Verknüpfung der Niederlassung an die EORI - Nummer in Deutschland - wen betrifft dies nun? - Eine persönliche Meinung über die Neuigkeit zur EORI aus Deutschland.
Das Thema
Die deutsche Zollverwaltung hat auf seiner Webseite eine Neuerung zur Handhabung der EORI-Nummer in Deutschland veröffentlicht. Da viele Schweizer Unternehmen eine in Deutschland beantragte EORI-Nummer haben, so hat vielleicht Ihr Unternehmen auch dasselbe getan. Dann mögen Sie sich die Frage stellen, ob die Neuerung Sie betrifft und ob Handlungsbedarf besteht.
Wie auch bei Neuerungen üblich, fangen Halbwahrheiten schnell an, sich herum zu sprechen. Leicht haarsträubend erachte ich die Andeutung, Schweizer Unternehmen könnten künftig keine EORI-Nummer in Deutschland beantragen oder gar benutzen. Lass uns aus diesem Grund näher anschauen, was diese Änderung nun ist.
Die Fakten
Ab dem 1. November 2017 wird Deutschland die Ansässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten, dem die EORI-Nummer erteilt wurde/wird, ebenfalls als Stammdaten erfassen. Spezifisch wird ermittelt und erfasst, ob der EORI-Inhaber in oder ausserhalb der EU ansässig ist. Dies aus dem Grund, weil die deutsche Zollverwaltung künftig näher prüfen will, ob ein Wirtschaftsbeteiligter und dadurch EORI-Inhaber als (regelmäßiger) Zollanmelder in Deutschland agieren darf.
Die Ansässigkeit wird im Zollrecht zwar ein wenig anders als im Steuerrecht formuliert. Hier geht es um eine ständige Niederlassung, welche über die erforderlichen Personal- und Sachmittel dauerhaft verfügt und die zollrelevanten Vorgänge vollständig oder teilweise abwickelt.
Aus diesem Grund hat die deutsche Zollverwaltung jene nicht-EU ansässige Unternehmen, welche eine ständige Niederlassung in der EU haben, dazu aufgerufen, sich bis zum 1. November 2017 beim zuständigen Zollamt zu melden, damit die EU-Niederlassung in den EORI-Stammdaten erfasst werden kann. Den entsprechenden Beitrag vom deutschen Zoll können Sie hier nachlesen:
Direktlink zur Information der Deutschen Zollverwaltung
Lass uns nun diese Änderung auf die Mehrheit jener Schweizer Unternehmen adaptieren, die sich über eine deutsche EORI-Nummer verfügen.
Ansässigkeit Schweizer Firmen
Zum Thema ist es wichtig, anzusprechen, dass Sie mehrheitlich durch Speditionsgesellschaften ihre Verzollungen in Deutschland handhaben, oder sich über Auslieferungslager verfügen, welche aufgrund eines Logistikvertrages durch einen externen Anbieter betrieben werden. In so einer Konstellation ist die Verfügbarkeit erforderlicher persönlichen und Sachmittel und dadurch das Vorhandensein einer ständigen Niederlassung bereits aus steuerlicher Sicht argumentierbar.
Zudem kommt die Nuance der zollrechtlichen Definition hier ebenfalls zum Tragen. Hat ein Schweizer Unternehmen eine ständige Niederlassung – begründet durch dauerhaft verfügbaren persönlichen und Sachmittel -, muss jene Niederlassung auch mindestens zum Teil in zollrelevanten Vorgängen selber involviert sein, um die zollrechtliche Ansässigkeit zu begründen.
Da die oben beschriebene Ansässigkeit durch zahlreiche Unternehmen als nicht erstrebenswert erachtet wird, sind es keineswegs alle Schweizer Firmen mit deutscher EORI-Nummer, auf welche die neue Anforderung zutrifft.
Kann ich weiterhin als Anmelder ohne Ansässigkeit agieren?
Die kurze Antwort ist: JA. Schweizer Unternehmen agieren nämlich nicht aufgrund Art. 170 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) als Anmelder, weil diese die allgemeine Regel beinhaltet. Wir agieren als Anmelder aufgrund der bilateralen Vereinbarung mit Deutschland, dies im Einklang mit Art. 170 Abs. 3 (c) UZK.
Deswegen gilt die ganze Aktion eher dafür, zu prüfen, ob Schweizer Unternehmen inkorrekterweise bei anderen als Grenzzollstellen auch als Zollanmelder agieren. Tun Sie dies heute, haben Sie unabhängig von der jetzigen Diskussion eine ‘Hürde’, die früher oder später zu meistern gilt.
Muss ich etwas machen?
Die kurze Antwort ist: JA. Als Nebenbemerkung gilt aber zu erwähnen, dass die allgemeine Zollinformationen der deutschen Zollverwaltung in den wenigsten Fällen die Schweizer Spezialfälle abbilden. Daher gilt es für uns, zurückzulehnen, zweimal hinzuschauen und zu überlegen, bevor wir handeln.
Fragen Sie bei Ihren Kollegen in der Steuerabteilung nach, ob Ihr Unternehmen eine ständige Niederlassung in der EU hat oder ob dieses Thema jemals intern / extern diskutiert wurde. Nach dem ersten ‘Schreck’ erhalten Sie dort kompetente Auskunft darüber.
Dann überlegen Sie sich, wo resp. mit wessen Unterstützung Ihr Unternehmen die zollrelevanten Vorgänge in der EU abwickelt. Ist bei allen Vorgängen nach der Grenze ein externer Spediteur oder Lagerbetreiber involviert, stehen Ihre Chancen sehr gut, dass der Vorgang für Sie hier erledigt ist.
Bleiben Sie engagiert und tun Sie nichts ‘für d’ Füchs‘.