 1. Juli 2024
Die Kunststoffsteuer betrifft den Verbrauch von Einwegartikeln, die (auch teilweise) aus Kunststoffmaterialien hergestellt sind und dazu dienen oder vorgesehen sind, Waren oder Lebensmittelprodukte zu enthalten, zu schützen, zu handhaben oder zu liefern. Die Zuckersteuer gilt für den Verbrauch von gesüssten Getränken (die "Zuckersteuer"). Beide Steuern wurden mehrmals verschoben, und nach der Genehmigung des Haushaltsgesetzes für 2024 haben die Ministerien eine weitere Verschiebung beider Steuern auf den 1. Juli 2024 angekündigt.
CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz “CBAM”)
Am 17. August 2023 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung für die Übergangszeit bezüglich des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) angenommen. Die genehmigte Durchführungsverordnung und die dazugehörigen Leitlinien:
Bestätigt die Berichtspflichten für die CBAM-Übergangszeit, die am 1. Oktober 2023 begonnen hat. Darüber hinaus wird bestätigt, dass die CBAM-Berichterstattungsanforderungen und -methodik eine gewisse Flexibilität bieten, wenn es um die Werte geht, die zur Berechnung der eingebetteten Emissionen von Importen während der Übergangsphase verwendet werden.
Es werden weitere Hinweise zur Berechnung der eingebetteten Emissionen gegeben. Entscheidend ist, dass die Verwendung von "Standardwerten" für die ersten drei vierteljährlichen CBAM-Berichte (d. h. bis zum 31. Juli 2024) nicht eingeschränkt wird. Danach dürfen jedoch Standardwerte nur noch für bis zu 20 % der eingebetteten Emissionen für komplexe Güter verwendet werden und würden sich als „Schätzung“ qualifizieren.
Beachten Sie, dass der erste CBAM-Bericht ursprünglich bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden musste. Die Europäische Kommission hatte diese Frist jedoch bis zum 31. März 2024 verlängert.
CBAM wurde als Teil des "Fit for 55"-Pakets der Europäischen Kommission angekündigt. Diese Initiative zielt darauf ab, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. CBAM soll zur Erreichung dieses Ziels beitragen und eine Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern. Praktisch gesehen handelt es sich bei CBAM um eine Steuer auf die Einfuhr von kohlenstoffintensiven Produkten aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass CBAM die Unternehmen in dreierlei Hinsicht beeinträchtigen wird:
Sie wird das Risiko der Nichteinhaltung erhöhen, wenn die betroffenen Unternehmen mit dem - zugegebenermassen recht komplexen - Verfahren nicht vertraut sind.
Der Zeitaufwand (und die damit verbundenen Kosten) für die Erhebung und Verarbeitung der Daten von den Lieferanten wird steigen.
Sie wird die Kosten durch den zusätzlich zu zahlenden Kohlenstoffpreis erhöhen - ab 2026.
Sie wird die Melde-/Verwaltungspflichten für Unternehmen erhöhen.
Wenn Sie also in der Zement-, Eisen-, Stahl-, Aluminium-, Düngemittel-, Elektrizitäts- oder Wasserstoffindustrie (oder in der Wertschöpfungskette dieser Produkte) tätig sind, sollten Sie sich überlegen, wie sich CBAM auf Sie auswirken wird. Auch wenn Sie keine direkte Meldepflicht haben, sollten Sie damit rechnen, dass Sie Informationsanfragen von den Betroffenen erhalten.
Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (PEM), Ende der Übergangsregeln
Am 7. Dezember 2023 verabschiedete der PEM-Ausschuss die neuen Ursprungsregeln, die darauf abzielen, den Handel zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern in der PEM-Region zu steigern. Die Ursprungsregeln werden ab dem 1. Januar 2025 umgesetzt und zielen darauf ab, alle Präferenzhandelsabkommen zwischen den 24 PEM-Handelspartnern zu modernisieren, indem die relevanten Ursprungsregeln in diesen Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestaltet werden.
Im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Zollformalitäten kam der PEM-Gemeinschaftsausschuss ausserdem überein, den Einsatz elektronischer Ursprungsbescheinigungen weiterzuentwickeln.
Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 trat eine neue Fassung der Kombinierten Nomenklatur der EU in Kraft. Obwohl die Tarifänderungen relativ geringfügig sind, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Zollanmeldungen alle Aktualisierungen oder neuen CN-Codes korrekt wiedergeben, um Fehler, Bussgelder und Zollverzögerungen zu vermeiden.
EU Vorschlag-Massnahmenpaket zur MWST im Digitalen Zeitalter (VAT in the Digital Age, kurz “ViDA”)
Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA)" das eine Reihe von Vorschlägen für neue Massnahmen enthält, die darauf abzielen, die Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft zu bewältigen und ein widerstandsfähigeres System gegen Mehrwertsteuerbetrug zu schaffen.
Der Vorschlag behandelt die folgenden Hauptthemen:
- Digitale Meldepflichten ("DRR"): Standardisierung der für die elektronische Meldung erforderlichen Informationen und Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Transaktionen.
Geplante Termine für das Inkrafttreten sind der 1. Januar 2024 und der 1. Januar 2028
- Aktualisierung der Mehrwertsteuervorschriften für die Plattformwirtschaft: zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung, zur Klärung der Vorschriften über den Ort der Leistung und zur Stärkung der Rolle der Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer, wenn sie die Erbringung von kurzfristigen Unterkunftsvermietungen oder Personenbeförderungsleistungen erleichtern, aber auch für die Lieferung von Waren in fast allen Fällen.
Geplantes Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2025
- Massnahmen zur Vermeidung von Mehrfachregistrierungen für die Mehrwertsteuer: durch die Einführung einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung sowie die Ausweitung der bestehenden One-Stop-Shops (OSS) und Import One-Stop-Shops (IOSS) (und andere kleinere Änderungen).
Geplantes Datum des Inkrafttretens 1. Januar 2025
Bei der ViDA-Initiative handelt es sich um ein ehrgeiziges Paket, das erhebliche Änderungen mit sich bringen und grosse Auswirkungen auf die Systeme und Prozesse einer grossen Zahl von Unternehmen haben wird. Die Vorschläge müssen jedoch noch das Gesetzgebungsverfahren der EU durchlaufen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten sowie der Umsetzung in nationales Recht. Daher bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung aller vorgeschlagenen Massnahmen innerhalb des geplanten Zeitrahmens möglich sein wird.
E-Invoicing
- Frankreich
Die französische Nationalversammlung hat einen überarbeiteten Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Berichterstattung vorgeschlagen. Ein Pilotprogramm ist für das Jahr 2025 geplant, nach welchem der neue Zeitplan wie folgt aussieht:
- September 2026 - Alle Unternehmen sollen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen
- September 2026 - Grosse und mittelständische Unternehmen sind verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen
- September 2027 - Kleine und mittlere Unternehmen (einschliesslich sehr kleiner Unternehmen) sind verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen
Der oben genannte Zeitplan unterliegt dem Gesetzgebungsprozess und kann sich noch ändern.
- Deutschland
Der deutsche Bundesrat stimmt der elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen innerhalb Deutschlands zu, schrittweise ab dem 1. Januar 2025 und mit vollständiger Umsetzung im Jahr 2028. Insbesondere hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Gesetz zugestimmt, das die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab Januar 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro vorschreibt und ab Januar 2028 für Unternehmen mit einem Umsatz unterhalb dieser Grenze. Allerdings müssen alle Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, strukturierte e-Rechnungen zu erhalten.
Wir empfehlen sicherzustellen, dass Unternehmen in Deutschland sich darauf vorbereiten, die verbindlichen B2B-Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung innerhalb der festgelegten Frist zu erfüllen.