Wechsel der Fondsleitung bei Immobilienfonds: ein positives Gerichtsurteil aus Genf

Jochen Richner Managing Director, Integrated Compliance & Reporting Technology Leader, PwC Switzerland 22 Jun 2021

Das Genfer Verwaltungsgericht fällte kürzlich betreffend Wechsel der Fondsleitung bei Immobilienfonds und die damit einhergehende Erhebung der Handänderungssteuer ein Urteil. Hierbei widerspricht das Gericht der Ansicht der Genfer Steuerverwaltung, dass der Wechsel der Handänderungssteuer unterliegt und bestätigt damit, dass diese Abgabe in diesem spezifischen Fall nicht geschuldet ist. 

Es existieren verschiedenste Formen von kollektiven Immobilieninvestmentfonds. Während einige mit einer Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und so selbst Immobilien halten können (im Auftrag der Investoren), bleibt das vertraglichen Anlagefonds verwehrt. Aufgrund der rechtlichen Unmöglichkeit, selbst Immobilien halten zu können, müssen diese kollektiven Kapitalanlagen diese Eigenschaft an ihre Fondsleitung «delegieren». Mit anderen Worten wird die Fondsleitung jeweils in das Grundbuch eingetragen mit dem Vermerk, dass die Immobilien im Auftrag der Investoren gehalten werden.

Mit gewissen, durch rechtliche Bestimmungen aufgestellten Ausnahmen wird die Handänderungssteuer auf notariell zu beurkundenden Transaktionen, welche zu einem zivilrechtlichen Eigentümerwechsel führen, erhoben. Diese Transaktionen implizieren die Eintragung eines neuen Eigentümers in das jeweilige Grundbuch. 

Der Fall

Die Genfer Steuerverwaltung folgte bei Eigentümerwechseln im Grundbuch einer sehr formalistischen Herangehensweise. Im Falle eines Wechsels der Fondsleitung von vertraglichen Anlagefonds musste die neue Leitung als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden (weiterhin im Auftrag der Investoren). Die Genfer Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass ein solcher Wechsel zu einer Handänderungsbesteuerung in Höhe von 3 % führen sollte, da ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und auch eingetragen wurde. Die so gefällte Entscheidung der kantonalen Steuerverwaltung wurde in der Folge angefochten. Der Fall wurde dem Genfer Verwaltungsgericht zur Beurteilung übergeben. 

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist eine ausgezeichnete Nachricht. Es geht in die richtige Richtung und ermöglicht es vertraglichen Immobilienanlagefonds, nicht mehr von Fondsleitungen abhängig zu sein. Folglich kann eine Abkehr von dieser Verwaltungsstruktur in Erwägung gezogen werden. In diesem Zusammenhang kann auch ein kürzlich erfolgtes Urteil des Verwaltungsgerichts Waadt genannt werden, welches in einer seiner Erwägungen, gleich wie in Genf, statuiert hat, dass ein Wechsel der Leitung nicht zu einer Handänderungsbesteuerung führen darf. 

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