Teil 1

AHV21: Änderungen 2024

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  • 24/01/24

In unserer Blogserie zu AHV21 erläutern wir die Änderungen und damit zusammenhängenden Arbeitgeberpflichten im Detail. Die Reform zur Stabilisierung der AHV wurde vom Stimmvolk am 25. September 2022 angenommen und trat per 1. Januar 2024 in Kraft, die damit verbundene schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen beginnt jedoch erst ab 2025. Was bedeutet dies nun für Arbeitgebende in 2024?

Stephen Turley

Stephen Turley

Leader Employment Solutions, PwC Switzerland

Per 1. Januar 2024 tritt der erste Teil der AHV-Reform in Kraft. Nebst der Mehrwertsteuererhöhung wird das «Rentenalter» in «Referenzalter» in allen Sozialversicherungszweigen umbenannt und mehr Flexibilität bezüglich Pensionierung und Anreize zur Erwerbstätigkeit ab Erreichen des Referenzalters geschaffen. Damit wird der Vorbezug oder Aufschub des Bezugs der Altersrente ermöglicht. Zudem können Personen, die das Referenzalter erreicht haben und erwerbstätig sind wählen, ob sie den Freibetrag möchten oder nicht. Die Beiträge nach Erreichen des Referenzalters können unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden.

Freibetrag

Bislang wurde bei Personen, welche das Referenzalter bereits erreicht haben, auf dem Lohnanteil von weniger als CHF 1'400 pro Monat respektive CHF 16'800 pro Jahr – dem sogenannten Freibetrag – keine AHV-Beiträge erhoben. Selbst wenn diese Personen auf dem über dem Freibetrag liegenden Einkommen Beiträge bezahlt hatten, konnten sie dadurch ihre Rente nicht verbessern. Ab 2024 wird sich dies ändern: Es besteht eine Wahlmöglichkeit für oder gegen den Freibetrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beitragszeit bei der Rente berücksichtigt werden.

Die betroffenen Mitarbeitenden sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihren Arbeitgebenden spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mitzuteilen, ob auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden sollen. Um Korrekturen zu vermeiden, empfiehlt sich der frühzeitige Dialog mit den Mitarbeitenden. Wird keine Änderung durch den Mitarbeitenden mitgeteilt, so kann die Beitragserhebung im folgenden Beitragsjahr beibehalten werden. 

Auch wenn die effektive Erhöhung des Referenzalters für Frauen erst ab 2025 umgesetzt wird, gibt es trotzdem für Arbeitgebende schon das eine oder andere zu beachten.

Vorbezug oder Aufschub der AHV-Rente

Bislang musste die Rente jeweils für komplette Jahre vorbezogen oder aber aufgeschoben werden. Neu gibt es die Möglichkeit einer flexiblen Teilpensionierung zwischen dem 63 und 70. Altersjahr – für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) ab dem vollendeten 62. Altersjahr. Dabei können mindestens 20%, maximal 80% der Rente vorbezogen respektive aufgeschoben werden. Zudem kann die Rente auch einzelne Monate an Stelle von ganzen Jahren vorbezogen werden. Für den Aufschub gilt ein Minimum von einem Jahr, danach kann die Abstufung ebenfalls in einzelnen Monaten erfolgen. Dadurch kann die Erwerbstätigkeit anteilsmässig fortgesetzt werden. Entscheiden sich Mitarbeitende für eine Teilpensionierung, so hat dies aufgrund der Pensumsreduktion auch Auswirkungen, die in der Lohnbuchhaltung berücksichtigt werden müssen. 

Weitere Auswirkungen

Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen sowie der flexible Altersrücktritt sind in der ersten und zweiten Säule harmonisiert. Demzufolge müssen auch die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit zum Vorbezug in mindestens drei Schritten (höchstens drei Schritte beim Bezug des Kapitals) oder Aufschub anbieten. Dies kann zu Anpassungen in den bestehenden Pensionskassenreglementen führen, über die Arbeitgebende im Bilde sein müssen.

Abgesehen von den weiterhin geschuldeten Beiträgen durch die Erhöhung des Referenzalters der Frauen, hat die AHV-Reform keine namhaften Auswirkungen auf die weiteren Sozialversicherungszweige, aus denen Arbeitgeberpflichten erwachsen könnten.

Arbeitgebende sollten ihre internen Reglemente, Mitarbeiterhandbücher und Weisungen in jedem Fall prüfen, um festzustellen ob noch Handlungsbedarf besteht.

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Stephen Turley

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