Temporäre Aussetzung der Erhebung der VOC-Lenkungsabgabe auf Desinfektionsmittel

Oliver Hulliger Director, Customs & International Trade, PwC Switzerland 22 Jun 2020

Der Bund unterstützt in dieser herausfordernden Zeit aufgrund der COVID-19-Krise die Wirtschaft mit weiteren finanziellen Entlastungen und beschliesst eine zeitlich befristete Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe. 

Die COVID-19-Situation hat in den vergangenen Monaten in der Schweiz zu einer drastischen Erhöhung des täglichen Bedarfs an Desinfektionsmitteln geführt, dies sowohl für die Handreinigung als auch für die flächendeckende Desinfektion. Die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln dürfte in naher Zukunft entsprechend hoch bleiben, dies auch aufgrund der strengen Vorschriften für die langfristige Bekämpfung des Virus. Flächendeckende Desinfektionsmittel, nicht aber Desinfektion für die Hände, unterliegen dabei bei der Einfuhr in die Schweiz sowie der Herstellung im Inland grundsätzlich der sogenannten VOC-Lenkungsabgabe in Höhe von CHF 3 je kg VOC (VOC = Volatile Organic Compounds). Die abgabenpflichtigen Stoffe und Produkte sind in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen VOCV genannt (SR 814.018). Die Lenkungsabgabe auf VOC wurde als marktwirtschaftliches Instrument im Umweltschutz eingeführt und soll finanzielle Anreize zur Reduktion der VOC-Emissionen schaffen.

Rückerstattung der Abgaben

Zur weiteren finanziellen Entlastung der Unternehmen aufgrund von COVID-19 wurde nun als weitere Massnahme mittels Verordnung über Erleichterungen im Umweltrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus beschlossen:

  • Importe von flächendeckenden Desinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3808.9410 und 3808.9480; und
  • die Herstellung von Desinfektionsmitteln der Zolltarifnummern 3003.9000, 3004.9000, 3808.9410 und 3808.9480 mit Verwendung von VOC-belasteten Vormaterialien rückwirkend vom 28. Februar 2020 bis 31. August 2020 von der VOC-Lenkungsabgabe zu befreien. 

Importeure und Hersteller, welche in diesem Zeitraum VOC-Abgaben entrichtet haben, können diese nun bis spätestens 31. August 2020 für Importe bzw. bis 15. Dezember 2020 für die Herstellung im Inland bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen (VAR) mittels der hierfür vorgesehenen Antragsformulare zurückfordern. Die Formulare sind auf der Seite der Eidgenössischen Zollverwaltung verfügbar und können kostenlos entsprechend hier heruntergeladen werden. Der Rückerstattungsbetrag muss dabei mindestens CHF 300 betragen.

Wir empfehlen daher Importeuren und Herstellern, von dieser Befreiung zu profitieren und die Anträge fristgerecht einzureichen. 


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Oliver Hulliger

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