Inkrafttreten neuer Plausibilitätsregeln im e-dec beim Import. Was gilt es ab Montag, 24. November 2014 zu beachten? Mittels e-dec Info (33) vom 29. Oktober 2014 informierte die Eidgenössische Zollverwaltung EZV über bevorstehende Neuerungen bzw. Anpassungen der Plausibilitätsregeln im e-dec Import und Export.
Nebst ein paar veranlagungsspezifischen Anpassungen werden mit e-dec Release vom 23. November 2014 neu Prüfungen im Zusammenhang mit der UID, der MWST-Nr. sowie dem Verlagerungsverfahren MWST und Verpflichtungsverfahren VOC eingeführt, auf die wir näher eingehen möchten, da sich besonders zu Beginn der Einführung Schwierigkeiten ergeben können.
Neu werden ab Montag, den 24. November 2014 die UID, MWST-Nr. sowie die Bewilligungs-Nr. für das Verlagerungsverfahren MWST und das Verpflichtungsverfahren VOC auf ihre Gültigkeit überprüft. Besondere Beachtung gilt es dabei dem Verlagerungsverfahren MWST bei MWST-Gruppen zu schenken, da mehrere korrekte Angaben gemacht werden müssen, um eine erfolgreiche Plausibilitätsprüfung und Übermittlung der Zollanmeldungen zu gewährleisten. Die Bewilligung für das Verlagerungsverfahren MWST wird auf das jeweilige Gruppenmitglied ausgestellt. Dies hat zur Folge, dass bei der Zollanmeldung folgende Angaben gemacht werden müssen:
Musterbeispiel einer Zollanmeldung Nur wenn alle oben erwähnten Angaben korrekt angemeldet werden, kann die Zollanmeldung im e-dec durch das System angenommen werden, andernfalls entstehen Fehlermeldungen. Um etwaigen Komplikationen vorzubeugen, empfehlen wir den Inhabern von Verlagerungsverfahrensbewilligungen, diese Informationen an ihre Zollagenten weiterzugeben und sie auf die bevorstehenden Neuerungen hinzuweisen. In der Anfangsphase ist zudem mit diesbezüglichen Anfragen zu rechnen, weswegen diese entsprechenden Detailangaben bereitgehalten werden sollten.
Christina Haas Bruni
Senior Manager, Customs & International Trade, PwC Switzerland
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