Noch ein Freihandelsabkommen am 1. Juli: GCC

21 Mai 2014

Am 1. Juli 2014 tritt auch das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des arabischen Golfkooperationsrates (Gulf Cooperation Council, GCC) in Kraft. Das Abkommen deckt neben dem Handel mit Industrieprodukten unter anderem auch den Handel mit Dienstleistungen und das öffentliche Beschaffungswesen ab.

Das umfassende Freihandelsabkommen mit dem GCC (dem Bahrein, Katar, Kuweit, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate angehören) wurde am 22. Juni 2006 im norwegischen Hamar unterzeichnet. Nach der Ratifikation des Abkommens in sämtlichen Staaten tritt das Abkommen nun per 1. Juli 2014 in Kraft. Auf Seite der EFTA-Staaten werden sämtliche verbleibende Zölle auf Industrieprodukten abgebaut. Auf Seiten der GCC-Mitgliedsstaaten werden die Zollabgaben auf den meisten Tariflinien sofort, gewisse sensible Produkte 5 Jahre nach Inkrafttreten abgebaut. Als Ursprungsnachweis dient bis auf weiteres nur das EUR.1-Formular. Sollten sich die Güter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits auf dem Transportweg befinden, kann der Ursprungsnachweis bis Ende Oktober 2014 im Einfuhrland vorgelegt werden, um von den Zollerleichterungen zu profitieren.

Die Möglichkeit, Ursprungserklärungen auf Rechnungen (oder anderen Handelspapieren, welche die Waren identifizieren) kann erst verwendet werden, wenn der GCC mit einem anderen Freihandelspartner ein Abkommen schliesst, welches die Rechnungserklärung vorsieht. Damit die Waren Ursprung in einem Vertragsstaat erhalten, gelangen die üblichen Ursprungsbedingungen zur Anwendung. Die Listenregeln für die einzelnen Produktekategorien sind dem modernen Trend entsprechend schlank gehalten und erlauben meist einen Tarifsprung oder ein Wertkriterium, bei dem vielfach bis zu 60% Material ohne Ursprung verwendet werden kann.

Die Kumulation zwischen sämtlichen Vertragsstaaten ist möglich. Aufgrund der Zollunion zwischen den GCC-Mitgliedsstaaten erlangen Produkte nicht den Ursprung im entsprechenden Land, sondern den Ursprung GCC. Das Abkommen erlaubt auch die Aufteilung von Sendungen unter Zollkontrolle für verschiedene Bestimmungsorte und -länder, ohne den Präferenzstatus zu verlieren. Es ist zu empfehlen, dass sich Unternehmen, welche im Warenhandel zwischen den verschiedenen Ländern involviert sind, mit den entsprechenden Bestimmungen auseinandersetzen und eher kurzfristig die nötigen Massnahmen treffen, um von den Vorteilen des Freihandelsabkommens ab dem 1. Juli 2014 zu profitieren.

 

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Martin Sutter

Martin Sutter

Manager, Customs & VAT, PwC Switzerland