Keine Vorsteuerkürzung bei Erhalt von COVID-19-Beiträgen

11 Mai 2021

Steuerpflichtigen müssen aufgrund der ausserordentlichen Situation bei Erhalt von COVID-19-Beiträgen von der öffentlichen Hand keine Vorsteuerkürzung abrechnen, obwohl diese weiterhin als Subventionen qualifizieren. Dies hat die ESTV nun entgegen dem Entwurf in ihrer diesbezüglichen Praxisfestlegung am 7. Mai 2021 publiziert. 

Unter diese Regelung fallen sämtliche COVID-19-Beiträge, die gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zu COVID-19-Massnahmen seit dem 1. März 2020 durch die öffentliche Hand ausgerichtet worden sind. Hierunter fallen insbesondere À-fonds-perdu-Zahlungen, Zinsvorteile bei Darlehen oder auch Rückzahlungsverzichte.

Da der Erhalt von COVID-19-Beiträgen keine Vorsteuerkürzung auslöst, sind diese unter «III. Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

Sofern Steuerpflichtige bereits Vorsteuerkürzungen aufgrund erhaltener COVID-19-Beiträge gegenüber der ESTV abgerechnet haben, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung zurückgefordert werden.

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Olivier Comment

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Director, Tax & Legal Services, PwC Switzerland

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