Praxisänderung ist vorerst aufgeschoben und wird nicht per 1.10.2017 in Kraft treten. Wir bleiben am Ball.
Gestern haben wir über die kommende Einschränkung der Korrekturmöglichkeiten im Zollbereich informiert (siehe Beitrag). Hier folgt nun ein persönlicher Artikel zur dieser Praxisänderung für Berichtigungen im Rahmen der Zollveranlagung, die per 1. Oktober in Kraft treten wird (Zirkular).
Ein kleiner Blick in die Vergangenheit: Im Mai 2007 ist das „neue“ Zollgesetz in Kraft getreten, das jenes von 1925 ersetzt hat. Im Rahmen dieses modernisierten Gesetzes wurde auch ein Artikel geschaffen, der die Berichtigung von Zollanmeldungen zum Ziel hatte. Dieser Artikel 34 Zollgesetz war aber von Anfang an „suboptimal“. Bei der Ausformulierung der Gesetzesgrundlage wurde versäumt, diesen Berichtigungsartikel so konkret und ohne Interpretationsspielraum abzufassen, dass er alle Eventualitäten abdeckt und auch mit den Beschwerdemöglichkeiten gemäss Artikel 116 Zollgesetz (ZG) kompatibel ist.
Die Absicht dieses Artikels 34 ZG war, ein Anliegen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der Speditionsbranche und Berufsdeklaranten umzusetzen und eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, um Arbeitsfehler im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens (darum findet sich der Artikel unter dem 2. Titel im Zollgesetz) auf unkomplizierte und rasche Weise auf Stufe Zollamt zu korrigieren. Man hatte dabei wohl immer nur die positive Behandlung solcher Korrekturanträge direkt durch die zuständige Abfertigungs-Zollstelle vor Augen, also die Gutheissung zu Gunsten des Antragsstellers quasi am Schalter. Der Artikel enthält keine Angaben, was passieren soll, wenn dem Gesuch nicht entsprochen werden kann, weil die Bedingungen nicht erfüllt sind oder die Belege nicht ausreichen. Der Ablehnungsfall wurde vermutlich gar nie in Betracht gezogen, weil es ja noch die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 116 ZG (unter dem 7. Titel Rechtsschutz) gab.
Nach Inkrafttreten des Zollgesetzes entwickelte die EZV nach einiger Zeit selbst eine Praxis, wonach der Antrag im Ablehnungsfall, d.h. wenn eine Gutheissung nach Artikel 34 ZG nicht möglich war, unter den gleichen Rahmenbedingungen direkt als Beschwerde nach Artikel 116 ZG betrachtet wurde. Dies auch im Sinne des Antragsstellers, weil er dadurch nicht nochmals eine Antragsschrift einreichen musste und sich so das Verfahren nicht verzögerte. In der Folge wurde für die praktische Anwendung der gesetzlichen Korrekturmöglichkeiten ein kompliziertes Schema mit grünen, gelben, orangen und roten Phasen eingeführt (siehe Anhang).
Im Laufe der Zeit kam es dann zu ersten Entscheiden und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) und später auch des Bundesgerichtes (BGer). Die Richter waren – natürlich aufgrund der Gesetzesformulierung durchaus nachvollziehbar – der Ansicht, dass diese Handhabung durch die EZV nicht rechtens sei. In praktisch allen Fällen kam man dann aber letztlich zum Schluss, dass dies im fraglichen Fall keine Rolle spiele und die EZV also nur so „en passant“ gerügt wurde. Aus diesem Grund wurde die Praxis der EZV weitergeführt.
Mit den neueren Urteilen vom Juli 2016 und Oktober 2016 haben BVGer und BGer nun aber die Weichen gestellt, dass die bisherige Verwaltungspraxis geändert werden muss, weil sie nicht dem Gesetzeslaut entspricht. Daher kommt also per Oktober eine neue Praxisregelung bzw. es wird der Aufforderung der Gerichte gefolgt.
Bis zum 1. Oktober 2017 (über 10 jährige Praxis): Eine Korrektur einer Veranlagung kann entweder nach Art. 34 ZG innert 30 Tagen seit Verlassen des Zollgewahrsams oder gestützt auf Art. 116 ZG innert 60 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung vorgenommen werden (zwei Möglichkeiten).
Nach dem 1. Oktober 2017: Eine Korrektur einer Veranlagung kann – wenn die Veranlagungsverfügung bereits ausgestellt ist – nur noch innert 30 Tagen seit Verlassen des Zollgewahrsams nach Art. 34 ZG beantragt werden (zu Gunsten des Anmelders). Im Rahmen der Beschwerde nach Art. 116 ZG kann nicht mehr geheilt werden, was nicht im Rahmen von Art. 34 ZG beantragt und behandelt wurde. Neues Schema siehe Anhang.
Notabene hat die EZV im umgekehrten Fall weiterhin das Recht, Nachforderungen – dies sind ja letztlich auch Berichtigungen – innert 1 Jahres (bei Fehler EZV) oder sogar innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen (gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht).
Bei einer so kurzen Zeitspanne wird es somit für einen Importeur eine Herausforderung sein, rechtzeitig reagieren zu können. Meist endet der Zollgewahrsam nämlich direkt nach Annahme der Zollanmeldung durch den Zollcomputer (weil z.B. Selektionsergebnis frei/ohne), also gleich am Einfuhrtag. Wenn nun aber der Importeur nicht über ein eigenes ZAZ-Konto verfügt, ist er darauf angewiesen, dass ihm der Spediteur die Veranlagungsverfügung (mit seiner Rechnung) zeitnah zustellt und Mitarbeitende beim Importeur die Belege dann auch sofort anschauen und prüfen. Oftmals wird man wohl zu spät sein und mögliche Fehler erst nach über 1 Monat feststellen. Allenfalls könnte hier das Obligatorium zum Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung per 1. März 2018 eine Beschleunigung der Abläufe bewirken, sofern dies in den Prozessen des Importeurs entsprechend umgesetzt wird.
Meines Erachtens kommt die Verschärfung und Verkürzung der Berichtigungsmöglichkeiten beinahe einer Rechtsverweigerung gleich und ist für ein wirtschaftsfreundliches Land wie die Schweiz eigentlich stossend. Ich bin der Meinung, dass die bisherige Praxis weitergeführt werden sollte, bis eine Gesetzesänderung zu Stande kommt. Oder warum findet sich im Zollgesetz ein Beschwerdeartikel als Rechtsmittel, der neu eigentlich obsolet wird und praktisch gar nie mehr angewendet werden kann?
Wenn wir einen Blick in unsere Nachbarschaft werfen, so sehen wir ausserdem, dass der Unionszollkodex der EU, deren Zollbehörden vermeintlich nicht so wirtschaftsfreundlich und pragmatisch sind wie in der Schweiz, die Möglichkeit bietet, Zollveranlagungen über einen Zeitraum von 3 Jahren zu berichtigen. Daneben erscheint die Schweiz in diesem Bereich geradezu kleinlich und zu sein.
Das Argument, dass das Zollveranlagungsverfahren sehr hohe Ansprüche an die Eigenverantwortung des Zollanmelders bzw. Importeurs/Exporteurs zur verbindlichen Deklaration und zur zeitnahen nachträglichen Überprüfung der Belege stelle, vermag m.E. nicht ganz zu greifen, weil dies überall auf der Welt gleich ist, so auch in der EU.
Warum also gelten dort 3 Jahre und bei uns nur 60 Tage bzw. bald nur noch 30 Tage? Leider kann ich diese Frage auch nicht beantworten. Zu einem ähnlichen Schluss kommen offenbar auch andere, siehe Postulat vom 31.05.2017 unter dem Titel „Unnötige Behinderung der Wirtschaft durch formalistische Fristenanwendung“. Obschon man dieses durchaus noch etwas prägnanter hätte formulieren können, wird der Bundesrat darin mit einer Anpassung des Zollgesetzes beauftragt. Bleibt abzuwarten, wie die Reaktion darauf ausfallen wird. Letztlich wird jetzt im Oktober eine neue Praxis eingeführt werden, die sowohl die Wirtschaft als auch die Zollbehörden vor zusätzliche Herausforderungen stellt, die meiner Meinung nach nicht nötig wären.